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30. Waffen-Systeme der Steuerung

30.1. Hauptwaffe Bildung:
- Erziehung der Menschen zum Sklaven!

Römisches Bildungssystem = Konditionierung für die Sklaverei:
Nackte, wehrlos-zivilisierte Menschenkinder werden auf dem römischen Bildungs-Sportplatz geprägt, geistig verschlossen und gehen dann konditioniert in die Sklaverei des heutigen Römischen Welt-Reiches – „5. Reich“. („NaZi-Mutterraumschiff“)
Bildungseinrichtungen sind demzufolge Drill-Anstalten der Römer.

Beweisführung:
Aufdeckung der Wortbedeutung in der römischen Fremdsprache:
Lateinisch gymnasium
→ la, von altgriechisch γυμνάσιον (gymnasion☆) → grc „Sportplatz“, wörtlich: „Ort, an dem man nackt ist“.
Das Abitur (von lateinisch abiturus, Partizip Futur von abire ‚weggehen': ‚derjenige, der weggehen wird'), umgangssprachlich oft mit „Abi“ abgekürzt.

Lateinisch clausūra → la (für „Verschluss, Schloss“)

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Fundament des heutigen römischen Bildungsdrills:

Prägung der heutigen Sklaven zum Geschäfts-Denken; GELD; damit zu den Todsünden wie Gier und Maßlosigkeit, Geiz, Neid, Hochmut und letztendlich Dienst am Mammon-Götzen und damit zum Satanismus!

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Konditionierungswaffensysteme

30.2 Waffe Kalender

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30.3 Waffe Zeit

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30.4 Waffe Welt-Anschauung

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30.5 Waffe „Evolutionstheorie“

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30.6 Waffe „Worte“ bzw. Begrifflichkeiten

50 Jahre CIA-Kampfbegriff "Verschwörungstheoretiker"

04. April 2017 Markus Kompa

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1967 verteilte die CIA eine geheime Handreichung zur Diskreditierung von Zweiflern.

Ausgerechnet der "1. April" ziert als Datum das CIA-Dokument 1035-960, in welchem die CIA 1967 den Begriff "Conspiracy Theory" - "Verschwörungstheorie" - einführte. Sie reagierte damit auf das verbreitete Unbehagen über die offizielle Interpretation des Kennedy-Attentats. Nach Präsentation des Warren-Reports, der maßgeblich von CIA-Mastermind Allen Dulles geprägt war, erschien eine Welle von Büchern, die bei damals 46% der US-Bürger Zweifel an der Alleintäterschaft Oswalds verursachte.
In Langley fürchtete man nicht nur um das Ansehen des Staates und des vom Attentat profitierenden Nachrückers Präsident Johnson, sondern auch um den Ruf der eigenen Organisation. Denn etliche dieser Theorien deuteten auf die CIA. Daher entwarf der US-Geheimdienst eine Handreichung, wie Zweiflern am Warren-Report zu begegnen sei, etwa auch im Ausland.

Die CIA schlug ihrem Personal vor, das Thema diskret mit den ausländischen Eliten und Medienvertretern zu diskutieren. Diesen gegenüber solle der Warren-Report als substantiiert gepriesen und "Conspiracy Talk" als kommunistische Propaganda hingestellt werden. Dem Dokument war eine Sammlung an freigegebenem Material beigefügt, das die positive Bewertung des Warren-Reports stützen sollte.
Der US-Geheimdienst verfügte damals über 250 "Media Outlets" und finanzierte verdeckt etliche ausländische Medien. Einflussreiche Verleger wie Time Life-Herausgeber Henry Luce, der den Zapruder-Film gekauft und im Tresor versteckt hatte, gehörten zum engen Freundeskreis von Allen Dulles, Journalisten im In- und Ausland wurden hofiert.

Die Kritiker sollten beschuldigt werden, mit Theorien verheiratet zu sein, die sie vor dem Vorliegen von Beweisen aufgegriffen hätten. Die Kritiker seien politisch motiviert, von finanziellem Interesse getrieben, hätten inakkurat recherchiert und seien in ihre eigenen Theorien vernarrt. Eine nützliche Strategie sei es, die Theorie des Enthüllungsjournalisten Edward Epstein herauszugreifen und mit einem beigefügten Zeitungsartikel zu attackieren. Bei Mark Lane sei dies schwieriger.
Neben den Versuchen, Kritiker persönlich zu diskreditieren, etwa als in ihre Theorien verliebte und wichtigtuerische Intellektuelle, ging die Handreichung auch auf konkrete Argumente ein. So scheide eine häufig geargwöhnte nachrichtendienstliche Konspiration mit Oswald schon deshalb aus, weil dieser als Person unzuverlässig gewesen sei. Als "Patsy" hätte Oswald allerdings gar nicht in Attentatspläne eingeweiht sein müssen.

Das Dokument endete mit der Aufforderung, es zu zerstören, wenn es nicht mehr gebraucht werde. Nicht alle Exemplare wurden zerstört, vielmehr wurde der Dispatch 1976 auf Betreiben der New York Times freigegeben. Während in den USA Skepsis zum Kennedy-Attentat spätestens seit Oliver Stones Kinofilm JFK (1991) als salonfähig gilt, halten sich die deutschen Edelfedern noch immer bemerkenswert treu an die Vorgaben des nun ein halbes Jahrhundert alten Memos.
Im Oktober sollen die letzten noch gesperrten Akten zum Kennedy-Attentat freigegeben werden. Quellen: https://www.heise.de/tp/news/50-Jahre-Verschwoerungstheoretiker-3674427.html + Alan Dulles: https://www.heise.de/tp/features/Die-magische-Kugel-des-Allen-Dulles-3376471.html

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30.7. Psychologische Hauptwaffe Propaganda

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Die NaZis – Meister der psychologischen Kampfführung!

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Historische und aktuelle angelsächsischen Kriegspropaganda

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NS-Europa-Propaganda bis 1945
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Neonazistisches UKRA-Hass-Forum in Deutschland!

https://forum.sonnenstaatland.com/index.php?topic=6689.1020

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Quelle: https://forum.sonnenstaatland.com/index.php?topic=7888.30
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ZDF - Claus Kleber: „Es gibt keine Nazis in der Ukraine…“ Die alltägliche Liste scheint jedoch endlos zu sein…

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NS-Stephan Bandera-Kult in der Ukraine

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Quelle: https://twitter.com/MartinSonneborn/status/1486666695582359558

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30.08 NaZi-Kampfbegriff „Reichsbürger“

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Einsatz von Spiegel-Agenten als Denunzianten?
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30.9 Propaganda-Waffe
„Freiheitlich Demokratische Grund-Ordnung“?

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- Ausgrenzung durch Stigmatisierung - die sog. „Rechte Ecke“
- Verweigerung jeglicher Klärung geschweige Lösung der von staatenlos.info kritisierten gesellschaftlichen Probleme hervorgerufen durch die westliche BRD-Mehrheitsgesellschaft auf deutschen Boden
- Dämonisierung mittels NS-Totschlagwort wie „Reichsbürger“ und dem kriminalisierten Begriff „Selbstverwalter“ obwohl staatenlos.info nichts damit zu tun hat und sich von der BRD-Reichsbürgerbewegung scharf abgrenzt
- Kriminalisierung mittels Vermengung mit der BRD-Reichsbürgerszene und strafbewehrten Handlungen derselben - Beispiel Veröffentlichung Reichsbürger belästigen Westmecklenburger von Uwe Reißenweber in der „Schweriner Volkszeitung“ vom 29. März 2023

Einsatz einer extra dafür fantastisch frei erschaffenen Begriffskombination „Freiheitlich Demokratische Grundordnung“, welche als illegale Definition NICHT gerichtsverwertbar legal definiert ist = eine illegale Definition unter Anwendung verschiedener, verwirrender Auslegungen und persönlicher Meinungen.

Diese Begriffskombination „Freiheitlich Demokratische Grundordnung“ wird als Propagandawaffe im Rahmen der psychologischen Kampfführung willkürlich zur  Stigmatisierung, Ausgrenzung, Kriminalisierung eingesetzt.

Das Amtsgericht Charlottenburg in Berlin behauptet in ihren Schreiben vom 03. April 2023, dass folgende Bekenntnisse ein Verstoß gegen diese „Freiheitlich Demokratische Grund-Ordnung“ seien – Auszüge:„Die Freiheitlich Demokratische Grund-Ordnung“ werde nicht anerkannt. Sondern es wird die Umsetzung des Potsdamer Abkommens vom 02.08.1945 angestrebt.“

„Es werden nur die Interessen der deutschen „Ureinwohner“ vertreten, das Gesellschaftssystem soll geändert werden und die Rückkehr zur natürlich-göttlichen Ordnung soll erreicht werden.“Das heißt: Das Bekenntnis zum Potsdamer Abkommen = der Entnazifizierung und Entmilitarisierung von dem nicht untergegangenen NaZi-Deutschland von 1937,
das Bekenntnis zu Gott und dessen natürlichen Ordnung,
das Berufen auf das Völkerrecht Minderheitenschutzrecht für indigene, einheimische deutsche Ureinwohner seien ein Verstoß gegen diese „Freiheitlich Demokratische Grund-Ordnung“!

Bei der Durchsicht bisheriger Abhandlungen zu dieser „Freiheitlich Demokratische Grundordnung“ finden sich allerdings keine Ausführungen das o.g. Bekenntnisse ein Verstoß gegen diese nicht legal definierte „Freiheitlich Demokratische Grund-Ordnung“ darstellen könnte.

Erfolgt auch hier scheinbar ein Machtmissbrauch unter Verstoß der Rechtsordnung wie das Grundgesetz für die BRD, das internationale Völkerrecht und die universellen Menschenrechte durch verantwortliche BRD-Verwaltungseinheiten in der Gewaltherrschaft = Demokratie in Deutschland???

Beweisquelle: Aus dem Handwörterbuch des politischen Systems

Freiheitliche demokratische Grundordnung

Pierre Thielbörger

Begriffsklärung und Nennung im GG

Die freiheitliche demokratische Grundordnung (fdGO) erfährt trotz mehrfacher Verwendung durch das Grundgesetz (GG) keine Legaldefinition durch dieses, oder das Bundesverfassungsgerichtsgesetz obwohl in dessen ersten Referentenentwurf eine ebensolche vorgesehen war. Begrifflich klar ist allerdings, dass die Grundordnung nur ein Ausschnitt der staatlichen Gesamtordnung ist, dem das GG eine herausgehobene Wichtigkeit verleiht. Diese Wichtigkeit wird durch die Adjektive „freiheitlich“ und „demokratisch“ charakterisiert. Freiheitlich ist die Grundordnung, da sie das Individuum durch staatliche Gewähr und staatlichen Schutz der Menschwürde (Art. 1 GG) und der Grundrechte (Art. 2–19 GG) vor staatlicher Willkür bewahrt. Demokratisch ist sie, da sie ihm erhebliche Teilhabe bei der Gestaltung dieses Gemeinwesens zuspricht und garantiert. Zusammen bildet die fdGO einen verfassungsrechtlichen Schlüsselbegriff, der den Wesenskern des politischen Systems und der Wertvorstellungen der BRD umreißt.

An insgesamt acht Stellen erwähnt das GG die fdGO. Bestimmte Grundrechte (Art. 10 Abs. 2 und 11 Abs. 2 GG) sind mit Blick auf die fdGO einschränkbar. Wer die in Art. 18 GG genannten Grundrechte zum Kampf gegen die fdGO missbraucht, verwirkt diese auf Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG). Parteien, die nach ihrem Ziel oder dem Verhalten ihrer Anhänger „darauf ausgehen“, die fdGO zu beeinträchtigen oder zu beseitigen, sind nach Art. 21 Abs. 2 GG verfassungswidrig und solche, die zumindest „darauf ausgerichtet sind“ seit dem 20.07.2017 nach Art. 21 Abs. 3 S. 1 GG von staatlicher Finanzierung ausgeschlossen. Über Parteiverbot und Parteifinanzierungsausschluss entscheidet das BVerfG nach Art. 21 Abs. 4 GG. Nach Art. 73 Abs. 1 Nr. 10 GG hat der Bund die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz über seine Zusammenarbeit mit den Ländern zum Schutz der fdGO. Die Art. 87a Abs. 4 S. 1 und 91 Abs. 1 GG erlauben der Bundesregierung bzw. den Ländern, zur Abwehr einer drohenden Gefahr für die fdGO, unter bestimmten Umständen Streitkräfte zur Unterstützung der Polizei und des Bundesgrenzschutzes einzusetzen bzw. Polizeikräfte anderer Länder sowie Kräfte und Einrichtungen anderer Verwaltungen und des Bundesgrenzschutzes anfordern.

Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht

Nach der bis heute einflussreichen Definition in BVerfGE 2, 1 (Verbot der Sozialistischen Reichspartei (SRP)) aus dem Jahr 1952, bestätigt 1956 vom BVerfG in seinem zweiten KPD-Verbotsverfahrens-Urteil (BVerfGE 5, 85 (112, 140 ff.)), ist es ein wesentliches Merkmal der fdGO, dass sie „unter Ausschluss jeglicher Gewalt und Willkürherrschaft eine rechtsstaatliche Herrschaftsform auf der Grundlage der Selbstbestimmung des Volkes nach dem Willen der jeweiligen Mehrheit und der Freiheit und Gleichheit darstellt“. Im Gegensatz zum totalen Staat stellt die fdGO also den Schutz von Freiheit und Gleichheit des Individuums ins Zentrum staatlichen Strebens. Zur fdGO gehören nach dem BVerfG mindestens grundlegende Prinzipien wie Achtung von Grund- und Menschenrechten, Volkssouveränität, Gewaltenteilung, Verantwortlichkeit und Gesetzesbindung der Exekutive, Unabhängigkeit der Gerichte, Mehrparteiensystem sowie Chancengleichheit der politischen Parteien.

Im Jahr 1975 betonte das BVerfG in seinem Urteil zum „Extremistenbeschluss“ (BVerfGE 39, 334–391), dass die Bereitschaft, jederzeit für die fdGO einzutreten, entsprechend Art. 33 Abs. 5 GG Einstellungsvoraussetzung für den Eintritt in den öffentlichen Dienst sei. Daher sind Beamte nach § 33 Abs. 1 Beamtenstatusgesetz verpflichtet, sich durch ihr gesamtes Verhalten zur fdGO zu bekennen und für deren Erhaltung einzutreten. In den beiden sog. „Kopftuchentscheidungen“ von 2003 und 2015 ist das BVerfG zu dem Schluss gekommen, dass dies durchaus mit dem Tragen eines Kopftuches im Dienst vereinbar ist (BVerfGE 108, 282 (2003); BVerfGE 138, 296 (2015)).

In seinem Urteil zum Extremistenbeschluss verwendete das BVerfG jedoch nicht nur den Begriff der fdGO, so wie das GG ihn verwendet, sondern auch den der „freiheitlich-demokratischen“ Grundordnung (Rn. 40) (wohl in der Annahme, beide Begriffe seien identisch) und der „freiheitlichen demokratischen, rechts- und sozialstaatlichen Ordnung“ (Rn. 38 f.) – wohl in der Annahme, dies seien andere Ordnungen.
In der neuesten Rechtsprechung zur fdGO betont das BVerfG in seiner zweiten NPD-Verbotsentscheidung vom 17.01.2017, dass die fdGO nur diejenigen zentralen Grundprinzipien umfasse, die für den freiheitlichen Verfassungsstaat schlechthin unentbehrlich seien (BVerfGE 144, 20–367, Rn. 538). Dabei sei die menschliche Würde (Art. 1 GG) „Ausgangspunkt“ und das Demokratieprinzip „konstitutiver Bestandteil“ (Rn. 542). Begriffsbestimmend sei weiterhin das Rechtsstaatsprinzip, insbesondere das staatliche Gewaltmonopol in Verbindung mit der Rechtsbindung der öffentlichen Gewalt sowie die Kontrolle dieser Bindung durch unabhängige Gerichte (Rn. 547).

Kritik und Ausblick

Der Begriff der fdGO ist von bedauerlicher Unschärfe geprägt, zu der auch das BVerfG beigetragen hat. In seinen SRP- und KPD-Entscheidungen benannte das BVerfG Grundprinzipien, die aus seiner Sicht „mindestens“ zum Begriff der FDGO gehören müssten. Zwar war dies einerseits der vernünftige Versuch, im Angesicht zukünftiger Entwicklungen gesellschaftlicher und technischer Natur weitere, damals noch nicht absehbare Elemente der fdGO zuzulassen anstatt eine abschließende Liste zu benennen. Andererseits wurde hier die Gelegenheit vergeben, eindeutige abstrakte Kriterien zu entwickeln, nach denen weitere Elemente der fdGO zukünftig zu identifizieren sein würden.

Teilweise stammt die Verwirrung auch daher, dass der Landesgesetzgeber verschiedene Begrifflichkeiten benutzt (so etwa das zweite Kopftuchurteil des BVerfG aus dem Jahr 2015, das auf die nordrhein-westfälische Regelung Bezug nimmt). Jedenfalls ist nicht immer klar ersichtlich, ob und inwiefern Legislative und Judikative Synonyme verwenden oder verschiedene Ordnungen etablieren wollten.
Auch besteht Uneinigkeit über die Frage, wie sich die fdGO zu den von der sog. Ewigkeitsklausel (Art. 79 Abs. 3 GG) geschützten Grundsätzen der Art. 1 GG und Art. 20 GG verhält. Da das BVerfG in seiner 2017er NPD-Entscheidung die Menschenwürde ausdrücklich zum Ausgangspunkt der fdGO erklärte, dürfte diese Diskussion zukünftig noch weiter angeheizt werden. Weil das BVerfG aber den Vergleich zur Ewigkeitsklausel trotz zahlreicher Gelegenheiten nicht klar gezogen hat und auch die Verfassung eine Gleichsetzung nicht vorsieht, muss davon ausgegangen werden, dass die fdGO nicht in ihrer Gänze von Art. 79 III GG geschützt wird. Freilich gibt es zwischen den Rechtsgütern, die die fdGO bzw. Ewigkeitsklausel betreffen, eine große Überlappung. Es wäre wünschenswert, wenn das BVerfG bei zukünftiger Gelegenheit – etwa bei der zu erwartenden verfassungsrechtlichen Herausforderung des neuen Art. 21 Abs. 3 GG – den Begriff der fdGO weiter schärfen und ihn von anderen verfassungsrechtlichen Termini (verfassungsmäßige Ordnung; freiheitlich-demokratische Grundordnung; freiheitlich demokratische, rechts- und sozialstaatliche Ordnung) ein für alle Mal trennscharf abgrenzte.

Quelle: Andersen, Uwe/Wichard Woyke (Hg.): Handwörterbuch des politischen Systems der Bundesrepublik Deutschland. 8., aktual. Aufl. Heidelberg: Springer VS 2021. Autor des Artikels: Pierre Thielbörger

Quelle: https://www.bpb.de/kurz-knapp/lexika/handwoerterbuch-politisches-system/202025/freiheitliche-demokratische-grundordnung/

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Quelle: https://www.nzz.ch/meinung/der-andere-blick/razzia-bei-den-reichsbuergern-es-war-auch-eine-inszenierung-ld.1716097 
 

30.10 Weitere Waffen-Systeme der Steuerung
- „Teile und Herrsche“-System

Die Steuerung dient einzig und allein dazu die Umsetzung des Potsdamer Abkommens – Teil III Entnazifizierung und Entmilitarisierung von NaZi-Deutschland zu blockieren…

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Register: Quellen, Beweise - Rechtsgrundlagen

Wortbedeutung Welt:
Die Welt bedeutet alles, was der Mensch geistig erschafft, gedanklich erfindet und später in die Realität als sein Kunst-Werk auf der Erde aus der geistigen Ebene in die materielle Wirklichkeit überführt.

Wortbedeutung Realität:
Die Realität
bedeutet einfach nur die Original-unverfälschte, echte, wahrhaftige Wirklichkeit:
Als Realität wird im allgemeinen Sprachgebrauch die Gesamtheit des Realen bezeichnet. Als real gilt zum einen etwas, das keine Illusion ist und nicht von den Wünschen oder Überzeugungen einer einzelnen Person abhängig ist. Zum anderen das, was in Wahrheit so ist, wie es erscheint, bzw. dem bestimmte Eigenschaften „robust“ – also nicht nur in einer Hinsicht und nicht nur vorübergehend – zukommen (→ Authentizität). Realität ist in diesem Sinne somit dasjenige, dem „Bestimmtheit“ zugeschrieben werden kann. Ein intentionales Objekt (z. B. eine Überzeugung, eine Einschätzung, eine Beschreibung, ein Bild, ein Film oder Computerspiel) gilt dann als realistisch, wenn es die Eigenschaften der darzustellenden Wirklichkeit in vielerlei Hinsicht und ohne Verzerrungen wiedergibt (→ Realismus).
Der Begriff stammt von lateinisch realitas, ‚Wirklichkeit‘; über res, ‚Sache‘, ‚Ding‘, ‚Wesen‘. Der Plural Realitäten als Synonym oder Sammelbegriff für jemandes Immobilien ist heute überwiegend veraltet. Lediglich in Österreich (und gelegentlich, immer seltener, auch im oberdeutschen Dialektraum Süddeutschlands) findet er noch regelmäßig Anwendung – Quelle: https://de.wikipedia.org/wiki/Realit%C3%A4t

Wortbedeutung Erde:

Die Erde ist der Grund und Boden, auf welchen wir leben!

Wortbedeutung Kunst: Kunst ist alles was der Mensch materiell und geistig erschafft.
Friedrich Nietzsche - Zitat: "Kunst kommt von Können, käme es von Wollen hieße es Wunst."
Kunst (lateinisch ars, griechisch téchne[1]) bezeichnet im weitesten Sinne jede entwickelte Tätigkeit von Menschen, die auf Wissen, Übung, Wahrnehmung, Vorstellung und Intuition gegründet ist (Heilkunst,[2] Kunst der freien Rede). Im engeren Sinne werden damit Ergebnisse gezielter menschlicher Tätigkeit benannt, die nicht eindeutig durch Funktionen festgelegt sind.[3] Nach Tasos Zembylas unterliegt der Formationsprozess des Kunstbegriffs einem ständigen Wandel, der sich entlang von dynamischen Diskursen, Praktiken und institutionellen Instanzen entfalte.[4]
Kunst ist ein menschliches Kulturprodukt, das Ergebnis eines kreativen Prozesses.[5] Das Kunstwerk steht meist am Ende dieses Prozesses, kann aber auch der Prozess bzw. das Verfahren selbst sein. So wie die Kunst im gesamten ist das Kunstwerk selbst gekennzeichnet durch das Zusammenwirken von Inhalt und Form.[6] Ausübende der Kunst im engeren Sinne werden Künstler genannt.
Die ursprüngliche Bedeutung des Begriffs Kunst wurde auf alle Produkte menschlicher Arbeit angewandt (vgl. Kunstfertigkeit) als Gegensatz zur Natur, was beispielsweise bei Kunststoff, Künstliche Ernährung, Künstliches Aroma, Künstliche Intelligenz ersichtlich wird -
Quelle: https://de.wikipedia.org/wiki/Kunst

Mitteilung über die Dreimächtekonferenz von Berlin
("Potsdamer Abkommen") vom 2. August 1945
III. Deutschland

„Alliierte Armeen führen die Besetzung von ganz Deutschland durch und das deutsche Volk fängt an, die furchtbaren Verbrechen zu büßen, die es unter der Leitung derer, welche es zur Zeit ihrer Erfolge offen gebilligt und denen es blind gehorcht hat, begangen hat. Auf der Konferenz wurde eine Übereinkunft erzielt über die politischen und wirtschaftlichen Grundsätze der gleichgeschalteten Politik der Alliierten in Bezug auf das besiegte Deutschland in der Periode der alliierten Kontrolle.
Das Ziel dieser Übereinkunft bildet die Durchführung der Krim-Deklaration über Deutschland.
Der deutsche Militarismus und Nazismus werden ausgerottet und die Alliierten treffen nach gegenseitiger Vereinbarung in der Gegenwart und in der Zukunft auch andere Maßnahmen, die notwendig sind, damit Deutschland niemals mehr seine Nachbarn oder die Erhaltung des Friedens in der ganzen Welt bedrohen kann.

Es ist nicht die Absicht der Alliierten, das deutsche Volk zu vernichten oder zu versklaven. Die Alliierten wollen dem deutschen Volk die Möglichkeit geben, sich darauf vorzubereiten, sein Leben auf einer demokratischen und friedlichen Grundlage von neuem wiederaufzubauen. Wenn die eigenen Anstrengungen des deutschen Volkes unablässig auf die Erreichung dieses Zieles gerichtet sein werden, wird es ihm möglich sein, zu gegebener Zeit seinen Platz unter den freien und friedlichen Völkern der Welt einzunehmen.“

A.  P o l i t i s c h e G r u n d s ä t z e

Entmilitarisierung
„3. Die Ziele der Besetzung Deutschlands, durch welche der Kontrollrat sich leiten lassen soll, sind:

(I) Völlige Abrüstung und Entmilitarisierung Deutschlands und die Ausschaltung der gesamten deutschen Industrie, welche für eine Kriegsproduktion benutzt werden kann oder deren Überwachung.“

Entnazifizierung:
„4. Alle nazistischen Gesetze, welche die Grundlagen für das Hitlerregime geliefert haben oder eine Diskriminierung auf Grund der Rasse, Religion oder politischer Überzeugung errichteten, müssen abgeschafft werden.

Keine solche Diskriminierung, weder eine rechtliche noch eine administrative oder irgendeiner anderen Art, wird geduldet werden.“
- Quelle:
http://www.documentarchiv.de/in/1945/potsdamer-abkommen.html

 

Alle nationalsozialistischen Gesetze und Rechtsgrundlagen wurden durch die alliierten Siegermächte im rechtsgültigen SHAEF-Gesetz Nr. 1 Artikel III strafbewehrt verboten und aufgehoben -

SHAEF-Gesetz Nr. 1 Artikel III
„…Die Auslegung oder Anwendung deutschen Rechts nach nationalsozialistischen Lehren, gleichgültig wie und wann dieselben kundgemacht wurden, ist verboten!“

Folgen bei Nichterfüllung der Entnazifizierung und Entmilitarisierung Deutschlands:

Im März 1946 wurde das Gesetz zur Befreiung vom Nationalsozialismus und Militarismus erlassen.
Belastete Personen mussten sich, wie auf dieser Aufnahme gezeigt, vor Spruchkammern verantworten.
Für den demokratischen Neubeginn Nachkriegsdeutschlands war die Entnazifizierung von großer Bedeutung.
Die mit der Direktive JCS 1067 auf der Potsdamer Konferenz 1945 bekannt gegebene Absicht der Alliierten war die völlige Ausrottung der nationalsozialistischen Ideologie und deren Urheber, Repräsentanten und Anhänger zur Verantwortung zu ziehen – auf staatlicher, gesellschaftlicher und privatwirtschaftlicher Ebene.
Quelle: Paul Hoser Mainpost Verantwortlicher Walter Röder

Befreiungsgesetz Artikel 139 Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (BRD) und den dahinter stehenden gültigen alliierten Rechtsgrundlagen über Entnazifizierung - Grundgesetz XI. Übergangs- und Schlussbestimmungen (Art. 116 - 146)  Art. 139 - Fortgelten der Vorschriften über Entnazifizierung –
„Die zur "Befreiung des deutschen Volkes vom Nationalsozialismus und Militarismus" erlassenen Rechtsvorschriften werden von den Bestimmungen dieses Grundgesetzes nicht berührt.“
- Quelle: https://dejure.org/gesetze/GG/139.html

Verfassung des BRD-Landes Hessen vom 1. Dezember 1946 - zum 26.07.2014 aktuelle verfügbare Fassung der Gesamtausgabe Artikel 159:
„Der vom Kontrollrat für Deutschland und von der Militärregierung für ihre Anordnungen nach Völker- und Kriegsrecht beanspruchte Vorrang vor dieser Verfassung, den verfassungsmäßig erlassenen Gesetzen und sonstigem deutschen Recht bleibt unberührt.“
- Quelle: http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=170031, 162

 

Verfassung Land Berlin vom 23. November 1995 - Artikel 98

„Die zur Befreiung vom Nationalsozialismus und Militarismus und zur Beseitigung ihrer Folgen erlassenen Rechtsvorschriften werden von den Bestimmungen dieser Verfassung nicht berührt.“
– Quelle: https://gesetze.berlin.de/bsbe/document/jlr-VerfBEpArt98

Artikel 140 Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
Die Bestimmungen der Artikel 136, 137, 138, 139 und 141 der deutschen Verfassung vom 11. August 1919 sind Bestandteil dieses Grundgesetzes.“
Quelle: https://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_140.html

Artikel 116 Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - Vollzitat:
„(1) Deutscher im Sinne dieses Grundgesetzes ist vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelung, wer die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt oder als Flüchtling oder Vertriebener deutscher Volkszugehörigkeit oder als dessen Ehegatte oder Abkömmling in dem Gebiete des Deutschen Reiches nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 Aufnahme gefunden hat.
(2) Frühere deutsche Staatsangehörige, denen zwischen dem 30. Januar 1933 und dem 8. Mai 1945 die Staatsangehörigkeit aus politischen, rassischen oder religiösen Gründen entzogen worden ist, und ihre Abkömmlinge sind auf Antrag wieder einzubürgern. Sie gelten als nicht ausgebürgert, sofern sie nach dem 8. Mai 1945 ihren Wohnsitz in Deutschland genommen haben und nicht einen entgegengesetzten Willen zum Ausdruck gebracht haben.“

- Grundsatzrede von Prof. Dr. Carlo Schmidt vor dem parlamentarischen Rat zur Gründung der Bundesrepublik Deutschland vom 08.09.1948
- Dokumentation Deutscher Bundestag der BRD - wissenschaftlicher Dienst WD 3 – 292/07
- Antwort Auswärtiges Amt der BRD: Auswärtiges/Antwort vom 30.06.2015 – Referenz hib 340/2015)
- Protokolle aus dem Bundeskanzleramt 354 BII vom 17.07.1990- IGH-Urteil: BRD als Rechtsnachfolger der sog. „dritten Reiches“ (des Nationalsozialismus von Adolf Hitler)
- Amtsblatt für Schleswig-Holstein 29.06. 1946 Nr. 3 Jahrgang 1

1 BVerfG, Urteil vom 31. Juli 1973, Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts, 36. Band, 1 (15f.) = Neue Juristische Wochenschrift 1973, 1539. 2 Dolzer in: Isensee/Kirchhof, Handbuch des Staatsrechts, 3. Aufl., 2003, Band I, § 13 Rn. 12.

Zum rechtlichen Fortbestand des „Deutschen Reichs“ = „Deutschland“

Dokumentation - © 2007 Deutscher Bundestag WD 3 - 292/07

Das BVerfG hat in seinem Urteil zum Vertrag vom 21. Dezember 1972 über die Beziehungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik Folgendes festgestellt: Das Grundgesetz geht davon aus, „dass das Deutsche Reich den Zusammenbruch 1945 überdauert hat und weder mit der Kapitulation noch durch Ausübung fremder Staatsgewalt in Deutschland durch die alliierten Okkupationsmächte noch später untergegangen ist“. Mit der Errichtung der Bundesrepublik Deutschland wurde nicht ein neuer westdeutscher Staat gegründet, sondern „ein Teil Deutschlands neu organisiert […]. Die Bundesrepublik Deutschland ist also nicht ‚Rechtsnachfolger’ des Deutschen Reiches, sondern als Staat identisch mit dem Staat ‚Deutsches Reich’, - in Bezug auf seine räumliche Ausdehnung allerdings ‚teilidentisch’, so dass insoweit die Identität keine Ausschließlichkeit beansprucht.“1

Das BVerfG hat diese Rechtsprechung seit der Wiedervereinigung nicht geändert. Mit dem Beitritt zur Bundesrepublik Deutschland zum 3. Oktober 1990 ging die Deutsche Demokratische Republik im Rahmen einer sogenannten Staateninkorporation unter.

Das Territorium der Bundesrepublik erweiterte sich um das Gebiet der neuen Bundes-länder. Am Fortbestand des Deutschen Reichs in der Gestalt der Bundesrepublik Deutschland änderte sich durch den Beitritt nichts.2

- SHAEF-Gesetze, Verordnungen, Anweisungen und Anordnungen der Militärregierung in Deutschland - Gesetz Nr. 1 Art. III Abschnitt 4, Gesetz Nr. 52 Art. VII Abschnitt e), Gesetz Nr. 53 Art. VII Abschnitt g), Gesetz Nr. 161/2
- Grundsatzurteil Bundesverfassungsgericht vom 31.07.1973 - 2BvF 1/73 zum Völkerrechtssubjekt „Deutsches Reich

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Quellen: https://archive.org/details/SHAEF-Gesetz_1-161
+ https://archive.org/details/ShaefS.h.a.e.fDeutschlandGermanyWorldWar

Deutschland-Deutsches Reich
BuStAG vom 01. Juni 1870 (BGBl. S. 498) Inland
„§1. Die Bundesangehörigkeit wird durch die Staatsangehörigkeit in einem Bundesstaate erworben und erlischt mit deren Verlust.“

RuStAG 01 vom 22. April 1871 (RGBI. S. 87) Inland
„§1. Die Reichsangehörigkeit wird durch die Staatsangehörigkeit in einem Bundesstaate erworben und erlischt mit deren Verlust.“

RuStAG 02 vom 22. Juli 1913 (RGBl 1913, S. 583) Inland oder Kolonie
„§1. Deutscher ist, wer die Staatsangehörigkeit in einem Bundesstaat Inland/ Heimat
oder die unmittelbare Reichsangehörigkeit besitzt.“

Niemandsland Deutschland - Auszug aus Wikipedia - Vollzitat: „Ein Protektorat (von lateinisch protegere ‚schützen‘; zuweilen auch Schutzstaat bzw. Schutzgebiet) ist ein teilsouveränes Gemeinwesen und abhängiges staatliches Territorium, dessen auswärtige Vertretung und Landesverteidigung einem anderen Staat durch einen völkerrechtlichen Vertrag unterstellt sind.“ Siehe dazu auch die NATO-Verträge und sog. „Geheime Zusatzabkommen.“

- Verhaftung der letzten amtierenden Reichsregierung Dönitz am 23. Mai 1945
- US-Dokumentation „Here is Germany“ von 1945
- Grundsatzrede von Prof. Dr. Carlo Schmidt vor dem parlamentarischen Rat zur Gründung der Bundesrepublik Deutschland vom 08.09.1948
- SHAEF-Gesetze, Verordnungen, Anweisungen und Anordnungen der Militärregierung in Deutschland - Gesetz Nr. 1 Art. III Abschnitt 4, Gesetz Nr. 52 Art. VII Abschnitt e), Gesetz Nr. 53 Art. VII Abschnitt g), Gesetz Nr. 161/2
- Grundsatzurteil Bundesverfassungsgericht vom 31.07.1973 - 2BvF 1/73 zum Völkerrechtssubjekt „Deutsches Reich
- Dokumentation Deutscher Bundestag der BRD - wissenschaftlicher Dienst WD 3 – 292/07
- Antwort Auswärtiges Amt der BRD: Auswärtiges/Antwort vom 30.06.2015 – Referenz hib 340/2015)
- Potsdamer Abkommen und die darin enthaltene Krim-Deklaration vom 2. August 1945
- Die von der BRD abgelehnten Friedensvertragsangebote der UdSSR von 1952
- HLKO Artikel 24 „Kriegslisten und die Anwendung der notwendigen Mittel, um sich Nachrichten über den Gegner und das Gelände zu verschaffen, sind erlaubt“
- Protokolle aus dem Bundeskanzleramt 354 BII vom 17.07.1990

Nationalsozialistisches Unrecht in Deutschland:
- sprachliche Einführung der deutschen Staatsangehörigkeit im Gesetz Widerruf von Einbürgerungen und Aberkennung der deutschen Staatsangehörigkeit RGBL 28. Juli 1933,
- Verordnung über die deutsche Staatsangehörigkeit RGBI. I S. 85 vom 05.2.1934,
- Verordnung über die deutsche Staatsangehörigkeit Neues Staatsrecht 1934, Seite 54,
- Die deutsche Staatsangehörigkeit: Reichsverordnung über die deutsche Staatsangehörigkeit vom 5. Februar 1934 Gustav Zeidler - Mauckisch von 1935,
- Staatsangehörigkeit und Reichsbürgerecht von Dr. Bernhard Lösener – Ministerialrat des Innern und Rassereferent im Reichsministerium des Inneren 1. Band, Gruppe 2 Ausgabe 13 von 1934
- Reichsbürgergesetz und Gesetz zum Schutze des deutschen Blutes und der deutschen Ehre - "Nürnberger Gesetze", 15. September 1935 und die beiden ersten Ausführungsbestimmungen, 14. November 1935
-Reichsbürgergesetz (RBG) vom 15. September 1935 (RGBl. I S. 1146),
Wilhelm Stuckart, Hans Globke: Kommentar zum Reichsbürgergesetz (1936),
- Verordnung über die deutsche Staatsangehörigkeit im Lande Österreich vom 3. Juli 1938
- Amtsblatt für Schleswig-Holstein 29.06. 1946 Nr. 3 Jahrgang 1
- Staatsgesetzblatt für die Republik Österreich vom 14.Juli 1945, Bundesgesetzblatt Teil III vom 01. August 1959
- Ausweisdokumente mit der „Deutschen Staatsangehörigkeit“ und deren Glaubhaftmachung „deutsch“ von 1934-1945
- Ausweisdokumente „deutsch“ ab 1934
- Amtsblatt für Schleswig- Holstein 29.06. 1946 Nr. 3 Jahrgang 1

Bundespublik Deutschland in Deutschland:
- Bundesgesetzblatt Teil III vom 01. August 1959
- Ausweisdokumente der BRD mit der „Deutschen Staatsangehörigkeit“ und deren Glaubhaftmachung „DEUTSCH“ 1934
- IGH-Urteil: BRD als Rechtsnachfolger der sog. „dritten Reiches“ (des Nationalsozialismus von Adolf Hitler)
- Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG 5.2. 1934 - z.Zt. verfälscht 22.07.1913) Bundesgesetzblatt Teil III vom 01. August 1959
- Artikel 16, 116, 120, 127,133, 139, 140 und 146 Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (BRD)
- Gesetz zur Reform des Staatsangehörigkeitsrechts vom 15. Juli 1999 und das Bundesgesetzblatt Teil I Seite 1864 08.12.2010
– dazu das Unionsrecht: unmittelbare Unionsangehörigkeit = Mitgliedschaftsverhältnis - Nichtstaatsangehörigkeit und Welt-Bürgerschaft – u. a. Grundlagenwerk *Der Unionsbürger* von Christoph Schönberger

Artikel 16 Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - Vollzitat:
„(1) Die deutsche Staatsangehörigkeit darf nicht entzogen werden. Der Verlust der Staatsangehörigkeit darf nur auf Grund eines Gesetzes und gegen den Willen des Betroffenen nur dann eintreten, wenn der Betroffene dadurch nicht staatenlos wird.
(2) Kein Deutscher darf an das Ausland ausgeliefert werden. Durch Gesetz kann eine abweichende Regelung für Auslieferungen an einen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder an einen internationalen Gerichtshof getroffen werden, soweit rechtsstaatliche Grundsätze gewahrt sind.“

Artikel 116 Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - Vollzitat:
„(1) Deutscher im Sinne dieses Grundgesetzes ist vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelung, wer die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt oder als Flüchtling oder Vertriebener deutscher Volkszugehörigkeit oder als dessen Ehegatte oder Abkömmling in dem Gebiete des Deutschen Reiches nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 Aufnahme gefunden hat.
(2) Frühere deutsche Staatsangehörige, denen zwischen dem 30. Januar 1933 und dem 8. Mai 1945 die Staatsangehörigkeit aus politischen, rassischen oder religiösen Gründen entzogen worden ist, und ihre Abkömmlinge sind auf Antrag wieder einzubürgern. Sie gelten als nicht ausgebürgert, sofern sie nach dem 8. Mai 1945 ihren Wohnsitz in Deutschland genommen haben und nicht einen entgegengesetzten Willen zum Ausdruck gebracht haben.“

Artikel 127 Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - Vollzitat:
„Die Bundesregierung kann mit Zustimmung der Regierungen der beteiligten Länder Recht der Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes, soweit es nach Artikel 124 oder 125 als Bundesrecht fortgilt, innerhalb eines Jahres nach Verkündung dieses Grundgesetzes in den Ländern Baden, Groß-Berlin, Rheinland-Pfalz und Württemberg-Hohenzollern in Kraft setzen“

Artikel 133 Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - Vollzitat: Der Bund tritt in die Rechte und Pflichten der Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes ein.“

Artikel 146 Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
„Grundgesetz XI. Übergangs- und Schlussbestimmungen (Art. 116 - 146)  Art. 146 Dieses Grundgesetz, das nach Vollendung der Einheit und Freiheit Deutschlands für das gesamte deutsche Volk gilt, verliert seine Gültigkeit an dem Tage, an dem eine Verfassung in Kraft tritt, die von dem deutschen Volke in freier Entscheidung beschlossen worden ist.“ - Quelle: https://dejure.org/gesetze/GG/146.html

NaZi-Plan „Great Reset – der große Umbruch“ = Volldigitalisierung der menschlichen Gesellschaft- Künstliche Intelligenz- Abschaffung der Volksstämme, deren Kulturen, Traditionen, Sprachen, Moral und Sittlichkeit, Zugang zu Gott – satanische Vernichtung der Schöpfung Gottes!

Siehe COVID-19: Der Große Umbruch (German Edition) Taschenbuch – 25. September 2020
Deutsch Ausgabe von Klaus Schwab (Author), Thierry Malleret (Author)

Zitat: “Mit seinem Erscheinen hat Covid-19 die bisherige Regierungsführung der Länder, unser Zusammenleben und die Weltwirtschaft als Ganzes gehörig durcheinander gebracht. Covid-19: Der große Umbruch ist ein Leitfaden für alle, die verstehen möchten, wie das neuartige Coronavirus so viel Zerstörung und Leid anrichten konnte und welche Änderungen für eine integrativere, robustere und nachhaltigere Welt erforderlich sind. Das Buch bietet eine besorgniserregende, dennoch zuversichtliche Analyse. Covid-19, die größte Gesundheitsbedrohung des Jahrhunderts, hat enorme wirtschaftliche Schäden verursacht und bestehende Ungleichheiten verschlimmert. Die Macht des Menschen liegt jedoch in seinem Weitblick, Einfallsreichtum und - zumindest in einem gewissen Maße - Vermögen, das Schicksal selbst in die Hand zu nehmen und eine bessere Zukunft zu planen. Dieses Buch zeigt uns, wo wir beginnen müssen. Professor Klaus Schwab ist der Gründer und Vorstandsvorsitzende des Weltwirtschaftsforums. Er ist Verfasser verschiedener Bücher, darunter „Die Vierte Industrielle Revolution“ und langjähriger Verfechter des „Stakeholder-Kapitalismus“. Thierry Malleret ist geschäftsführender Partner von Monthly Barometer, einer prägnanten, prädiktiven Analyse. Er ist Autor mehrerer Bücher zu wirtschaftlichen

Allgemeine Hinweise:
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Es wird sich ausdrücklich auf das Naturrecht der freien Meinungsäußerung, Freiheit der Kunst, Wissenschaft Forschung und der Berichterstattung (Pressefreiheit) berufen –
auch gemäß öffentlichen Recht Artikel 5 Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - Zitat:
"Artikel 5. (1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei.
- Quelle: https://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_5.html

Für die Richtigkeit der menschlichen Kunstwerke in Form von Ausführungen, Quellen und beweiskräftigen Dokumente kann selbstverständlich keiner Gewähr übernommen werden.
Alle Ausführungen gelten als Anregung zum eigenen Nachdenken, forschen und Prüfen.
Ob die Ausführungen so richtig sind, wird sich früher oder später klären.
Alle verantwortungsbewußten Menschen sind daher aufgefordert an der Wahrheitsfindung mitzuwirken!

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Was ist die einheimisch-indigene Minderheit in Deutschland?

Auswahl Filmempfehlungen zur Aktivierung des inneren Zeichens der Erbinformation („genetischer Code“)

 

Heimat-Schulungsfilme:

 

Auswahl aktueller Filmempfehlungen zum Erwachen

 

Heimat-Schulungsfilme:

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