30. Waffen-Systeme der Steuerung
30.1. Hauptwaffe Bildung:
- Erziehung der Menschen zum Sklaven!
Römisches Bildungssystem = Konditionierung für die Sklaverei:
Nackte, wehrlos-zivilisierte Menschenkinder werden auf dem römischen Bildungs-Sportplatz geprägt, geistig verschlossen und gehen dann konditioniert in die Sklaverei des heutigen Römischen Welt-Reiches – „5. Reich“. („NaZi-Mutterraumschiff“)
Bildungseinrichtungen sind demzufolge Drill-Anstalten der Römer.
Beweisführung:
Aufdeckung der Wortbedeutung in der römischen Fremdsprache:
Lateinisch gymnasium → la, von altgriechisch γυμνάσιον (gymnasion☆) → grc „Sportplatz“, wörtlich: „Ort, an dem man nackt ist“.
Das Abitur (von lateinisch abiturus, Partizip Futur von abire ‚weggehen': ‚derjenige, der weggehen wird'), umgangssprachlich oft mit „Abi“ abgekürzt.
Lateinisch clausūra → la (für „Verschluss, Schloss“)
Fundament des heutigen römischen Bildungsdrills:
Prägung der heutigen Sklaven zum Geschäfts-Denken; GELD; damit zu den Todsünden wie Gier und Maßlosigkeit, Geiz, Neid, Hochmut und letztendlich Dienst am Mammon-Götzen und damit zum Satanismus!
Konditionierungswaffensysteme
30.2 Waffe Kalender
30.3 Waffe Zeit
30.4 Waffe Welt-Anschauung
30.5 Waffe „Evolutionstheorie“
30.6 Waffe „Worte“ bzw. Begrifflichkeiten
50 Jahre CIA-Kampfbegriff "Verschwörungstheoretiker"
04. April 2017 Markus Kompa
1967 verteilte die CIA eine geheime Handreichung zur Diskreditierung von Zweiflern.
Ausgerechnet der "1. April" ziert als Datum das CIA-Dokument 1035-960, in welchem die CIA 1967 den Begriff "Conspiracy Theory" - "Verschwörungstheorie" - einführte. Sie reagierte damit auf das verbreitete Unbehagen über die offizielle Interpretation des Kennedy-Attentats. Nach Präsentation des Warren-Reports, der maßgeblich von CIA-Mastermind Allen Dulles geprägt war, erschien eine Welle von Büchern, die bei damals 46% der US-Bürger Zweifel an der Alleintäterschaft Oswalds verursachte.
In Langley fürchtete man nicht nur um das Ansehen des Staates und des vom Attentat profitierenden Nachrückers Präsident Johnson, sondern auch um den Ruf der eigenen Organisation. Denn etliche dieser Theorien deuteten auf die CIA. Daher entwarf der US-Geheimdienst eine Handreichung, wie Zweiflern am Warren-Report zu begegnen sei, etwa auch im Ausland.
Die CIA schlug ihrem Personal vor, das Thema diskret mit den ausländischen Eliten und Medienvertretern zu diskutieren. Diesen gegenüber solle der Warren-Report als substantiiert gepriesen und "Conspiracy Talk" als kommunistische Propaganda hingestellt werden. Dem Dokument war eine Sammlung an freigegebenem Material beigefügt, das die positive Bewertung des Warren-Reports stützen sollte.
Der US-Geheimdienst verfügte damals über 250 "Media Outlets" und finanzierte verdeckt etliche ausländische Medien. Einflussreiche Verleger wie Time Life-Herausgeber Henry Luce, der den Zapruder-Film gekauft und im Tresor versteckt hatte, gehörten zum engen Freundeskreis von Allen Dulles, Journalisten im In- und Ausland wurden hofiert.
Die Kritiker sollten beschuldigt werden, mit Theorien verheiratet zu sein, die sie vor dem Vorliegen von Beweisen aufgegriffen hätten. Die Kritiker seien politisch motiviert, von finanziellem Interesse getrieben, hätten inakkurat recherchiert und seien in ihre eigenen Theorien vernarrt. Eine nützliche Strategie sei es, die Theorie des Enthüllungsjournalisten Edward Epstein herauszugreifen und mit einem beigefügten Zeitungsartikel zu attackieren. Bei Mark Lane sei dies schwieriger.
Neben den Versuchen, Kritiker persönlich zu diskreditieren, etwa als in ihre Theorien verliebte und wichtigtuerische Intellektuelle, ging die Handreichung auch auf konkrete Argumente ein. So scheide eine häufig geargwöhnte nachrichtendienstliche Konspiration mit Oswald schon deshalb aus, weil dieser als Person unzuverlässig gewesen sei. Als "Patsy" hätte Oswald allerdings gar nicht in Attentatspläne eingeweiht sein müssen.
Das Dokument endete mit der Aufforderung, es zu zerstören, wenn es nicht mehr gebraucht werde. Nicht alle Exemplare wurden zerstört, vielmehr wurde der Dispatch 1976 auf Betreiben der New York Times freigegeben. Während in den USA Skepsis zum Kennedy-Attentat spätestens seit Oliver Stones Kinofilm JFK (1991) als salonfähig gilt, halten sich die deutschen Edelfedern noch immer bemerkenswert treu an die Vorgaben des nun ein halbes Jahrhundert alten Memos.
Im Oktober sollen die letzten noch gesperrten Akten zum Kennedy-Attentat freigegeben werden. Quellen: https://www.heise.de/tp/news/50-Jahre-Verschwoerungstheoretiker-3674427.html + Alan Dulles: https://www.heise.de/tp/features/Die-magische-Kugel-des-Allen-Dulles-3376471.html
30.7. Psychologische Hauptwaffe Propaganda
Die NaZis – Meister der psychologischen Kampfführung!
Historische und aktuelle angelsächsischen Kriegspropaganda
NS-Europa-Propaganda bis 1945

Neonazistisches UKRA-Hass-Forum in Deutschland!
https://forum.sonnenstaatland.com/index.php?topic=6689.1020
Quelle: https://forum.sonnenstaatland.com/index.php?topic=7888.30
ZDF - Claus Kleber: „Es gibt keine Nazis in der Ukraine…“ Die alltägliche Liste scheint jedoch endlos zu sein…
NS-Stephan Bandera-Kult in der Ukraine
Quelle: https://twitter.com/MartinSonneborn/status/1486666695582359558
30.08 NaZi-Kampfbegriff „Reichsbürger“
Einsatz von Spiegel-Agenten als Denunzianten?

30.9 Propaganda-Waffe
„Freiheitlich Demokratische Grund-Ordnung“?
- Ausgrenzung durch Stigmatisierung - die sog. „Rechte Ecke“
- Verweigerung jeglicher Klärung geschweige Lösung der von staatenlos.info kritisierten gesellschaftlichen Probleme hervorgerufen durch die westliche BRD-Mehrheitsgesellschaft auf deutschen Boden
- Dämonisierung mittels NS-Totschlagwort wie „Reichsbürger“ und dem kriminalisierten Begriff „Selbstverwalter“ obwohl staatenlos.info nichts damit zu tun hat und sich von der BRD-Reichsbürgerbewegung scharf abgrenzt
- Kriminalisierung mittels Vermengung mit der BRD-Reichsbürgerszene und strafbewehrten Handlungen derselben - Beispiel Veröffentlichung „Reichsbürger belästigen Westmecklenburger“ von Uwe Reißenweber in der „Schweriner Volkszeitung“ vom 29. März 2023
Einsatz einer extra dafür fantastisch frei erschaffenen Begriffskombination „Freiheitlich Demokratische Grundordnung“, welche als illegale Definition NICHT gerichtsverwertbar legal definiert ist = eine illegale Definition unter Anwendung verschiedener, verwirrender Auslegungen und persönlicher Meinungen.
Diese Begriffskombination „Freiheitlich Demokratische Grundordnung“ wird als Propagandawaffe im Rahmen der psychologischen Kampfführung willkürlich zur Stigmatisierung, Ausgrenzung, Kriminalisierung eingesetzt.
Das Amtsgericht Charlottenburg in Berlin behauptet in ihren Schreiben vom 03. April 2023, dass folgende Bekenntnisse ein Verstoß gegen diese „Freiheitlich Demokratische Grund-Ordnung“ seien – Auszüge:„Die Freiheitlich Demokratische Grund-Ordnung“ werde nicht anerkannt. Sondern es wird die Umsetzung des Potsdamer Abkommens vom 02.08.1945 angestrebt.“
„Es werden nur die Interessen der deutschen „Ureinwohner“ vertreten, das Gesellschaftssystem soll geändert werden und die Rückkehr zur natürlich-göttlichen Ordnung soll erreicht werden.“Das heißt: Das Bekenntnis zum Potsdamer Abkommen = der Entnazifizierung und Entmilitarisierung von dem nicht untergegangenen NaZi-Deutschland von 1937,
das Bekenntnis zu Gott und dessen natürlichen Ordnung,
das Berufen auf das Völkerrecht Minderheitenschutzrecht für indigene, einheimische deutsche Ureinwohner seien ein Verstoß gegen diese „Freiheitlich Demokratische Grund-Ordnung“!
Bei der Durchsicht bisheriger Abhandlungen zu dieser „Freiheitlich Demokratische Grundordnung“ finden sich allerdings keine Ausführungen das o.g. Bekenntnisse ein Verstoß gegen diese nicht legal definierte „Freiheitlich Demokratische Grund-Ordnung“ darstellen könnte.
Erfolgt auch hier scheinbar ein Machtmissbrauch unter Verstoß der Rechtsordnung wie das Grundgesetz für die BRD, das internationale Völkerrecht und die universellen Menschenrechte durch verantwortliche BRD-Verwaltungseinheiten in der Gewaltherrschaft = Demokratie in Deutschland???
Beweisquelle: Aus dem Handwörterbuch des politischen Systems
Freiheitliche demokratische Grundordnung
Pierre Thielbörger
Begriffsklärung und Nennung im GG
Die freiheitliche demokratische Grundordnung (fdGO) erfährt trotz mehrfacher Verwendung durch das Grundgesetz (GG) keine Legaldefinition durch dieses, oder das Bundesverfassungsgerichtsgesetz obwohl in dessen ersten Referentenentwurf eine ebensolche vorgesehen war. Begrifflich klar ist allerdings, dass die Grundordnung nur ein Ausschnitt der staatlichen Gesamtordnung ist, dem das GG eine herausgehobene Wichtigkeit verleiht. Diese Wichtigkeit wird durch die Adjektive „freiheitlich“ und „demokratisch“ charakterisiert. Freiheitlich ist die Grundordnung, da sie das Individuum durch staatliche Gewähr und staatlichen Schutz der Menschwürde (Art. 1 GG) und der Grundrechte (Art. 2–19 GG) vor staatlicher Willkür bewahrt. Demokratisch ist sie, da sie ihm erhebliche Teilhabe bei der Gestaltung dieses Gemeinwesens zuspricht und garantiert. Zusammen bildet die fdGO einen verfassungsrechtlichen Schlüsselbegriff, der den Wesenskern des politischen Systems und der Wertvorstellungen der BRD umreißt.
An insgesamt acht Stellen erwähnt das GG die fdGO. Bestimmte Grundrechte (Art. 10 Abs. 2 und 11 Abs. 2 GG) sind mit Blick auf die fdGO einschränkbar. Wer die in Art. 18 GG genannten Grundrechte zum Kampf gegen die fdGO missbraucht, verwirkt diese auf Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG). Parteien, die nach ihrem Ziel oder dem Verhalten ihrer Anhänger „darauf ausgehen“, die fdGO zu beeinträchtigen oder zu beseitigen, sind nach Art. 21 Abs. 2 GG verfassungswidrig und solche, die zumindest „darauf ausgerichtet sind“ seit dem 20.07.2017 nach Art. 21 Abs. 3 S. 1 GG von staatlicher Finanzierung ausgeschlossen. Über Parteiverbot und Parteifinanzierungsausschluss entscheidet das BVerfG nach Art. 21 Abs. 4 GG. Nach Art. 73 Abs. 1 Nr. 10 GG hat der Bund die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz über seine Zusammenarbeit mit den Ländern zum Schutz der fdGO. Die Art. 87a Abs. 4 S. 1 und 91 Abs. 1 GG erlauben der Bundesregierung bzw. den Ländern, zur Abwehr einer drohenden Gefahr für die fdGO, unter bestimmten Umständen Streitkräfte zur Unterstützung der Polizei und des Bundesgrenzschutzes einzusetzen bzw. Polizeikräfte anderer Länder sowie Kräfte und Einrichtungen anderer Verwaltungen und des Bundesgrenzschutzes anfordern.
Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht
Nach der bis heute einflussreichen Definition in BVerfGE 2, 1 (Verbot der Sozialistischen Reichspartei (SRP)) aus dem Jahr 1952, bestätigt 1956 vom BVerfG in seinem zweiten KPD-Verbotsverfahrens-Urteil (BVerfGE 5, 85 (112, 140 ff.)), ist es ein wesentliches Merkmal der fdGO, dass sie „unter Ausschluss jeglicher Gewalt und Willkürherrschaft eine rechtsstaatliche Herrschaftsform auf der Grundlage der Selbstbestimmung des Volkes nach dem Willen der jeweiligen Mehrheit und der Freiheit und Gleichheit darstellt“. Im Gegensatz zum totalen Staat stellt die fdGO also den Schutz von Freiheit und Gleichheit des Individuums ins Zentrum staatlichen Strebens. Zur fdGO gehören nach dem BVerfG mindestens grundlegende Prinzipien wie Achtung von Grund- und Menschenrechten, Volkssouveränität, Gewaltenteilung, Verantwortlichkeit und Gesetzesbindung der Exekutive, Unabhängigkeit der Gerichte, Mehrparteiensystem sowie Chancengleichheit der politischen Parteien.
Im Jahr 1975 betonte das BVerfG in seinem Urteil zum „Extremistenbeschluss“ (BVerfGE 39, 334–391), dass die Bereitschaft, jederzeit für die fdGO einzutreten, entsprechend Art. 33 Abs. 5 GG Einstellungsvoraussetzung für den Eintritt in den öffentlichen Dienst sei. Daher sind Beamte nach § 33 Abs. 1 Beamtenstatusgesetz verpflichtet, sich durch ihr gesamtes Verhalten zur fdGO zu bekennen und für deren Erhaltung einzutreten. In den beiden sog. „Kopftuchentscheidungen“ von 2003 und 2015 ist das BVerfG zu dem Schluss gekommen, dass dies durchaus mit dem Tragen eines Kopftuches im Dienst vereinbar ist (BVerfGE 108, 282 (2003); BVerfGE 138, 296 (2015)).
In seinem Urteil zum Extremistenbeschluss verwendete das BVerfG jedoch nicht nur den Begriff der fdGO, so wie das GG ihn verwendet, sondern auch den der „freiheitlich-demokratischen“ Grundordnung (Rn. 40) (wohl in der Annahme, beide Begriffe seien identisch) und der „freiheitlichen demokratischen, rechts- und sozialstaatlichen Ordnung“ (Rn. 38 f.) – wohl in der Annahme, dies seien andere Ordnungen.
In der neuesten Rechtsprechung zur fdGO betont das BVerfG in seiner zweiten NPD-Verbotsentscheidung vom 17.01.2017, dass die fdGO nur diejenigen zentralen Grundprinzipien umfasse, die für den freiheitlichen Verfassungsstaat schlechthin unentbehrlich seien (BVerfGE 144, 20–367, Rn. 538). Dabei sei die menschliche Würde (Art. 1 GG) „Ausgangspunkt“ und das Demokratieprinzip „konstitutiver Bestandteil“ (Rn. 542). Begriffsbestimmend sei weiterhin das Rechtsstaatsprinzip, insbesondere das staatliche Gewaltmonopol in Verbindung mit der Rechtsbindung der öffentlichen Gewalt sowie die Kontrolle dieser Bindung durch unabhängige Gerichte (Rn. 547).
Kritik und Ausblick
Der Begriff der fdGO ist von bedauerlicher Unschärfe geprägt, zu der auch das BVerfG beigetragen hat. In seinen SRP- und KPD-Entscheidungen benannte das BVerfG Grundprinzipien, die aus seiner Sicht „mindestens“ zum Begriff der FDGO gehören müssten. Zwar war dies einerseits der vernünftige Versuch, im Angesicht zukünftiger Entwicklungen gesellschaftlicher und technischer Natur weitere, damals noch nicht absehbare Elemente der fdGO zuzulassen anstatt eine abschließende Liste zu benennen. Andererseits wurde hier die Gelegenheit vergeben, eindeutige abstrakte Kriterien zu entwickeln, nach denen weitere Elemente der fdGO zukünftig zu identifizieren sein würden.
Teilweise stammt die Verwirrung auch daher, dass der Landesgesetzgeber verschiedene Begrifflichkeiten benutzt (so etwa das zweite Kopftuchurteil des BVerfG aus dem Jahr 2015, das auf die nordrhein-westfälische Regelung Bezug nimmt). Jedenfalls ist nicht immer klar ersichtlich, ob und inwiefern Legislative und Judikative Synonyme verwenden oder verschiedene Ordnungen etablieren wollten.
Auch besteht Uneinigkeit über die Frage, wie sich die fdGO zu den von der sog. Ewigkeitsklausel (Art. 79 Abs. 3 GG) geschützten Grundsätzen der Art. 1 GG und Art. 20 GG verhält. Da das BVerfG in seiner 2017er NPD-Entscheidung die Menschenwürde ausdrücklich zum Ausgangspunkt der fdGO erklärte, dürfte diese Diskussion zukünftig noch weiter angeheizt werden. Weil das BVerfG aber den Vergleich zur Ewigkeitsklausel trotz zahlreicher Gelegenheiten nicht klar gezogen hat und auch die Verfassung eine Gleichsetzung nicht vorsieht, muss davon ausgegangen werden, dass die fdGO nicht in ihrer Gänze von Art. 79 III GG geschützt wird. Freilich gibt es zwischen den Rechtsgütern, die die fdGO bzw. Ewigkeitsklausel betreffen, eine große Überlappung. Es wäre wünschenswert, wenn das BVerfG bei zukünftiger Gelegenheit – etwa bei der zu erwartenden verfassungsrechtlichen Herausforderung des neuen Art. 21 Abs. 3 GG – den Begriff der fdGO weiter schärfen und ihn von anderen verfassungsrechtlichen Termini (verfassungsmäßige Ordnung; freiheitlich-demokratische Grundordnung; freiheitlich demokratische, rechts- und sozialstaatliche Ordnung) ein für alle Mal trennscharf abgrenzte.
Quelle: Andersen, Uwe/Wichard Woyke (Hg.): Handwörterbuch des politischen Systems der Bundesrepublik Deutschland. 8., aktual. Aufl. Heidelberg: Springer VS 2021. Autor des Artikels: Pierre Thielbörger
Quelle: https://www.bpb.de/kurz-knapp/lexika/handwoerterbuch-politisches-system/202025/freiheitliche-demokratische-grundordnung/
Quelle: https://www.nzz.ch/meinung/der-andere-blick/razzia-bei-den-reichsbuergern-es-war-auch-eine-inszenierung-ld.1716097
30.10 Weitere Waffen-Systeme der Steuerung
- „Teile und Herrsche“-System
Die Steuerung dient einzig und allein dazu die Umsetzung des Potsdamer Abkommens – Teil III Entnazifizierung und Entmilitarisierung von NaZi-Deutschland zu blockieren…