Thema: Machtinstrument Staatsangehörigkeit
Vorgeschichte bis 1871:
Krieg ist die Durchsetzung von Interessen mit anderen Mitteln.
Die Geschichte der Deutschen ist geprägt von kriegerischen Auseinandersetzungen und Kolonisierung.
Dabei ging es immer um die Macht und Vorherrschaft im Zentrum von Europa.
Die kriegerischen Auseinandersetzungen gehen bis in die Ursprünge der Menschheit zurück.
Die biblische Geschichte stellt z. Bps. einen Ablauf der historischen Ereignisse dar, welche wie alle Geschichten, Überlieferungen, Sagen und Märchen Wahrheitselemente enthält.
Die Geschichte wird immer von den Siegern der kriegerischen Auseinandersetzungen geschrieben.
Diese Abhandlung beginnt mit einer der vielen Geschichtslügen.
Die allgemein bekannte historische Linie beginnt mit den biblischen Gestalten Kain und Abel und verläuft über Kanaan – Atlantis – Ammoniter - Babylon – Ägypten – Phönizien - Rom bis in die heutige menschliche Gesellschaft.
In diesen Fall geht es um den angeblichen Untergang des römischen Welt-Reiches:
Das einstige römische Reich der „Antike“ veränderte sich zwar im Laufe der Zeit, ging aber zu keinem Zeitpunkt unter, sondern konzentrierte sich im Vatikan von Rom!
Seit der erfolgreichen Übernahme (Kolonisierung) von Germanien durch Rom wurden für die germanischen Stämme die Könige und Anführer von dem Vatikan in Rom gestellt bzw. genehmigt.
Kriegerische Ereignisse wie die sog. „Bauernkriege“, „Hussitenkriege“ waren in Wahrheit mißlungene Befreiungsversuche der germanischen Stämme gegen Rom.
Auch der sog. „30jährige Krieg“ zählt dazu und war eine ethnische Säuberung der deutsch-germanische Stämme, der ein Großteil der Menschen Opfer gefallen sein soll.
Kriege stellen immer einen kataklystischen Prozess dar.
Über die Ereignisse wurden neben den alten und neuen Testament der Bibel ganze Bibliotheken gefüllt und würde buchstäblich den Rahmen sprengen.
In diesen Abschnitt geht es daher speziell um das entscheidend wichtige Thema Staatsangehörigkeit.
Quelle: https://de.wikipedia.org/wiki/Moloch_(Religion)
Hinweis: https://www.pravda-tv.com/2019/11/satanische-statue-katholiken-durch-aufstellen-einer-moloch-statue-im-kolosseum-empoert/
Quelle: https://de.wikipedia.org/wiki/Bohemian_Grove
https://www.amazon.com/Bohemian-Grove-Conspiracy-Mike-Hanson/dp/1930004699
Quelle: https://www.spiegel.de/politik/die-groesste-maenner-party-der-welt-a-4aaa6860-0002-0001-0000-000014340695
Quelle: https://de.wikipedia.org/wiki/Vatikanstadt_und_die_Europ%C3%A4ische_Union
Die zu Beweiszwecken verlinkte Liste der römisch-deutschen Herrscher – enthält die Könige des Ostfränkischen Reichs seit dem Vertrag von Verdun sowie die Kaiser des seit dem 13. Jahrhundert so bezeichneten Heiligen Römischen Reichs.
Der Zusatz Deutscher Nation (lateinisch Nationis Germanicæ) wurde ab dem späten 15. Jahrhundert gebraucht.
Aufgeführt sind auch die verschiedenen Gegenkönige, die aus verschiedenen Gründen nicht die volle Macht im Reich erlangen konnten, aber dennoch eine wesentliche Rolle spielten. Ihre Namen erscheinen kursiv. Nicht aufgeführt sind diejenigen Kaiser, die nicht zugleich römisch-deutscher König waren. Zu beachten ist, dass zuvor der Begriff Römischer Kaiser genutzt wurde. Deutsch bildete sich erst später bzw. als Hilfszusatz heraus.
Webverweis: https://www.wikiwand.com/de/Liste_der_r%C3%B6misch-deutschen_Herrscher
Heiliges Römisches Reich (lateinisch Sacrum Imperium Romanum oder Sacrum Romanum Imperium)[1] war die offizielle Bezeichnung für den Herrschaftsbereich der römisch-deutschen Kaiser vom Spätmittelalter bis 1806. Der Name des Reiches leitet sich vom Anspruch der mittelalterlichen römisch-deutschen Herrscher ab, die Tradition des antiken Römischen Reiches fortzusetzen und die Herrschaft als Gottes heiligen Willen im christlichen Sinne zu legitimieren.
Quelle: https://de.wikipedia.org/wiki/Heiliges_R%C3%B6misches_Reich
Entwicklung des Machtintrumentes Staatsangehörigkeit
Das „Heilige römische Reich deutscher Nation“ war in der Rechtsrealität ein Protektorat des Vatikans in Rom. Man beachte dazu die Rolle der Kirchen im Reich und Ereignisse wie z. Bps. Die Inquisition!
Bis zur Umwandlung des sog. „Heiligen römischen Reiches deutscher Nation“ im Jahre 1806 bestand für die Angehörigen der sämtlichen zugehörigen Gebiete neben dem „Landesindigenat“ ein gemeinsames „Reichsindigenat“ zu Deutsch: Eingeborenenrecht - Eingeborenensein – Heimatrecht.
Das Indigenat (Eingeborensein, Staatsangehörigkeit, Ortsangehörigkeit, Heimatrecht, vom lateinischen indigena „Eingeborener“) ist ein Rechtstitel auf die Zugehörigkeit zu einem Gemeinwesen (Gemeinde, Staat). Quelle: https://de.wikipedia.org/wiki/Indigenat
Heiliges römisches Reich deutscher Nation ab 1786
Freilich war die Bedeutung der darin enthaltenen Rechte mit der Zeit mehr und mehr abgeschwächt worden.
Deutscher Bund (Deutschland 1815-1866)
1866/1867 Gründung deutscher Bund
Beginn der Gleichschaltung über das im Laufe der Zeit immer größer werdende Königreich Preußen durch Vereinnahmung von Königreichen, Herzog- und Fürstentümern, Grafschaften und freien Städten.
Der nachmalige Deutsche Bund war lediglich eine völkerrechtliche Vereinigung und kannte kein gemeinsames Bundesindigenat = Eingeborenensein – Heimatrecht.
Die norddeutsche Bundes- und die deutsche Reichsverfassung von 1871 aber stellten für die Angehörigen der sämtlichen Bundesstaaten ein gemeinsames „Bundes- oder Reichsindigenat“ = Heimatrecht der Eingeborenen im Bundesstaat und im Reich fest.
1870 (BuStAG) vom 01. Juni 1870 (BGBl. S. 498) Inland
„§1. Die Bundesangehörigkeit wird durch die Staatsangehörigkeit in einem Bundesstaate erworben und erlischt mit deren Verlust.“
1848/49 Erster Gleichschaltungsversuch im Seerecht:
Die deutschen Grundrechte von 1848 und die Reichsverfassung vom 28. März 1849 wollten gegenüber diesem unerträglichen Zustand ein gemeinsames deutsches Reichsbürgerrecht einführen-1*
Deutsches Reich 1871-1918 (das sog. „Kaiserreich“)
Fortsetzung der Gleichschaltung über das ausufernde Königreich Preußen:
Als Höhepunkt erfolgt am 18.01.1871 die Gründung des Staatenbundes „Deutsches Reich“
Die einzelnen deutschen Königreiche, Herzog- und Fürstentümer, Grafschaften und freien Städte verlieren ein Großteil ihrer unabhängigen Eigenständigkeit (Souveränität) an ein zentralistische deutsch-römisches Kaiserreich.
Es war eine sog. „konstitutionelle Monarchie“ mit einer (Parteien-) Demokratie auf der Basis der Reichsverfassung des Otto von Bismarck-2*
- 1871 RuStAG) 01 vom 22. April 1871 (RGBI. S. 87) Inland
„§1. Die Reichsangehörigkeit wird durch die Staatsangehörigkeit in einem Bundesstaate erworben und erlischt mit deren Verlust.“
- áb 1884 bis 1888 handelsrechtlicher Erwerb von Kolonien von den Briten
22. Juli 1913 RuStAG 02 (RGBl 1913, S. 583)
„§1. Deutscher ist, wer die Staatsangehörigkeit in einem Bundesstaat Inland/Heimat
oder die unmittelbare Reichsangehörigkeit besitzt.“
RuStAG = doppelte Staatsangehörigkeit - entweder Inland oder Kolonie
23.12.1913 Gründung der Federal Reserve für den weltweiten Dollarhandel
28.07.1914 Beginn 1. Weltkrieg
Detaillierte Ausführungen:
2* Weder der Kaiser noch sein Reichskanzler unterlagen einer parlamentarischen Kontrolle.
Die Verfassung hatte einen bundesstaatlichen Charakter.
Der Bundesrat, die Vertretung der 25 Einzelstaaten, war verfassungsrechtlich das höchste Organ im Reich.
Der Reichstag wurde zwar in allgemeinen und geheimen Wahlen direkt durch das Volk gewählt, besaß aber keine Gesetzesinitiative.
Quelle: https://www.lernhelfer.de/schuelerlexikon/geschichte/artikel/der-charakter-der-reichsverfassung
1* Die deutschen Grundrechte von 1848 und die Reichsverfassung vom 28. März 1849 wollten ein gemeinsames deutsches Reichsbürgerrecht (1. Gleichschaltung) einführen.
Die norddeutsche Bundes- und die deutsche Reichsverfassung stellten für die Angehörigen der sämtlichen Bundesstaaten ein gemeinsames Bundes- oder Reichsindigenat fest.
Der Artikel 3 der Reichsverfassung von 1871 bestimmt: Für ganz Deutschland besteht ein gemeinsames Indigenat (Eingeborenenrecht) mit der Wirkung, dass der Angehörige (Untertan, Staatsbürger) eines jeden Bundesstaates in jedem andern Bundesstaat als Inländer zu behandeln und demgemäß zum festen Wohnsitz, zum Gewerbebetrieb, zu öffentlichen Ämtern, zur Erwerbung von Grundstücken, zur Erlangung des Staatsbürgerrechts und zum Genuss aller sonstigen bürgerlichen Rechte unter denselben Voraussetzungen wie die Einheimischen zuzulassen, auch in betreff der Rechtsverfolgung und des Rechtsschutzes gleich zu behandeln ist.
Durch das Bundes- (spätere Reichs-) Gesetz vom 1. Juni 1870 über die Erwerbung und den Verlust der Reichs- und Staatsangehörigkeit wurde die Reichsangehörigkeit für sämtliche Bundesstaaten einheitlich geregelt, in dem § 1 dieses Gesetzes bestimmte: die Reichsangehörigkeit wird durch die Staatsangehörigkeit in einem Bundesstaat erworben und erlischt mit deren Verlust.
Die Bescheinigung über die Staatsangehörigkeit heißt Staatsangehörigkeitsausweis (Heimatschein).
Der Heimatschein ist der Ausweis über die Heimat-Staatsangehörigkeit der Indigenen – eingeborenen Deutschen.
Zitate- Auszüge aus der Verfassung des damaligen Bundes:
Verfassung des Deutschen Reichs
Zitat: „Seine Majestät der König von Preußen im Namen des Norddeutschen Bundes, Seine Majestät der König von Bayern, Seine Majestät der König von Württemberg, Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Baden und Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Hessen und bei Rhein für die südlich vom Main belegenen Theile des Großherzogthums Hessen, schließen einen ewigen Bund zum Schutze des Bundesgebietes und des innerhalb desselben gültigen Rechtes, sowie zur Pflege der Wohlfahrt des Deutschen Volkes. Dieser Bund wird den Namen Deutsches Reich führen und wird nachstehende Verfassung haben.
I. Bundesgebiet
Art. 1 Das Bundesgebiet besteht aus den Staaten Preußen mit Lauenburg, Bayern, Sachsen, Württemberg, Baden, Hessen, Mecklenburg-Schwerin, Sachsen-Weimar, Mecklenburg-Strelitz, Oldenburg, Braunschweig, Sachsen-Meiningen, Sachsen-Altenburg, Sachsen-Koburg-Gotha, Anhalt, Schwarzburg-Rudolstadt, Schwarzburg-Sondershausen, Waldeck, Reuß älterer Linie, Reuß jüngerer Linie, Schaumburg-Lippe, Lippe, Lübeck, Bremen und Hamburg. …
Art. 3 Für ganz Deutschland besteht ein gemeinsames Indigenat mit der Wirkung, daß der Angehörige (Unterthan, Staatsbürger) eines jeden Bundesstaates in jedem anderen Bundesstaate als Inländer zu behandeln und demgemäß zum festen Wohnsitz, zum Gewerbebetriebe, zu öffentlichen Ämtern, zur Erwerbung von Grundstücken, zur Erlangung des Staatsbürgerrechtes und zum Genusse aller sonstigen bürgerlichen Rechte unter denselben Voraussetzungen wie der Einheimische zuzulassen, auch in Betreff der Rechtsverfolgung und des Rechtsschutzes demselben gleich zu behandeln ist.
Kein Deutscher darf in der Ausübung dieser Befugniß durch die Obrigkeit seiner Heimath, oder durch die Obrigkeit eines anderen Bundesstaates beschränkt werden.
Diejenigen Bestimmungen, welche die Armenversorgung und die Aufnahme in den lokalen Gemeindeverband betreffen, werden durch den im ersten Absatz ausgesprochenen Grundsatz nicht berührt.
Ebenso bleiben bis auf Weiteres die Verträge in Kraft, welche zwischen den einzelnen Bundesstaaten in Beziehung auf die Übernahme von Auszuweisenden, die Verpflegung erkrankter und die Beerdigung verstorbener Staatsangehörigen bestehen.
Hinsichtlich der Erfüllung der Militairpflicht im Verhältniß zu dem Heimathslande wird im Wege der Reichsgesetzgebung das Nöthige geordnet werden.
Dem Auslande gegenüber haben alle Deutschen gleichmäßig Anspruch auf den Schutz des Reichs.“
- Quelle: http://www.verfassungen.de/de/de67-18/rustag13.htm
Reiseausweis bzw. Passierschein vor 1870:
Der „Heimatschein“ bis 1918:
Die Bescheinigung über die Staatsangehörigkeit heißt Staatsangehörigkeitsausweis bzw. Heimatschein.
Der Heimatschein ist der Ausweis über die Staatsangehörigkeit im Inland.
Der Art. 3 der Reichsverfassung bestimmt:
Für ganz Deutschland besteht ein gemeinsames Indigenat mit der Wirkung, dass der Angehörige (Untertan, Staatsbürger) eines jeden Bundesstaates in jedem andern Bundesstaat als Inländer zu behandeln und demgemäß zum festen Wohnsitz, zum Gewerbebetrieb, zu öffentlichen Ämtern, zur Erwerbung von Grundstücken, zur Erlangung des Staatsbürgerrechts und zum Genuss aller sonstigen bürgerlichen Rechte unter denselben Voraussetzungen wie die Einheimischen zuzulassen, auch in betreff der Rechtsverfolgung und des Rechtsschutzes gleich zu behandeln ist. Durch das Bundes- (spätere Reichs-) Gesetz vom 1. Juni 1870 über die Erwerbung und den Verlust der Reichs- und Staatsangehörigkeit wurde die Reichsangehörigkeit für sämtliche Bundesstaaten einheitlich geregelt, in dem § 1 dieses Gesetzes bestimmte: die Reichsangehörigkeit wird durch die Staatsangehörigkeit in einem Bundesstaat erworben und erlischt mit deren Verlust.
Zur Staatsangehörigkeit der Deutschen:
Bundesstaaten des Deutschen Reichs 1871-1918 (Kaiserreich)
Die Heimat-Staatsangehörigkeit (Indigenat) beschreibt das Verhältnis der Untertänigkeit unter eine bestimmte Staatsgewalt. In Staatenverbindungen, bei denen direkte Beziehungen der Einzelnen auch zur Gesamtheit (Bundstaat und Staatenbund/ das Reich) bestehen, wird in Deutschland von einer Bundesstaats- und Reichs-Angehörigkeit gesprochen.
So besteht in der Schweiz ein Kantons- und ein Schweizerbürgerrecht, im Deutschen Reich dagegen eine Staatsangehörigkeit der Bundesstaaten und dazu eine Angehörigkeit zum Reich.
Die Reichsangehörigkeit setzt die Staatsangehörigkeit in einem deutschen Bundesstaat voraus, sie wird mit der Bundesstaatsangehörigkeit erworben und endigt mit derselben.
Nach dem Bundes- (Reichs-) Gesetz vom 1. Juni 1870 (neue Fassung vom 1. Januar 1900) über den Erwerb und Verlust der Bundes- und Staatsangehörigkeit erfolgt die Erwerbung der Staatsangehörigkeit durch eheliche Abstammung von einem inländischen Vater und durch uneheliche Abstammung von einer inländischen Mutter, sowie durch Annahme an Kindes Statt (Legitimation) seitens eines Staatsangehörigen.
Die Ehefrau erwirbt die Staatsangehörigkeit durch Verheiratung mit einem Staatsangehörigen. Der Angehörige eines Bundesstaats wird durch Aufnahme in einen anderen (Überwanderung), der Ausländer oder Nichtdeutsche durch Naturalisation (Einwanderung) Staatsangehöriger. Aufnahme und Naturalisation erfolgt durch die höhere Verwaltungsbehörde des betreffenden Staates, und zwar die Aufnahme kostenfrei.
Bürgerschein Ernst Jacobs, 1897
Wendepunkt 1871 = Kolonisierung und Beginn der Besiedlung – Migration fremder Ethnien im Stammesgebiet der deutschen Völker
Die deutschen Kolonien wurden vom Deutschen Reich seit den 1880er Jahren erworben und nach dem Ersten Weltkrieg gemäß dem Versailler Vertrag von 1919 abgetreten.
Sie wurden von Bismarck „Schutzgebiete“ genannt, weil er in ihnen die deutschen Übersee-Interessen schützen wollte.
Die deutschen Kolonien waren 1914 das an Fläche drittgrößte Kolonialreich nach dem britischen und französischen.
Gemessen an der Bevölkerungszahl lag es an vierter Stelle nach den niederländischen Kolonien.
Die deutschen Schutzgebiete waren gemäß Verfassung kein Bestandteil des Reichsgebiets, sondern „überseeischer Besitz“ des Reiches.
Das deutsche Kolonialreich umfasste Teile der heutigen Staaten Volksrepublik China, Burundi, Ruanda, Tansania, Namibia, Kamerun, Gabun, Republik Kongo, Zentralafrikanische Republik, Tschad, Nigeria, Togo, Ghana, Papua-Neuguinea, und mehrere Inseln im Westpazifik und Mikronesien.
Die Ursache zur Kolonie und späterer Massen-Migration in Deutschland:
Der Hauptunterschied zwischen Aufnahme und Naturalisation bestand darin, dass die Aufnahme jedem Angehörigen eines anderen Bundesstaats erteilt werden muss, wenn er darum nachsucht und zugleich nachweist, dass er in dem Bundesstaat, in dem er um die Aufnahme nachsucht, sich niedergelassen habe; es müsste denn einer der Fälle vorliegen, in denen nach dem Freizügigkeitsgesetz die Abweisung eines Neuanziehenden oder die Versagung der Fortsetzung des Aufenthalts gerechtfertigt ist.
Dagegen besteht keine Verpflichtung zur Naturalisation = Einbürgerung! eines Ausländers, deren allgemeine Voraussetzungen Dispositionsfähigkeit = freie Verfügungsfähigkeit, respektive Zustimmung des gesetzlichen Vertreters, Unbescholtenheit, Wohnung am Orte der Niederlassung und die Fähigkeit, sich und seine Angehörigen ernähren zu können, sind.
Bei Staats-, Kirchen- und Gemeindedienern vertritt die sog. „Bestallung“ die Aufnahme- oder die Naturalisationsurkunde. (römisches Vorrecht!)
Nach dem Schutzgebietsgesetz vom 10. September 1900 kann Ausländern, die sich im Schutzgebiete niederlassen, sowie Eingeborenen durch Naturalisation = EINBÜRGERUNG die Reichsangehörigkeit verliehen werden.
Zuständig sind der Reichskanzler und die von ihm bevollmächtigten kaiserlichen Beamten. Die deutschen Schutzgebiete sind weder für sich Staaten noch Bestandteile des Reichsgebiets (Art. 1 Reichsverfassung). Sie unterstehen zwar der Souveränität des Deutschen Reichs, sind ihm aber nicht staatsrechtlich einverleibt. Laband bezeichnet sie deshalb als Pertinenzen = Zubehör des Reichs. Weil sie keine Staaten sind, gibt es in ihnen keine Staatsangehörigkeit; weil sie nicht Reichsland sind, ist mit der Schutzgebietsangehörigkeit nicht ohne weiteres die Reichsangehörigkeit verbunden.
Die Realität:
Auch aus Schutzgründen wurden de facto die äußeren Reichsgrenzen auf die Kolonien – Schutzgebiete – Protektorate ausgedehnt und dieselben staatsrechtlich behandelt und verwaltet.
Erste Staatsangehörigkeitsprojekte sollen in deutsch-Ostafrika durchgeführt worden sein. Dabei soll es sich in den jeweiligen Stammesgebieten um sog. „Länder“ mit einer speziellen Landesangehörigkeit gehandelt haben.
Dazu wurden sog. „Bezirke“ (gleichgeschaltete Verwaltungsregionen Neues Staatsrecht 1934) erstmalig in den deutschen Kolonien / Schutzgebiet „deutsch-Ostafrika“ eingeführt.
Quelle: https://de.wikipedia.org/wiki/Deutsch-Ostafrika
Das widersprüchliche staatsrechtliche Problem mit den deutschen Kolonien wurde ab 1913 mit der Einführung der Kolonieangehörigkeit = Reichsangehörigkeit (die sog. unmittelbare Reichsangehörigkeit) gelöst!
Der Verlust der Staatsangehörigkeit erfolgt durch zehnjährigen, ausnahmsweise (laut Bancroftverträgen) auch fünfjährigen ununterbrochenen Aufenthalt im Ausland, zu dem die Schutzgebiete aber nicht gehören, es sei denn, dass sich der Betreffende im Besitz eines Reisepapiers oder Heimatscheins befindet oder in die Matrikel eines deutschen Konsuls eingetragen ist; durch Verheiratung einer Inländerin mit dem Angehörigen eines anderen Staates sowie bei dem unehelichen Kind einer Inländerin durch die Legitimation seitens des staatsfremden Vaters.
Außerdem geht die Staatsangehörigkeit verloren durch die Entlassung, die erteilt werden muss, wenn der zu Entlassende in einem anderen deutschen Staate die Staatsangehörigkeit erworben hat. Die Entlassung ist Wehrpflichtigen vom vollendeten 17. bis zum 25. Lebensjahr zu versagen, wenn sie nicht ein Zeugnis der Ersatzbehörde darüber erbracht haben, dass sie die Entlassung nicht bloß nachsuchen, um sich der Dienstpflicht zu entziehen, desgleichen Militärpersonen in aktivem Dienst, Offizieren und Beamten des Beurlaubtenstandes, bevor sie aus dem Dienst entlassen sind, und den zum aktiven Dienst einberufenen Reservisten und Wehrleuten, Angehörigen der Ersatzreserve und des Landsturms, wenn sie zum Dienst einberufen sind.
Auch kann ein Deutscher der Staatsangehörigkeit und damit auch der Reichsangehörigkeit für verlustig erklärt werden, wenn er ohne Erlaubnis seiner Regierung in ausländische Staatsdienste tritt, oder wenn er einem Avocatorium (Abberufungsschreiben) keine Folge leistet. Dagegen geht die Staatsangehörigkeit durch Erwerb einer fremden Staatsangehörigkeit nicht verloren. Deutschen, die ihre Staatsangehörigkeit durch zehnjährigen Aufenthalt im Ausland verloren haben, kann die Staatsangehörigkeit in dem früheren Heimatstaat durch Renaturalisation (Rückeinbürgerung) wieder verliehen werden, auch wenn sie sich in diesem Heimatstaat nicht wiederum niederlassen, sofern sie keine anderweite Staatsangehörigkeit erworben haben. Sie muss ihnen wieder verliehen werden, wenn sie sich dort wieder niederlassen, selbst wenn sie inzwischen eine anderweite Staatsangehörigkeit erworben haben sollten.
Soweit zur Theorie und Auslegung.
In der Praxis wirkte sich der rechtliche Zustand ganz anders aus:
Kolonie gegen die Heimat der Deutschen:
Zur Erinnerung:
1870 Heimatangehörigkeit der Deutschen - das sogenannte Bundesstaatsangehörigkeitsgesetz - BuStAG vom 01. Juni 1870 (BGBl. S. 498) Inland
„§1. Die Bundesangehörigkeit wird durch die Staatsangehörigkeit in einem Bundesstaate erworben und erlischt mit deren Verlust.“
RuStAG 01 vom 22. April 1871 (RGBI. S. 87) Inland
„§1. Die Reichsangehörigkeit wird durch die Staatsangehörigkeit in einem Bundesstaate erworben und erlischt mit deren Verlust.“
Die inländische Staatsangehörigkeit in einen Bundesstaat mit der mittelbaren Reichsangehörigkeit = bedeutet die parallele Zugehörigkeit zum damaligen Deutschen Reich
Die unmittelbare Reichsangehörigkeit (RAng.) ist ein Produkt der auswärtigen und kolonialen Ausdehnung des Reiches.
Sie ist trotz des Verlustes des deutschen Kolonialreiches nicht von selbst fortgefallen (Ausland).
1906 Die Staatsangehörigkeit in den Kolonien erläutert von Dr. Herbert Hauschild- Zitat: „Die Reichs- und Staatsangehörigkeit als Grundlage des Reichsgesetzgebung von 01.06.1870 Ausland / Inland Wo bleibt da die Logik?“
Ergebnis: es gab keine klare Unterscheidung zwischen dem Inland (Kernland) und dem Ausland also den „Schutzgebieten“ – den sog. „Kolonieen“. (alte Schreibweise)
Aufgrund dieser Tatsache wurde das RuStAG noch einmal überarbeitet.
RuStAG 02 vom 22. Juli 1913 (RGBl 1913, S. 583) - Doppelte Staatsangehörigkeit - Inland oder Ausland-Kolonie
§1. Deutscher ist, wer die Staatsangehörigkeit in einem Bundesstaat = Inland/Heimat
oder
die unmittelbare Reichsangehörigkeit besitzt.“ = Ausland/Kolonie-Schutzgebiet = Protektorat
1913 RuStAG 1913 erläutert von Hermann Weck
Bundesstaats-Staatsangehörigkeit Inland/Heimat
mittelbare Reichsangehörigkeit Inland/Heimat
Unmittelbare Reichsangehörigkeit Ausland/Kolonie
Genau hier befindet sich die gesamte staatsrechtliche Achillesferse des damaligen Deutschen Reiches und der Deutschen:
Es ist die faktische Ausdehnung der Außengrenzen des Deutschen Reiches auf diese Kolonien, um dessen Schutz gewährleisten zu können - (sog. „Schutzgebiete“).
Dazu kommt die staatlich gesetzlich festgelegte Kolonie-Angehörigkeit („unmittelbare Reichsangehörigkeit“) im Deutschen Reich!
Darüber hinaus kam die Einwanderungsmöglichkeit von Angehörigen anderer Ethnien in das Heimatreich der deutschen Stämme durch sog. „Naturalisation eines Ausländers“.
Genau hier liegt die Ursache für die spätere Kolonisierung des Gebietes der deutschen Volksstämme durch Adolf Hitlers Reichsregierung ab 1933 und aller späteren Folgen wie z. Bsp. die heutige MASSEN-MIGRATION über die BRD-Treuhandverwaltung!
Grenze Polen Belarus November 2021 Quelle: https://www.20min.ch/story/lage-an-grenze-zwischen-polen-und-belarus-eskaliert-354893246867
Zeitzeugen – die damaligen Staatsrechtler:
1928 Das deutsche Staatsangehörigkeitsrecht erläutert von Dr. Walter Schätzel- Auszug:
„Die drei Begriffe kann man nur verstehen, wenn man die Grundlage der deutschen Staatsverfassung kennt.
Diese Grundlagen sind für den Rechs unkundigen nicht leicht zu erfassen. Sie weichen von den im Volk herrschenden Vorstellungen erheblich ab.“
(5) Mittelbare und unmittelbare Reichsangehörigkeit
Das Staatsangehörigkeitsrecht von 1870 kannte nur die mittelbare Reichsangehörigkeit = Inland
Staatsrechtliche Grundlagen:
Detaillierte Erläuterung zur Komplexität der Heimatangehörigkeit der deutschen Stämme
Auszug aus dem Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.
„Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.
verordnen im Namen des Deutschen Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats und des Reichstags, was folgt:
Erster Abschnitt.
Allgemein Vorschriften.
$ 1. Deutscher ist, wer die Staatsangehörigkeit in einem Bundesstaat (§§ 3 bis 32) oder die unmittelbare Reichsangehörigkeit (§§ 3 bis 35) besitzt.
$ 2.
[1] Elsaß-Lothringen gilt im Sinne dieses Gesetzes als Bundesstaat.
[2] Die Schutzgebiete gelten im Sinne dieses Gesetzes als Inland.“
In dem kaiserlichen Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz - RuStAG vom 22. Juli 1913 wird konkret unterschieden:
Entweder inländische Heimatangehörigkeit (mittelbare Staatsangehörigkeit in einem Bundesstaat) ODER
die ausländische Kolonie- Staatsangehörigkeit (unmittelbare Reichsangehörigkeit für Kolonien/ Schutzgebiete, wie z. B. Deutsch Südwestafrika, Deutsch Ostafrika usw.)
Alle in den Ländern des Deutschen Reiches (Deutschland) lebende Bürger sind automatisch (Reichs-) Angehörige des Deutschen Heimatreiches (= Deutschland).
Wer die Staatsangehörigkeit durch den Bundesstaat hatte, erhielt automatisch die unmittelbare- inländische Reichsangehörigkeit.
Der Terminus „Reichsangehörigkeit“ ist eng mit dem Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913 verbunden, welches am 1. Januar 1914 in Kraft trat.
Die Reichsangehörigkeit wird zum einen in eine mittelbare und zum anderen in eine unmittelbare unterschieden:
- Mittelbare Reichsangehörigkeit oder direkte Reichsangehörigkeit: Diese wurde über die Staatsangehörigkeit in einem deutschen Bundesstaat erworben und ward benötigt, dass ein Preuße beispielsweise in Bayern nicht zum Ausländer wurde. Da die mittelbare Reichsangehörigkeit seit 1914 nicht mehr nach zehn Jahren Auslandsaufenthalt verfiel, galten auch Kolonialdeutsche als Reichsdeutsche. Als solche besaßen sich alle staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
Zur Zeit der Weimarer Republik war die Länderzugehörigkeit in einem Land der Republik für deren Erwerb der „deutschen Staatsangehörigkeit“ erforderlich war. Am 5. Februar 1934 wurde sie aufgrund einer Führerverfügung Adolf Hitlers zugunsten einer einheitlichen Staatsangehörigkeit gestrichen. - Unmittelbare Reichsangehörigkeit oder indirekte Reichsangehörigkeit: Diese wurde 1913 ins Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz eingeführt und definiert die Staatszugehörigkeit einheimischer Völker der deutschen Schutzgebiete zum Deutschen Reich. Unmittelbare Reichsangehörige unterstanden in einem „Schutzverhältnis“ zum Reich und hatten diesem gegenüber zahlreiche Pflichten, doch besaßen sie nicht das Wahlrecht im Reiche. Im Ausland jedoch besaßen sie den Schutz des Reiches und wurden von diesen dort wie Inländer gehandhabt.
Maßgebliche Rechteeinschränkung trotz staatsrechtliche Gleichstellung für Reichsangehörige aus den Kolonien: (Schutzgebieten, Protektoraten)
Das Koloniepersonal (zumeist Angestellte in deutschen Diensten) und unterlag dem angewendeten See- und Handelsrecht der Kolonien und war nicht Wahl- und somit Mitbestimmungsberechtigt, was eine entscheidende Rechteeinschränkung – Entmachtung darstellt.
Dazu kamen gesetzlich reglementierte Einbürgerungs- und Zuzugsvoraussetzungen, welche damals eine Massenmigration verhinderte.
Siehe auch Einbürgerungs- und Einwanderungsvoraussetzungen gemäß Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.
„Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc. verordnen im Namen des Deutschen Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats und des Reichstags, was folgt:
Erster Abschnitt.
Allgemein Vorschriften.
$ 1. Deutscher ist, wer die Staatsangehörigkeit in einem Bundesstaat (§§ 3 bis 32) oder die unmittelbare Reichsangehörigkeit (§§ 3 bis 35) besitzt.
$ 2.
[1] Elsaß-Lothringen gilt im Sinne dieses Gesetzes als Bundesstaat.
[2] Die Schutzgebiete gelten im Sinne dieses Gesetzes als Inland.
....
Dritter Abschnitt.
Unmittelbare Reichsangehörigkeit.
$ 33. Die unmittelbare Reichsangehörigkeit kann verliehen werden
- einem Ausländer, der sich in einem Schutzgebiete niedergelassen hat, oder einem Eingeborenen in einem Schutzgebiete;
- einem ehemaligen Deutschen, der sich nicht im Inland niedergelassen hat; dem ehemaligen Deutschen steht gleich, wer von ihm abstammt oder an Kindes statt angenommen ist.
$ 34. Einem Ausländer, der im Reichsdienst angestellt ist und seinen dienstlichen Wohnsitz im Ausland hat, muß auf seinen Antrag die unmittelbare Reichsangehörigkeit verliehen werden, wenn er ein Diensteinkommen aus der Reichskasse bezieht; sie kann ihm verliehen werden, wenn er ein solches Einkommen nicht bezieht.[8]
$ 35. Auf die unmittelbare Reichsangehörigkeit finden die Vorschriften dieses Gesetzes über die Staatsangehörigkeit in einem Bundesstaate mit Ausnahme der Vorschriften des § 4 Abs. 2, des § 8 Abs. 2, des § 10 Satz 2, des § 11 Satz 2, des § 12 Satz 2 und der §§ 14, 21 mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, daß an die Stelle der Zentralbehörde des Bundesstaats der Reichskanzler und an die Stelle der höheren Verwaltungsbehörde der Reichskanzler oder die von ihm bezeichnete Behörde treten.
§ 4. [1] Durch die Geburt erwirbt das eheliche Kind eines Deutschen die Staatsangehörigkeit des Vaters, das uneheliche Kind eines Deutschen die Staatsangehörigkeit der Mutter.
[2] Ein Kind, das in dem Gebiet eines Bundesstaates aufgefunden wird (Findelkind), gilt bis zum Beweise des Gegenteil als Kind eines Angehörigen dieses Bundesstaats.
$ 8. [1] Ein Ausländer, der sich im Inland niedergelassen hat, kann von dem Bundesstaat, in dessen Gebiete der Niederlassung erfolgt ist, auf seinen Antrag eingebürgert werden, wenn er nach den Gesetzen seiner bisherigen Heimat unbeschränkt geschäftsfähig ist oder nach den deutschen Gesetzen unbeschränkt geschäftsfähig sein würde oder der Antrag in entsprechender Anwendung des § 7 Abs. 2 Satz 2 von seinem gesetzlichen Vertreter oder mit dessen Zustimmung gestellt wird, einen unbescholtenen Lebenswandel geführt hat, an dem Orte seiner Niederlassung eine eigene Wohnung oder ein Unterkommen gefunden hat und an diesem Orte sich und seine Angehörigen zu ernähren imstande ist.
§ 10. Die Witwe oder geschiedene Ehefrau eines Ausländers, die zur Zeit ihrer Eheschließung eine Deutsche war, muß auf ihren Antrag von dem Bundesstaat, in dessen Gebiet sie sich niedergelassen hat, eingebürgert werden, wenn sie den Erfordernissen des § 8 Abs. 1 Nr. 1, 2 entspricht. Über das Erfordernis unter Nr. 2 ist vor der Einbürgerung die Gemeinde des Niederlassungsorts zu hören.[1]
$ 11. Ein ehemaliger Deutscher, der als Minderjähriger die Reichsangehörigkeit durch Entlassung verloren hat, muß auf seinen Antrag von dem Bundesstaat, in dessen Gebiet er sich niedergelassen hat, eingebürgert werden, wenn er den Erfordernissen des § 8 Abs. 1 entspricht und den Antrag innerhalb zweier Jahre nach der Volljährigkeit stellt. Die Vorschrift des § 8 Abs. 2 findet Anwendung.[2]
$ 14. [1] Die von der Regierung oder der Zentral- oder höheren Verwaltungsbehörde eines Bundesstaats vollzogene oder bestätigte Anstellung im unmittelbaren oder mittelbaren Staatsdienst, im Dienste einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes, im öffentlichen Schuldienst oder im Dienste einer von dem Bundesstaat anerkannten Religionsgemeinschaft gilt für einen Deutschen als Aufnahme, für einen Ausländer als Einbürgerung, sofern nicht in der Anstellungs- oder Bestätigungsurkunde ein Vorbehalt gemacht wird.
[2] Diese Vorschrift findet keine Anwendung auf die Anstellung als Offizier oder Beamter des Beurlaubtenstandes.“
Historische Staatsangehörigkeitsausweise ab 1871 bis 1918
Erste Personalausweise nach der Einführung der Kolonieangehörigkeit (unmittelbare Reichsangehörigkeit) und Kriegsrecht ab 1914 im Deutschen Reich