Thema: Machtinstrument Staatsangehörigkeit

 

Vorgeschichte bis 1871:
Krieg ist die Durchsetzung von Interessen mit anderen Mitteln.
Die Geschichte der Deutschen ist geprägt von kriegerischen Auseinandersetzungen und Kolonisierung.
Dabei ging es immer um die Macht und Vorherrschaft im Zentrum von Europa.
Die kriegerischen Auseinandersetzungen gehen bis in die Ursprünge der Menschheit zurück.
Die biblische Geschichte stellt z. Bps. einen Ablauf der historischen Ereignisse dar, welche wie alle Geschichten, Überlieferungen, Sagen und Märchen Wahrheitselemente enthält.
Die Geschichte wird immer von den Siegern der kriegerischen Auseinandersetzungen geschrieben.
Diese Abhandlung beginnt mit einer der vielen Geschichtslügen.
Die allgemein bekannte historische Linie beginnt mit den biblischen Gestalten Kain und Abel und verläuft über Kanaan – Atlantis – Ammoniter - Babylon – Ägypten – Phönizien - Rom bis in die heutige menschliche Gesellschaft.
In diesen Fall geht es um den angeblichen Untergang des römischen Welt-Reiches:
Das einstige römische Reich der „Antike“ veränderte sich zwar im Laufe der Zeit, ging aber zu keinem Zeitpunkt unter, sondern konzentrierte sich im Vatikan von Rom!
Seit der erfolgreichen Übernahme (Kolonisierung) von Germanien durch Rom wurden für die germanischen Stämme die Könige und Anführer von dem Vatikan in Rom gestellt bzw. genehmigt.
Kriegerische Ereignisse wie die sog. „Bauernkriege“, „Hussitenkriege“ waren in Wahrheit mißlungene Befreiungsversuche der germanischen Stämme gegen Rom.
Auch der sog. „30jährige Krieg“ zählt dazu und war eine ethnische Säuberung der deutsch-germanische Stämme, der ein Großteil der Menschen Opfer gefallen sein soll.
Kriege stellen immer einen kataklystischen Prozess dar.
Über die Ereignisse wurden neben den alten und neuen Testament der Bibel ganze Bibliotheken gefüllt und würde buchstäblich den Rahmen sprengen.
In diesen Abschnitt geht es daher speziell um das entscheidend wichtige Thema Staatsangehörigkeit.

image001Quelle: https://de.wikipedia.org/wiki/Moloch_(Religion)
Hinweis: https://www.pravda-tv.com/2019/11/satanische-statue-katholiken-durch-aufstellen-einer-moloch-statue-im-kolosseum-empoert/


image002Quelle: https://de.wikipedia.org/wiki/Bohemian_Grove
https://www.amazon.com/Bohemian-Grove-Conspiracy-Mike-Hanson/dp/1930004699
Quelle: https://www.spiegel.de/politik/die-groesste-maenner-party-der-welt-a-4aaa6860-0002-0001-0000-000014340695



image003Quelle: https://de.wikipedia.org/wiki/Vatikanstadt_und_die_Europ%C3%A4ische_Union

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Die zu Beweiszwecken verlinkte Liste der römisch-deutschen Herrscher – enthält die Könige des Ostfränkischen Reichs seit dem Vertrag von Verdun sowie die Kaiser des seit dem 13. Jahrhundert so bezeichneten Heiligen Römischen Reichs.
Der Zusatz Deutscher Nation (lateinisch Nationis Germanicæ) wurde ab dem späten 15. Jahrhundert gebraucht.
Aufgeführt sind auch die verschiedenen
Gegenkönige, die aus verschiedenen Gründen nicht die volle Macht im Reich erlangen konnten, aber dennoch eine wesentliche Rolle spielten. Ihre Namen erscheinen kursiv. Nicht aufgeführt sind diejenigen Kaiser, die nicht zugleich römisch-deutscher König waren. Zu beachten ist, dass zuvor der Begriff Römischer Kaiser genutzt wurde. Deutsch bildete sich erst später bzw. als Hilfszusatz heraus.
Webverweis: https://www.wikiwand.com/de/Liste_der_r%C3%B6misch-deutschen_Herrscher

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Heiliges Römisches Reich (lateinisch Sacrum Imperium Romanum oder Sacrum Romanum Imperium)[1] war die offizielle Bezeichnung für den Herrschaftsbereich der römisch-deutschen Kaiser vom Spätmittelalter bis 1806. Der Name des Reiches leitet sich vom Anspruch der mittelalterlichen römisch-deutschen Herrscher ab, die Tradition des antiken Römischen Reiches fortzusetzen und die Herrschaft als Gottes heiligen Willen im christlichen Sinne zu legitimieren.
Quelle: https://de.wikipedia.org/wiki/Heiliges_R%C3%B6misches_Reich

 

Entwicklung des Machtintrumentes Staatsangehörigkeit

Das „Heilige römische Reich deutscher Nation“ war in der Rechtsrealität ein Protektorat des Vatikans in Rom. Man beachte dazu die Rolle der Kirchen im Reich und Ereignisse wie z. Bps. Die Inquisition!
Bis zur Umwandlung des sog. „Heiligen römischen Reiches deutscher Nation“ im Jahre 1806 bestand für die Angehörigen der sämtlichen zugehörigen Gebiete neben dem „Landesindigenat“ ein gemeinsames „Reichsindigenat“ zu Deutsch: Eingeborenenrecht - Eingeborenensein – Heimatrecht.
Das Indigenat (Eingeborensein, Staatsangehörigkeit, Ortsangehörigkeit, Heimatrecht, vom lateinischen indigena „Eingeborener“) ist ein Rechtstitel auf die Zugehörigkeit zu einem Gemeinwesen (Gemeinde, Staat). Quelle: https://de.wikipedia.org/wiki/Indigenat

 

Heiliges römisches Reich deutscher Nation ab 1786

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Freilich war die Bedeutung der darin enthaltenen Rechte mit der Zeit mehr und mehr abgeschwächt worden.

 

Deutscher Bund (Deutschland 1815-1866)

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1866/1867 Gründung deutscher Bund
Beginn der Gleichschaltung über das im Laufe der Zeit immer größer werdende Königreich Preußen durch Vereinnahmung von Königreichen, Herzog- und Fürstentümern, Grafschaften und freien Städten.
Der nachmalige 
Deutsche Bund  war lediglich eine völkerrechtliche Vereinigung und kannte kein gemeinsames Bundesindigenat = Eingeborenensein – Heimatrecht.
Die norddeutsche Bundes- und die deutsche
Reichsverfassung von 1871 aber stellten für die Angehörigen der sämtlichen Bundesstaaten ein gemeinsames „Bundes- oder Reichsindigenat“ = Heimatrecht der Eingeborenen im Bundesstaat und im Reich fest.
1870 (BuStAG) vom 01. Juni 1870 (BGBl. S. 498) Inland
„§1. Die Bundesangehörigkeit wird durch die Staatsangehörigkeit in einem Bundesstaate erworben und erlischt mit deren Verlust.“

1848/49 Erster Gleichschaltungsversuch im Seerecht:
Die deutschen Grundrechte von 1848 und die Reichsverfassung vom 28. März 1849 wollten gegenüber diesem unerträglichen Zustand ein gemeinsames deutsches Reichsbürgerrecht einführen-1*

 

Deutsches Reich 1871-1918 (das sog. „Kaiserreich“)

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Fortsetzung der Gleichschaltung über das ausufernde Königreich Preußen:
Als Höhepunkt erfolgt am 18.01.1871 die Gründung des Staatenbundes „Deutsches Reich“
Die einzelnen deutschen Königreiche, Herzog- und Fürstentümer, Grafschaften und freien Städte verlieren ein Großteil ihrer unabhängigen Eigenständigkeit (Souveränität) an ein zentralistische deutsch-römisches Kaiserreich.
Es war eine sog. „konstitutionelle Monarchie“ mit einer (Parteien-) Demokratie auf der Basis der Reichsverfassung des Otto von Bismarck-2*

- 1871 RuStAG) 01 vom 22. April 1871 (RGBI. S. 87) Inland
„§1. Die Reichsangehörigkeit wird durch die Staatsangehörigkeit in einem Bundesstaate erworben und erlischt mit deren Verlust.“

- áb 1884 bis 1888 handelsrechtlicher Erwerb von Kolonien von den Briten

22. Juli 1913 RuStAG 02 (RGBl 1913, S. 583)
„§1. Deutscher ist, wer die Staatsangehörigkeit in einem Bundesstaat Inland/Heimat
oder
die unmittelbare Reichsangehörigkeit besitzt.“
RuStAG = doppelte Staatsangehörigkeit - entweder Inland oder Kolonie

23.12.1913 Gründung der Federal Reserve für den weltweiten Dollarhandel

28.07.1914 Beginn 1. Weltkrieg

 

Detaillierte Ausführungen:

2* Weder der Kaiser noch sein Reichskanzler unterlagen einer parlamentarischen Kontrolle.
Die Verfassung hatte einen bundesstaatlichen Charakter.
Der Bundesrat, die Vertretung der 25 Einzelstaaten, war verfassungsrechtlich das höchste Organ im Reich.
Der Reichstag wurde zwar in allgemeinen und geheimen Wahlen direkt durch das Volk gewählt, besaß aber keine Gesetzesinitiative.
Quelle: https://www.lernhelfer.de/schuelerlexikon/geschichte/artikel/der-charakter-der-reichsverfassung

1* Die deutschen Grundrechte von 1848 und die Reichsverfassung vom 28. März 1849 wollten ein gemeinsames deutsches Reichsbürgerrecht (1. Gleichschaltung) einführen.
Die norddeutsche Bundes- und die deutsche Reichsverfassung stellten für die Angehörigen der sämtlichen Bundesstaaten ein gemeinsames Bundes- oder Reichsindigenat fest.

Der Artikel 3 der Reichsverfassung von 1871 bestimmt: Für ganz Deutschland besteht ein gemeinsames Indigenat (Eingeborenenrecht) mit der Wirkung, dass der Angehörige (Untertan, Staatsbürger) eines jeden Bundesstaates in jedem andern Bundesstaat als Inländer zu behandeln und demgemäß zum festen Wohnsitz, zum Gewerbebetrieb, zu öffentlichen Ämtern, zur Erwerbung von Grundstücken, zur Erlangung des Staatsbürgerrechts und zum Genuss aller sonstigen bürgerlichen Rechte unter denselben Voraussetzungen wie die Einheimischen zuzulassen, auch in betreff der Rechtsverfolgung und des Rechtsschutzes gleich zu behandeln ist.

Durch das Bundes- (spätere Reichs-) Gesetz vom 1. Juni 1870 über die Erwerbung und den Verlust der Reichs- und Staatsangehörigkeit wurde die Reichsangehörigkeit für sämtliche Bundesstaaten einheitlich geregelt, in dem § 1 dieses Gesetzes bestimmte: die Reichsangehörigkeit wird durch die Staatsangehörigkeit in einem Bundesstaat erworben und erlischt mit deren Verlust.
Die Bescheinigung über die Staatsangehörigkeit heißt Staatsangehörigkeitsausweis (Heimatschein). 
Der Heimatschein ist der Ausweis über die Heimat-Staatsangehörigkeit der Indigenen – eingeborenen Deutschen.

 

Zitate- Auszüge aus der Verfassung des damaligen Bundes:

Verfassung des Deutschen Reichs

Zitat: „Seine Majestät der König von Preußen im Namen des Norddeutschen Bundes, Seine Majestät der König von Bayern, Seine Majestät der König von Württemberg, Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Baden und Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Hessen und bei Rhein für die südlich vom Main belegenen Theile des Großherzogthums Hessen, schließen einen ewigen Bund zum Schutze des Bundesgebietes und des innerhalb desselben gültigen Rechtes, sowie zur Pflege der Wohlfahrt des Deutschen Volkes. Dieser Bund wird den Namen Deutsches Reich führen und wird nachstehende Verfassung haben.

I. Bundesgebiet

Art. 1 Das Bundesgebiet besteht aus den Staaten Preußen mit Lauenburg, Bayern, Sachsen, Württemberg, Baden, Hessen, Mecklenburg-Schwerin, Sachsen-Weimar, Mecklenburg-Strelitz, Oldenburg, Braunschweig, Sachsen-Meiningen, Sachsen-Altenburg, Sachsen-Koburg-Gotha, Anhalt, Schwarzburg-Rudolstadt, Schwarzburg-Sondershausen, Waldeck, Reuß älterer Linie, Reuß jüngerer Linie, Schaumburg-Lippe, Lippe, Lübeck, Bremen und Hamburg. …

Art. 3 Für ganz Deutschland besteht ein gemeinsames Indigenat mit der Wirkung, daß der Angehörige (Unterthan, Staatsbürger) eines jeden Bundesstaates in jedem anderen Bundesstaate als Inländer zu behandeln und demgemäß zum festen Wohnsitz, zum Gewerbebetriebe, zu öffentlichen Ämtern, zur Erwerbung von Grundstücken, zur Erlangung des Staatsbürgerrechtes und zum Genusse aller sonstigen bürgerlichen Rechte unter denselben Voraussetzungen wie der Einheimische zuzulassen, auch in Betreff der Rechtsverfolgung und des Rechtsschutzes demselben gleich zu behandeln ist.

Kein Deutscher darf in der Ausübung dieser Befugniß durch die Obrigkeit seiner Heimath, oder durch die Obrigkeit eines anderen Bundesstaates beschränkt werden.

Diejenigen Bestimmungen, welche die Armenversorgung und die Aufnahme in den lokalen Gemeindeverband betreffen, werden durch den im ersten Absatz ausgesprochenen Grundsatz nicht berührt.
Ebenso bleiben bis auf Weiteres die Verträge in Kraft, welche zwischen den einzelnen Bundesstaaten in Beziehung auf die Übernahme von Auszuweisenden, die Verpflegung erkrankter und die Beerdigung verstorbener Staatsangehörigen bestehen.
Hinsichtlich der Erfüllung der Militairpflicht im Verhältniß zu dem Heimathslande wird im Wege der Reichsgesetzgebung das Nöthige geordnet werden.
Dem Auslande gegenüber haben alle Deutschen gleichmäßig Anspruch auf den Schutz des Reichs.“
 - Quelle: http://www.verfassungen.de/de/de67-18/rustag13.htm

 

Reiseausweis bzw. Passierschein vor 1870:

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Der „Heimatschein“ bis 1918:

Die Bescheinigung über die Staatsangehörigkeit heißt Staatsangehörigkeitsausweis bzw. Heimatschein.
Der Heimatschein ist der Ausweis über die Staatsangehörigkeit im Inland.

Der Art. 3 der Reichsverfassung bestimmt:
Für ganz Deutschland besteht ein gemeinsames Indigenat mit der Wirkung, dass der Angehörige (Untertan, Staatsbürger) eines jeden Bundesstaates in jedem andern Bundesstaat als Inländer zu behandeln und demgemäß zum festen Wohnsitz, zum Gewerbebetrieb, zu öffentlichen Ämtern, zur Erwerbung von Grundstücken, zur Erlangung des Staatsbürgerrechts und zum Genuss aller sonstigen bürgerlichen Rechte unter denselben Voraussetzungen wie die Einheimischen zuzulassen, auch in betreff der Rechtsverfolgung und des Rechtsschutzes gleich zu behandeln ist. Durch das Bundes- (spätere Reichs-) Gesetz vom 1. Juni 1870 über die Erwerbung und den Verlust der Reichs- und Staatsangehörigkeit wurde die Reichsangehörigkeit für sämtliche Bundesstaaten einheitlich geregelt, in dem § 1 dieses Gesetzes bestimmte: die Reichsangehörigkeit wird durch die Staatsangehörigkeit in einem Bundesstaat erworben und erlischt mit deren Verlust.

 

Zur Staatsangehörigkeit der Deutschen:

Bundesstaaten des Deutschen Reichs 1871-1918 (Kaiserreich)
Die Heimat-Staatsangehörigkeit (Indigenat) beschreibt das Verhältnis der Untertänigkeit unter eine bestimmte Staatsgewalt. In Staatenverbindungen, bei denen direkte Beziehungen der Einzelnen auch zur Gesamtheit (Bundstaat und Staatenbund/ das Reich) bestehen, wird in Deutschland von einer Bundesstaats- und Reichs-Angehörigkeit gesprochen.
So besteht in der Schweiz ein Kantons- und ein Schweizerbürgerrecht, im Deutschen Reich dagegen eine Staatsangehörigkeit der Bundesstaaten und dazu eine Angehörigkeit zum Reich.
Die Reichsangehörigkeit setzt die Staatsangehörigkeit in einem deutschen Bundesstaat voraus, sie wird mit der Bundesstaatsangehörigkeit erworben und endigt mit derselben.

Nach dem Bundes- (Reichs-) Gesetz vom 1. Juni 1870 (neue Fassung vom 1. Januar 1900) über den Erwerb und Verlust der Bundes- und Staatsangehörigkeit erfolgt die Erwerbung der Staatsangehörigkeit durch eheliche Abstammung von einem inländischen Vater und durch uneheliche Abstammung von einer inländischen Mutter, sowie durch Annahme an Kindes Statt (Legitimation) seitens eines Staatsangehörigen.
Die Ehefrau erwirbt die Staatsangehörigkeit durch Verheiratung mit einem Staatsangehörigen. Der Angehörige eines Bundesstaats wird durch Aufnahme in einen anderen (Überwanderung), der Ausländer oder Nichtdeutsche durch Naturalisation (Einwanderung) Staatsangehöriger. Aufnahme und Naturalisation erfolgt durch die höhere Verwaltungsbehörde des betreffenden Staates, und zwar die Aufnahme kostenfrei.

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image013Bürgerschein Ernst Jacobs, 1897


Wendepunkt 1871 = Kolonisierung und Beginn der Besiedlung – Migration fremder Ethnien im Stammesgebiet der deutschen Völker

Die deutschen Kolonien wurden vom Deutschen Reich seit den 1880er Jahren erworben und nach dem Ersten Weltkrieg gemäß dem Versailler Vertrag von 1919 abgetreten.
Sie wurden von BismarckSchutzgebiete“ genannt, weil er in ihnen die deutschen Übersee-Interessen schützen wollte.
Die deutschen Kolonien waren 1914 das an Fläche drittgrößte Kolonialreich nach dem britischen und französischen.
Gemessen an der Bevölkerungszahl lag es an vierter Stelle nach den niederländischen Kolonien.
Die deutschen Schutzgebiete waren gemäß Verfassung kein Bestandteil des Reichsgebiets, sondern „überseeischer Besitz“ des Reiches.
Das deutsche Kolonialreich umfasste Teile der heutigen Staaten Volksrepublik China, Burundi, Ruanda, Tansania, Namibia, Kamerun, Gabun, Republik Kongo, Zentralafrikanische Republik, Tschad, Nigeria, Togo, Ghana, Papua-Neuguinea, und mehrere Inseln im Westpazifik und Mikronesien.

Die Ursache zur Kolonie und späterer Massen-Migration in Deutschland:
Der Hauptunterschied zwischen Aufnahme und Naturalisation bestand darin, dass die Aufnahme jedem Angehörigen eines anderen Bundesstaats erteilt werden muss, wenn er darum nachsucht und zugleich nachweist, dass er in dem Bundesstaat, in dem er um die Aufnahme nachsucht, sich niedergelassen habe; es müsste denn einer der Fälle vorliegen, in denen nach dem Freizügigkeitsgesetz die Abweisung eines Neuanziehenden oder die Versagung der Fortsetzung des Aufenthalts gerechtfertigt ist.
Dagegen besteht keine Verpflichtung zur Naturalisation = Einbürgerung! eines Ausländers, deren allgemeine Voraussetzungen Dispositionsfähigkeit = freie Verfügungsfähigkeit, respektive Zustimmung des gesetzlichen Vertreters, Unbescholtenheit, Wohnung am Orte der Niederlassung und die Fähigkeit, sich und seine Angehörigen ernähren zu können, sind.
Bei Staats-, Kirchen- und Gemeindedienern vertritt die sog. „Bestallung“ die Aufnahme- oder die Naturalisationsurkunde. (römisches Vorrecht!)

image014Bild-Quelle: https://www.businessinsider.de/politik/deutschland/rassismus-debatte-deutschland-drueckt-sich-noch-immer-vor-seiner-kolonialen-vergangenheit/


Nach dem Schutzgebietsgesetz vom 10. September 1900 kann Ausländern, die sich im Schutzgebiete niederlassen, sowie Eingeborenen durch Naturalisation = EINBÜRGERUNG die Reichsangehörigkeit verliehen werden.
Zuständig sind der Reichskanzler und die von ihm bevollmächtigten kaiserlichen Beamten. Die deutschen Schutzgebiete sind weder für sich Staaten noch Bestandteile des Reichsgebiets (Art. 1 Reichsverfassung). Sie unterstehen zwar der Souveränität des Deutschen Reichs, sind ihm aber nicht staatsrechtlich einverleibt. Laband bezeichnet sie deshalb als Pertinenzen = Zubehör des Reichs. Weil sie keine Staaten sind, gibt es in ihnen keine Staatsangehörigkeit; weil sie nicht Reichsland sind, ist mit der Schutzgebietsangehörigkeit nicht ohne weiteres die Reichsangehörigkeit verbunden.

Die Realität:
Auch aus Schutzgründen wurden de facto die äußeren Reichsgrenzen auf die Kolonien – Schutzgebiete – Protektorate ausgedehnt und dieselben staatsrechtlich behandelt und verwaltet.
Erste Staatsangehörigkeitsprojekte sollen in deutsch-Ostafrika durchgeführt worden sein. Dabei soll es sich in den jeweiligen Stammesgebieten um sog. „Länder“ mit einer speziellen Landesangehörigkeit gehandelt haben.
Dazu wurden sog. „Bezirke“ (gleichgeschaltete Verwaltungsregionen Neues Staatsrecht 1934) erstmalig in den deutschen Kolonien / Schutzgebiet „deutsch-Ostafrika“ eingeführt.
Quelle: https://de.wikipedia.org/wiki/Deutsch-Ostafrika

Das widersprüchliche staatsrechtliche Problem mit den deutschen Kolonien wurde ab 1913 mit der Einführung der Kolonieangehörigkeit = Reichsangehörigkeit (die sog. unmittelbare Reichsangehörigkeit) gelöst!

Der Verlust der Staatsangehörigkeit erfolgt durch zehnjährigen, ausnahmsweise (laut Bancroftverträgen) auch fünfjährigen ununterbrochenen Aufenthalt im Ausland, zu dem die Schutzgebiete aber nicht gehören, es sei denn, dass sich der Betreffende im Besitz eines Reisepapiers oder Heimatscheins befindet oder in die Matrikel eines deutschen Konsuls eingetragen ist; durch Verheiratung einer Inländerin mit dem Angehörigen eines anderen Staates sowie bei dem unehelichen Kind einer Inländerin durch die Legitimation seitens des staatsfremden Vaters.

Außerdem geht die Staatsangehörigkeit verloren durch die Entlassung, die erteilt werden muss, wenn der zu Entlassende in einem anderen deutschen Staate die Staatsangehörigkeit erworben hat. Die Entlassung ist Wehrpflichtigen vom vollendeten 17. bis zum 25. Lebensjahr zu versagen, wenn sie nicht ein Zeugnis der Ersatzbehörde darüber erbracht haben, dass sie die Entlassung nicht bloß nachsuchen, um sich der Dienstpflicht zu entziehen, desgleichen Militärpersonen in aktivem Dienst, Offizieren und Beamten des Beurlaubtenstandes, bevor sie aus dem Dienst entlassen sind, und den zum aktiven Dienst einberufenen Reservisten und Wehrleuten, Angehörigen der Ersatzreserve und des Landsturms, wenn sie zum Dienst einberufen sind.

Auch kann ein Deutscher der Staatsangehörigkeit und damit auch der Reichsangehörigkeit für verlustig erklärt werden, wenn er ohne Erlaubnis seiner Regierung in ausländische Staatsdienste tritt, oder wenn er einem Avocatorium (Abberufungsschreiben) keine Folge leistet. Dagegen geht die Staatsangehörigkeit durch Erwerb einer fremden Staatsangehörigkeit nicht verloren. Deutschen, die ihre Staatsangehörigkeit durch zehnjährigen Aufenthalt im Ausland verloren haben, kann die Staatsangehörigkeit in dem früheren Heimatstaat durch Renaturalisation (Rückeinbürgerung) wieder verliehen werden, auch wenn sie sich in diesem Heimatstaat nicht wiederum niederlassen, sofern sie keine anderweite Staatsangehörigkeit erworben haben. Sie muss ihnen wieder verliehen werden, wenn sie sich dort wieder niederlassen, selbst wenn sie inzwischen eine anderweite Staatsangehörigkeit erworben haben sollten.

Soweit zur Theorie und Auslegung.
In der Praxis wirkte sich der rechtliche Zustand ganz anders aus:

 

Kolonie gegen die Heimat der Deutschen:

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Zur Erinnerung:

1870 Heimatangehörigkeit der Deutschen - das sogenannte Bundesstaatsangehörigkeitsgesetz - BuStAG vom 01. Juni 1870 (BGBl. S. 498) Inland
„§1. Die Bundesangehörigkeit wird durch die Staatsangehörigkeit in einem Bundesstaate erworben und erlischt mit deren Verlust.“

RuStAG 01 vom 22. April 1871 (RGBI. S. 87) Inland
„§1. Die Reichsangehörigkeit wird durch die Staatsangehörigkeit in einem Bundesstaate erworben und erlischt mit deren Verlust.“

Die inländische Staatsangehörigkeit in einen Bundesstaat mit der mittelbaren Reichsangehörigkeit = bedeutet die parallele Zugehörigkeit zum damaligen Deutschen Reich

Die unmittelbare Reichsangehörigkeit (RAng.) ist ein Produkt der auswärtigen und kolonialen Ausdehnung des Reiches.
Sie ist trotz des Verlustes des deutschen Kolonialreiches nicht von selbst fortgefallen (Ausland).

1906 Die Staatsangehörigkeit in den Kolonien erläutert von Dr. Herbert Hauschild- Zitat: „Die Reichs- und Staatsangehörigkeit als Grundlage des Reichsgesetzgebung von 01.06.1870 Ausland / Inland Wo bleibt da die Logik?“
Ergebnis: es gab keine klare Unterscheidung zwischen dem Inland (Kernland) und dem Ausland also den „Schutzgebieten“ – den sog. „Kolonieen“.
(alte Schreibweise)

Aufgrund dieser Tatsache wurde das RuStAG noch einmal überarbeitet.

RuStAG 02 vom 22. Juli 1913 (RGBl 1913, S. 583) - Doppelte Staatsangehörigkeit - Inland oder Ausland-Kolonie

§1. Deutscher ist, wer die Staatsangehörigkeit in einem Bundesstaat = Inland/Heimat

oder

die unmittelbare Reichsangehörigkeit besitzt.“ = Ausland/Kolonie-Schutzgebiet = Protektorat

1913 RuStAG 1913 erläutert von Hermann Weck
Bundesstaats-Staatsangehörigkeit Inland/Heimat
mittelbare Reichsangehörigkeit Inland/Heimat
Unmittelbare Reichsangehörigkeit Ausland/Kolonie

Genau hier befindet sich die gesamte staatsrechtliche Achillesferse des damaligen Deutschen Reiches und der Deutschen:
Es ist die faktische Ausdehnung der Außengrenzen des Deutschen Reiches auf diese Kolonien, um dessen Schutz gewährleisten zu können - (sog. „Schutzgebiete“).
Dazu kommt die staatlich gesetzlich festgelegte Kolonie-Angehörigkeit („
unmittelbare Reichsangehörigkeit“) im Deutschen Reich!
Darüber hinaus kam die Einwanderungsmöglichkeit von Angehörigen anderer Ethnien in das Heimatreich der deutschen Stämme durch sog. „Naturalisation eines Ausländers“.
Genau hier liegt die Ursache für die spätere Kolonisierung des Gebietes der deutschen Volksstämme durch Adolf Hitlers Reichsregierung ab 1933 und aller späteren Folgen wie z. Bsp. die heutige  MASSEN-MIGRATION über die BRD-Treuhandverwaltung!

image016Grenze Polen Belarus November 2021 Quelle: https://www.20min.ch/story/lage-an-grenze-zwischen-polen-und-belarus-eskaliert-354893246867


Zeitzeugen – die damaligen Staatsrechtler:

1928 Das deutsche Staatsangehörigkeitsrecht erläutert von Dr. Walter Schätzel- Auszug:
„Die drei Begriffe kann man nur verstehen, wenn man die Grundlage der deutschen Staatsverfassung kennt.
Diese Grundlagen sind für den Rechs unkundigen nicht leicht zu erfassen. Sie weichen von den im Volk herrschenden Vorstellungen erheblich ab.“

(5) Mittelbare und unmittelbare Reichsangehörigkeit
Das Staatsangehörigkeitsrecht von 1870 kannte nur die mittelbare Reichsangehörigkeit = Inland

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Staatsrechtliche Grundlagen:

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Detaillierte Erläuterung zur Komplexität der Heimatangehörigkeit der deutschen Stämme

Auszug aus dem Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

„Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.
verordnen im Namen des Deutschen Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats und des Reichstags, was folgt:
Erster Abschnitt.
Allgemein Vorschriften.
$ 1. Deutscher ist, wer die Staatsangehörigkeit in einem Bundesstaat (§§ 3 bis 32) oder die unmittelbare Reichsangehörigkeit (§§ 3 bis 35) besitzt.
$ 2.
[1] Elsaß-Lothringen gilt im Sinne dieses Gesetzes als Bundesstaat.
[2] Die Schutzgebiete gelten im Sinne dieses Gesetzes als Inland.“

In dem kaiserlichen Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz - RuStAG vom 22. Juli 1913 wird konkret unterschieden:
Entweder inländische Heimatangehörigkeit (mittelbare Staatsangehörigkeit in einem Bundesstaat) ODER
die ausländische Kolonie- Staatsangehörigkeit (unmittelbare Reichsangehörigkeit für Kolonien/ Schutzgebiete, wie z. B. Deutsch Südwestafrika, Deutsch Ostafrika usw.)
Alle in den Ländern des Deutschen Reiches (Deutschland) lebende Bürger sind automatisch (Reichs-) Angehörige des Deutschen Heimatreiches (= Deutschland).
Wer die Staatsangehörigkeit durch den Bundesstaat hatte, erhielt automatisch die unmittelbare- inländische Reichsangehörigkeit.

Der Terminus „Reichsangehörigkeit“ ist eng mit dem Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913 verbunden, welches am 1. Januar 1914 in Kraft trat.
Die Reichsangehörigkeit wird zum einen in eine mittelbare und zum anderen in eine unmittelbare unterschieden:

  1. Mittelbare Reichsangehörigkeit oder direkte Reichsangehörigkeit: Diese wurde über die Staatsangehörigkeit in einem deutschen Bundesstaat erworben und ward benötigt, dass ein Preuße beispielsweise in Bayern nicht zum Ausländer wurde. Da die mittelbare Reichsangehörigkeit seit 1914 nicht mehr nach zehn Jahren Auslandsaufenthalt verfiel, galten auch Kolonialdeutsche als Reichsdeutsche. Als solche besaßen sich alle staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
    Zur Zeit der Weimarer Republik war die Länderzugehörigkeit in einem Land der Republik für deren Erwerb der „deutschen Staatsangehörigkeit“ erforderlich war. Am 5. Februar 1934 wurde sie aufgrund einer Führerverfügung Adolf Hitlers zugunsten einer einheitlichen Staatsangehörigkeit gestrichen.
  2. Unmittelbare Reichsangehörigkeit oder indirekte Reichsangehörigkeit: Diese wurde 1913 ins Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz eingeführt und definiert die Staatszugehörigkeit einheimischer Völker der deutschen Schutzgebiete zum Deutschen Reich. Unmittelbare Reichsangehörige unterstanden in einem „Schutzverhältnis“ zum Reich und hatten diesem gegenüber zahlreiche Pflichten, doch besaßen sie nicht das Wahlrecht im Reiche. Im Ausland jedoch besaßen sie den Schutz des Reiches und wurden von diesen dort wie Inländer gehandhabt.

Maßgebliche Rechteeinschränkung trotz staatsrechtliche Gleichstellung für Reichsangehörige aus den Kolonien: (Schutzgebieten, Protektoraten)
Das Koloniepersonal (zumeist Angestellte in deutschen Diensten) und unterlag dem angewendeten See- und Handelsrecht der Kolonien und war nicht Wahl- und somit Mitbestimmungsberechtigt, was eine entscheidende Rechteeinschränkung – Entmachtung darstellt.
Dazu kamen gesetzlich reglementierte Einbürgerungs- und Zuzugsvoraussetzungen, welche  damals eine Massenmigration verhinderte.

Siehe auch Einbürgerungs- und Einwanderungsvoraussetzungen gemäß Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

„Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc. verordnen im Namen des Deutschen Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats und des Reichstags, was folgt:

Erster Abschnitt.
Allgemein Vorschriften.
$ 1. Deutscher ist, wer die Staatsangehörigkeit in einem Bundesstaat (§§ 3 bis 32) oder die unmittelbare Reichsangehörigkeit (§§ 3 bis 35) besitzt.
$ 2.
[1] Elsaß-Lothringen gilt im Sinne dieses Gesetzes als Bundesstaat.
[2] Die Schutzgebiete gelten im Sinne dieses Gesetzes als Inland.
....

Dritter Abschnitt.
Unmittelbare Reichsangehörigkeit.
$ 33. Die unmittelbare Reichsangehörigkeit kann verliehen werden
- einem Ausländer, der sich in einem Schutzgebiete niedergelassen hat, oder einem Eingeborenen in einem Schutzgebiete;
- einem ehemaligen Deutschen, der sich nicht im Inland niedergelassen hat; dem ehemaligen Deutschen steht gleich, wer von ihm abstammt oder an Kindes statt angenommen ist.

$ 34. Einem Ausländer, der im Reichsdienst angestellt ist und seinen dienstlichen Wohnsitz im Ausland hat, muß auf seinen Antrag die unmittelbare Reichsangehörigkeit verliehen werden, wenn er ein Diensteinkommen aus der Reichskasse bezieht; sie kann ihm verliehen werden, wenn er ein solches Einkommen nicht bezieht.[8]

$ 35. Auf die unmittelbare Reichsangehörigkeit finden die Vorschriften dieses Gesetzes über die Staatsangehörigkeit in einem Bundesstaate mit Ausnahme der Vorschriften des § 4 Abs. 2, des § 8 Abs. 2, des § 10 Satz 2, des § 11 Satz 2, des § 12 Satz 2 und der §§ 14, 21 mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, daß an die Stelle der Zentralbehörde des Bundesstaats der Reichskanzler und an die Stelle der höheren Verwaltungsbehörde der Reichskanzler oder die von ihm bezeichnete Behörde treten.

§ 4. [1] Durch die Geburt erwirbt das eheliche Kind eines Deutschen die Staatsangehörigkeit des Vaters, das uneheliche Kind eines Deutschen die Staatsangehörigkeit der Mutter.

  [2] Ein Kind, das in dem Gebiet eines Bundesstaates aufgefunden wird (Findelkind), gilt bis zum Beweise des Gegenteil als Kind eines Angehörigen dieses Bundesstaats.

$ 8. [1] Ein Ausländer, der sich im Inland niedergelassen hat, kann von dem Bundesstaat, in dessen Gebiete der Niederlassung erfolgt ist, auf seinen Antrag eingebürgert werden, wenn er nach den Gesetzen seiner bisherigen Heimat unbeschränkt geschäftsfähig ist oder nach den deutschen Gesetzen unbeschränkt geschäftsfähig sein würde oder der Antrag in entsprechender Anwendung des § 7 Abs. 2 Satz 2 von seinem gesetzlichen Vertreter oder mit dessen Zustimmung gestellt wird, einen unbescholtenen Lebenswandel geführt hat, an dem Orte seiner Niederlassung eine eigene Wohnung oder ein Unterkommen gefunden hat und an diesem Orte sich und seine Angehörigen zu ernähren imstande ist.

§ 10. Die Witwe oder geschiedene Ehefrau eines Ausländers, die zur Zeit ihrer Eheschließung eine Deutsche war, muß auf ihren Antrag von dem Bundesstaat, in dessen Gebiet sie sich niedergelassen hat, eingebürgert werden, wenn sie den Erfordernissen des § 8 Abs. 1 Nr. 1, 2 entspricht. Über das Erfordernis unter Nr. 2 ist vor der Einbürgerung die Gemeinde des Niederlassungsorts zu hören.[1]

$ 11. Ein ehemaliger Deutscher, der als Minderjähriger die Reichsangehörigkeit durch Entlassung verloren hat, muß auf seinen Antrag von dem Bundesstaat, in dessen Gebiet er sich niedergelassen hat, eingebürgert werden, wenn er den Erfordernissen des § 8 Abs. 1 entspricht und den Antrag innerhalb zweier Jahre nach der Volljährigkeit stellt. Die Vorschrift des § 8 Abs. 2 findet Anwendung.[2]

$ 14. [1] Die von der Regierung oder der Zentral- oder höheren Verwaltungsbehörde eines Bundesstaats vollzogene oder bestätigte Anstellung im unmittelbaren oder mittelbaren Staatsdienst, im Dienste einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes, im öffentlichen Schuldienst oder im Dienste einer von dem Bundesstaat anerkannten Religionsgemeinschaft gilt für einen Deutschen als Aufnahme, für einen Ausländer als Einbürgerung, sofern nicht in der Anstellungs- oder Bestätigungsurkunde ein Vorbehalt gemacht wird.

  [2] Diese Vorschrift findet keine Anwendung auf die Anstellung als Offizier oder Beamter des Beurlaubtenstandes.“

 

Historische Staatsangehörigkeitsausweise ab 1871 bis 1918

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Erste Personalausweise nach der Einführung der Kolonieangehörigkeit (unmittelbare Reichsangehörigkeit) und Kriegsrecht ab 1914 im Deutschen Reich

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Register: Quellen, Beweise - Rechtsgrundlagen

Wortbedeutung Welt:
Die Welt bedeutet alles, was der Mensch geistig erschafft, gedanklich erfindet und später in die Realität als sein Kunst-Werk auf der Erde aus der geistigen Ebene in die materielle Wirklichkeit überführt.

Wortbedeutung Realität:
Die Realität
bedeutet einfach nur die Original-unverfälschte, echte, wahrhaftige Wirklichkeit:
Als Realität wird im allgemeinen Sprachgebrauch die Gesamtheit des Realen bezeichnet. Als real gilt zum einen etwas, das keine Illusion ist und nicht von den Wünschen oder Überzeugungen einer einzelnen Person abhängig ist. Zum anderen das, was in Wahrheit so ist, wie es erscheint, bzw. dem bestimmte Eigenschaften „robust“ – also nicht nur in einer Hinsicht und nicht nur vorübergehend – zukommen (→ Authentizität). Realität ist in diesem Sinne somit dasjenige, dem „Bestimmtheit“ zugeschrieben werden kann. Ein intentionales Objekt (z. B. eine Überzeugung, eine Einschätzung, eine Beschreibung, ein Bild, ein Film oder Computerspiel) gilt dann als realistisch, wenn es die Eigenschaften der darzustellenden Wirklichkeit in vielerlei Hinsicht und ohne Verzerrungen wiedergibt (→ Realismus).
Der Begriff stammt von lateinisch realitas, ‚Wirklichkeit‘; über res, ‚Sache‘, ‚Ding‘, ‚Wesen‘. Der Plural Realitäten als Synonym oder Sammelbegriff für jemandes Immobilien ist heute überwiegend veraltet. Lediglich in Österreich (und gelegentlich, immer seltener, auch im oberdeutschen Dialektraum Süddeutschlands) findet er noch regelmäßig Anwendung – Quelle: https://de.wikipedia.org/wiki/Realit%C3%A4t

Wortbedeutung Erde:

Die Erde ist der Grund und Boden, auf welchen wir leben!

Wortbedeutung Kunst: Kunst ist alles was der Mensch materiell und geistig erschafft.
Friedrich Nietzsche - Zitat: "Kunst kommt von Können, käme es von Wollen hieße es Wunst."
Kunst (lateinisch ars, griechisch téchne[1]) bezeichnet im weitesten Sinne jede entwickelte Tätigkeit von Menschen, die auf Wissen, Übung, Wahrnehmung, Vorstellung und Intuition gegründet ist (Heilkunst,[2] Kunst der freien Rede). Im engeren Sinne werden damit Ergebnisse gezielter menschlicher Tätigkeit benannt, die nicht eindeutig durch Funktionen festgelegt sind.[3] Nach Tasos Zembylas unterliegt der Formationsprozess des Kunstbegriffs einem ständigen Wandel, der sich entlang von dynamischen Diskursen, Praktiken und institutionellen Instanzen entfalte.[4]
Kunst ist ein menschliches Kulturprodukt, das Ergebnis eines kreativen Prozesses.[5] Das Kunstwerk steht meist am Ende dieses Prozesses, kann aber auch der Prozess bzw. das Verfahren selbst sein. So wie die Kunst im gesamten ist das Kunstwerk selbst gekennzeichnet durch das Zusammenwirken von Inhalt und Form.[6] Ausübende der Kunst im engeren Sinne werden Künstler genannt.
Die ursprüngliche Bedeutung des Begriffs Kunst wurde auf alle Produkte menschlicher Arbeit angewandt (vgl. Kunstfertigkeit) als Gegensatz zur Natur, was beispielsweise bei Kunststoff, Künstliche Ernährung, Künstliches Aroma, Künstliche Intelligenz ersichtlich wird -
Quelle: https://de.wikipedia.org/wiki/Kunst

Mitteilung über die Dreimächtekonferenz von Berlin
("Potsdamer Abkommen") vom 2. August 1945
III. Deutschland

„Alliierte Armeen führen die Besetzung von ganz Deutschland durch und das deutsche Volk fängt an, die furchtbaren Verbrechen zu büßen, die es unter der Leitung derer, welche es zur Zeit ihrer Erfolge offen gebilligt und denen es blind gehorcht hat, begangen hat. Auf der Konferenz wurde eine Übereinkunft erzielt über die politischen und wirtschaftlichen Grundsätze der gleichgeschalteten Politik der Alliierten in Bezug auf das besiegte Deutschland in der Periode der alliierten Kontrolle.
Das Ziel dieser Übereinkunft bildet die Durchführung der Krim-Deklaration über Deutschland.
Der deutsche Militarismus und Nazismus werden ausgerottet und die Alliierten treffen nach gegenseitiger Vereinbarung in der Gegenwart und in der Zukunft auch andere Maßnahmen, die notwendig sind, damit Deutschland niemals mehr seine Nachbarn oder die Erhaltung des Friedens in der ganzen Welt bedrohen kann.

Es ist nicht die Absicht der Alliierten, das deutsche Volk zu vernichten oder zu versklaven. Die Alliierten wollen dem deutschen Volk die Möglichkeit geben, sich darauf vorzubereiten, sein Leben auf einer demokratischen und friedlichen Grundlage von neuem wiederaufzubauen. Wenn die eigenen Anstrengungen des deutschen Volkes unablässig auf die Erreichung dieses Zieles gerichtet sein werden, wird es ihm möglich sein, zu gegebener Zeit seinen Platz unter den freien und friedlichen Völkern der Welt einzunehmen.“

A.  P o l i t i s c h e G r u n d s ä t z e

Entmilitarisierung
„3. Die Ziele der Besetzung Deutschlands, durch welche der Kontrollrat sich leiten lassen soll, sind:

(I) Völlige Abrüstung und Entmilitarisierung Deutschlands und die Ausschaltung der gesamten deutschen Industrie, welche für eine Kriegsproduktion benutzt werden kann oder deren Überwachung.“

Entnazifizierung:
„4. Alle nazistischen Gesetze, welche die Grundlagen für das Hitlerregime geliefert haben oder eine Diskriminierung auf Grund der Rasse, Religion oder politischer Überzeugung errichteten, müssen abgeschafft werden.

Keine solche Diskriminierung, weder eine rechtliche noch eine administrative oder irgendeiner anderen Art, wird geduldet werden.“
- Quelle:
http://www.documentarchiv.de/in/1945/potsdamer-abkommen.html

 

Alle nationalsozialistischen Gesetze und Rechtsgrundlagen wurden durch die alliierten Siegermächte im rechtsgültigen SHAEF-Gesetz Nr. 1 Artikel III strafbewehrt verboten und aufgehoben -

SHAEF-Gesetz Nr. 1 Artikel III
„…Die Auslegung oder Anwendung deutschen Rechts nach nationalsozialistischen Lehren, gleichgültig wie und wann dieselben kundgemacht wurden, ist verboten!“

Folgen bei Nichterfüllung der Entnazifizierung und Entmilitarisierung Deutschlands:

Im März 1946 wurde das Gesetz zur Befreiung vom Nationalsozialismus und Militarismus erlassen.
Belastete Personen mussten sich, wie auf dieser Aufnahme gezeigt, vor Spruchkammern verantworten.
Für den demokratischen Neubeginn Nachkriegsdeutschlands war die Entnazifizierung von großer Bedeutung.
Die mit der Direktive JCS 1067 auf der Potsdamer Konferenz 1945 bekannt gegebene Absicht der Alliierten war die völlige Ausrottung der nationalsozialistischen Ideologie und deren Urheber, Repräsentanten und Anhänger zur Verantwortung zu ziehen – auf staatlicher, gesellschaftlicher und privatwirtschaftlicher Ebene.
Quelle: Paul Hoser Mainpost Verantwortlicher Walter Röder

Befreiungsgesetz Artikel 139 Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (BRD) und den dahinter stehenden gültigen alliierten Rechtsgrundlagen über Entnazifizierung - Grundgesetz XI. Übergangs- und Schlussbestimmungen (Art. 116 - 146)  Art. 139 - Fortgelten der Vorschriften über Entnazifizierung –
„Die zur "Befreiung des deutschen Volkes vom Nationalsozialismus und Militarismus" erlassenen Rechtsvorschriften werden von den Bestimmungen dieses Grundgesetzes nicht berührt.“
- Quelle: https://dejure.org/gesetze/GG/139.html

Verfassung des BRD-Landes Hessen vom 1. Dezember 1946 - zum 26.07.2014 aktuelle verfügbare Fassung der Gesamtausgabe Artikel 159:
„Der vom Kontrollrat für Deutschland und von der Militärregierung für ihre Anordnungen nach Völker- und Kriegsrecht beanspruchte Vorrang vor dieser Verfassung, den verfassungsmäßig erlassenen Gesetzen und sonstigem deutschen Recht bleibt unberührt.“
- Quelle: http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=170031, 162

 

Verfassung Land Berlin vom 23. November 1995 - Artikel 98

„Die zur Befreiung vom Nationalsozialismus und Militarismus und zur Beseitigung ihrer Folgen erlassenen Rechtsvorschriften werden von den Bestimmungen dieser Verfassung nicht berührt.“
– Quelle: https://gesetze.berlin.de/bsbe/document/jlr-VerfBEpArt98

Artikel 140 Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
Die Bestimmungen der Artikel 136, 137, 138, 139 und 141 der deutschen Verfassung vom 11. August 1919 sind Bestandteil dieses Grundgesetzes.“
Quelle: https://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_140.html

Artikel 116 Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - Vollzitat:
„(1) Deutscher im Sinne dieses Grundgesetzes ist vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelung, wer die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt oder als Flüchtling oder Vertriebener deutscher Volkszugehörigkeit oder als dessen Ehegatte oder Abkömmling in dem Gebiete des Deutschen Reiches nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 Aufnahme gefunden hat.
(2) Frühere deutsche Staatsangehörige, denen zwischen dem 30. Januar 1933 und dem 8. Mai 1945 die Staatsangehörigkeit aus politischen, rassischen oder religiösen Gründen entzogen worden ist, und ihre Abkömmlinge sind auf Antrag wieder einzubürgern. Sie gelten als nicht ausgebürgert, sofern sie nach dem 8. Mai 1945 ihren Wohnsitz in Deutschland genommen haben und nicht einen entgegengesetzten Willen zum Ausdruck gebracht haben.“

- Grundsatzrede von Prof. Dr. Carlo Schmidt vor dem parlamentarischen Rat zur Gründung der Bundesrepublik Deutschland vom 08.09.1948
- Dokumentation Deutscher Bundestag der BRD - wissenschaftlicher Dienst WD 3 – 292/07
- Antwort Auswärtiges Amt der BRD: Auswärtiges/Antwort vom 30.06.2015 – Referenz hib 340/2015)
- Protokolle aus dem Bundeskanzleramt 354 BII vom 17.07.1990- IGH-Urteil: BRD als Rechtsnachfolger der sog. „dritten Reiches“ (des Nationalsozialismus von Adolf Hitler)
- Amtsblatt für Schleswig-Holstein 29.06. 1946 Nr. 3 Jahrgang 1

1 BVerfG, Urteil vom 31. Juli 1973, Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts, 36. Band, 1 (15f.) = Neue Juristische Wochenschrift 1973, 1539. 2 Dolzer in: Isensee/Kirchhof, Handbuch des Staatsrechts, 3. Aufl., 2003, Band I, § 13 Rn. 12.

Zum rechtlichen Fortbestand des „Deutschen Reichs“ = „Deutschland“

Dokumentation - © 2007 Deutscher Bundestag WD 3 - 292/07

Das BVerfG hat in seinem Urteil zum Vertrag vom 21. Dezember 1972 über die Beziehungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik Folgendes festgestellt: Das Grundgesetz geht davon aus, „dass das Deutsche Reich den Zusammenbruch 1945 überdauert hat und weder mit der Kapitulation noch durch Ausübung fremder Staatsgewalt in Deutschland durch die alliierten Okkupationsmächte noch später untergegangen ist“. Mit der Errichtung der Bundesrepublik Deutschland wurde nicht ein neuer westdeutscher Staat gegründet, sondern „ein Teil Deutschlands neu organisiert […]. Die Bundesrepublik Deutschland ist also nicht ‚Rechtsnachfolger’ des Deutschen Reiches, sondern als Staat identisch mit dem Staat ‚Deutsches Reich’, - in Bezug auf seine räumliche Ausdehnung allerdings ‚teilidentisch’, so dass insoweit die Identität keine Ausschließlichkeit beansprucht.“1

Das BVerfG hat diese Rechtsprechung seit der Wiedervereinigung nicht geändert. Mit dem Beitritt zur Bundesrepublik Deutschland zum 3. Oktober 1990 ging die Deutsche Demokratische Republik im Rahmen einer sogenannten Staateninkorporation unter.

Das Territorium der Bundesrepublik erweiterte sich um das Gebiet der neuen Bundes-länder. Am Fortbestand des Deutschen Reichs in der Gestalt der Bundesrepublik Deutschland änderte sich durch den Beitritt nichts.2

- SHAEF-Gesetze, Verordnungen, Anweisungen und Anordnungen der Militärregierung in Deutschland - Gesetz Nr. 1 Art. III Abschnitt 4, Gesetz Nr. 52 Art. VII Abschnitt e), Gesetz Nr. 53 Art. VII Abschnitt g), Gesetz Nr. 161/2
- Grundsatzurteil Bundesverfassungsgericht vom 31.07.1973 - 2BvF 1/73 zum Völkerrechtssubjekt „Deutsches Reich

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Quellen: https://archive.org/details/SHAEF-Gesetz_1-161
+ https://archive.org/details/ShaefS.h.a.e.fDeutschlandGermanyWorldWar

Deutschland-Deutsches Reich
BuStAG vom 01. Juni 1870 (BGBl. S. 498) Inland
„§1. Die Bundesangehörigkeit wird durch die Staatsangehörigkeit in einem Bundesstaate erworben und erlischt mit deren Verlust.“

RuStAG 01 vom 22. April 1871 (RGBI. S. 87) Inland
„§1. Die Reichsangehörigkeit wird durch die Staatsangehörigkeit in einem Bundesstaate erworben und erlischt mit deren Verlust.“

RuStAG 02 vom 22. Juli 1913 (RGBl 1913, S. 583) Inland oder Kolonie
„§1. Deutscher ist, wer die Staatsangehörigkeit in einem Bundesstaat Inland/ Heimat
oder die unmittelbare Reichsangehörigkeit besitzt.“

Niemandsland Deutschland - Auszug aus Wikipedia - Vollzitat: „Ein Protektorat (von lateinisch protegere ‚schützen‘; zuweilen auch Schutzstaat bzw. Schutzgebiet) ist ein teilsouveränes Gemeinwesen und abhängiges staatliches Territorium, dessen auswärtige Vertretung und Landesverteidigung einem anderen Staat durch einen völkerrechtlichen Vertrag unterstellt sind.“ Siehe dazu auch die NATO-Verträge und sog. „Geheime Zusatzabkommen.“

- Verhaftung der letzten amtierenden Reichsregierung Dönitz am 23. Mai 1945
- US-Dokumentation „Here is Germany“ von 1945
- Grundsatzrede von Prof. Dr. Carlo Schmidt vor dem parlamentarischen Rat zur Gründung der Bundesrepublik Deutschland vom 08.09.1948
- SHAEF-Gesetze, Verordnungen, Anweisungen und Anordnungen der Militärregierung in Deutschland - Gesetz Nr. 1 Art. III Abschnitt 4, Gesetz Nr. 52 Art. VII Abschnitt e), Gesetz Nr. 53 Art. VII Abschnitt g), Gesetz Nr. 161/2
- Grundsatzurteil Bundesverfassungsgericht vom 31.07.1973 - 2BvF 1/73 zum Völkerrechtssubjekt „Deutsches Reich
- Dokumentation Deutscher Bundestag der BRD - wissenschaftlicher Dienst WD 3 – 292/07
- Antwort Auswärtiges Amt der BRD: Auswärtiges/Antwort vom 30.06.2015 – Referenz hib 340/2015)
- Potsdamer Abkommen und die darin enthaltene Krim-Deklaration vom 2. August 1945
- Die von der BRD abgelehnten Friedensvertragsangebote der UdSSR von 1952
- HLKO Artikel 24 „Kriegslisten und die Anwendung der notwendigen Mittel, um sich Nachrichten über den Gegner und das Gelände zu verschaffen, sind erlaubt“
- Protokolle aus dem Bundeskanzleramt 354 BII vom 17.07.1990

Nationalsozialistisches Unrecht in Deutschland:
- sprachliche Einführung der deutschen Staatsangehörigkeit im Gesetz Widerruf von Einbürgerungen und Aberkennung der deutschen Staatsangehörigkeit RGBL 28. Juli 1933,
- Verordnung über die deutsche Staatsangehörigkeit RGBI. I S. 85 vom 05.2.1934,
- Verordnung über die deutsche Staatsangehörigkeit Neues Staatsrecht 1934, Seite 54,
- Die deutsche Staatsangehörigkeit: Reichsverordnung über die deutsche Staatsangehörigkeit vom 5. Februar 1934 Gustav Zeidler - Mauckisch von 1935,
- Staatsangehörigkeit und Reichsbürgerecht von Dr. Bernhard Lösener – Ministerialrat des Innern und Rassereferent im Reichsministerium des Inneren 1. Band, Gruppe 2 Ausgabe 13 von 1934
- Reichsbürgergesetz und Gesetz zum Schutze des deutschen Blutes und der deutschen Ehre - "Nürnberger Gesetze", 15. September 1935 und die beiden ersten Ausführungsbestimmungen, 14. November 1935
-Reichsbürgergesetz (RBG) vom 15. September 1935 (RGBl. I S. 1146),
Wilhelm Stuckart, Hans Globke: Kommentar zum Reichsbürgergesetz (1936),
- Verordnung über die deutsche Staatsangehörigkeit im Lande Österreich vom 3. Juli 1938
- Amtsblatt für Schleswig-Holstein 29.06. 1946 Nr. 3 Jahrgang 1
- Staatsgesetzblatt für die Republik Österreich vom 14.Juli 1945, Bundesgesetzblatt Teil III vom 01. August 1959
- Ausweisdokumente mit der „Deutschen Staatsangehörigkeit“ und deren Glaubhaftmachung „deutsch“ von 1934-1945
- Ausweisdokumente „deutsch“ ab 1934
- Amtsblatt für Schleswig- Holstein 29.06. 1946 Nr. 3 Jahrgang 1

Bundespublik Deutschland in Deutschland:
- Bundesgesetzblatt Teil III vom 01. August 1959
- Ausweisdokumente der BRD mit der „Deutschen Staatsangehörigkeit“ und deren Glaubhaftmachung „DEUTSCH“ 1934
- IGH-Urteil: BRD als Rechtsnachfolger der sog. „dritten Reiches“ (des Nationalsozialismus von Adolf Hitler)
- Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG 5.2. 1934 - z.Zt. verfälscht 22.07.1913) Bundesgesetzblatt Teil III vom 01. August 1959
- Artikel 16, 116, 120, 127,133, 139, 140 und 146 Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (BRD)
- Gesetz zur Reform des Staatsangehörigkeitsrechts vom 15. Juli 1999 und das Bundesgesetzblatt Teil I Seite 1864 08.12.2010
– dazu das Unionsrecht: unmittelbare Unionsangehörigkeit = Mitgliedschaftsverhältnis - Nichtstaatsangehörigkeit und Welt-Bürgerschaft – u. a. Grundlagenwerk *Der Unionsbürger* von Christoph Schönberger

Artikel 16 Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - Vollzitat:
„(1) Die deutsche Staatsangehörigkeit darf nicht entzogen werden. Der Verlust der Staatsangehörigkeit darf nur auf Grund eines Gesetzes und gegen den Willen des Betroffenen nur dann eintreten, wenn der Betroffene dadurch nicht staatenlos wird.
(2) Kein Deutscher darf an das Ausland ausgeliefert werden. Durch Gesetz kann eine abweichende Regelung für Auslieferungen an einen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder an einen internationalen Gerichtshof getroffen werden, soweit rechtsstaatliche Grundsätze gewahrt sind.“

Artikel 116 Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - Vollzitat:
„(1) Deutscher im Sinne dieses Grundgesetzes ist vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelung, wer die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt oder als Flüchtling oder Vertriebener deutscher Volkszugehörigkeit oder als dessen Ehegatte oder Abkömmling in dem Gebiete des Deutschen Reiches nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 Aufnahme gefunden hat.
(2) Frühere deutsche Staatsangehörige, denen zwischen dem 30. Januar 1933 und dem 8. Mai 1945 die Staatsangehörigkeit aus politischen, rassischen oder religiösen Gründen entzogen worden ist, und ihre Abkömmlinge sind auf Antrag wieder einzubürgern. Sie gelten als nicht ausgebürgert, sofern sie nach dem 8. Mai 1945 ihren Wohnsitz in Deutschland genommen haben und nicht einen entgegengesetzten Willen zum Ausdruck gebracht haben.“

Artikel 127 Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - Vollzitat:
„Die Bundesregierung kann mit Zustimmung der Regierungen der beteiligten Länder Recht der Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes, soweit es nach Artikel 124 oder 125 als Bundesrecht fortgilt, innerhalb eines Jahres nach Verkündung dieses Grundgesetzes in den Ländern Baden, Groß-Berlin, Rheinland-Pfalz und Württemberg-Hohenzollern in Kraft setzen“

Artikel 133 Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - Vollzitat: Der Bund tritt in die Rechte und Pflichten der Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes ein.“

Artikel 146 Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
„Grundgesetz XI. Übergangs- und Schlussbestimmungen (Art. 116 - 146)  Art. 146 Dieses Grundgesetz, das nach Vollendung der Einheit und Freiheit Deutschlands für das gesamte deutsche Volk gilt, verliert seine Gültigkeit an dem Tage, an dem eine Verfassung in Kraft tritt, die von dem deutschen Volke in freier Entscheidung beschlossen worden ist.“ - Quelle: https://dejure.org/gesetze/GG/146.html

NaZi-Plan „Great Reset – der große Umbruch“ = Volldigitalisierung der menschlichen Gesellschaft- Künstliche Intelligenz- Abschaffung der Volksstämme, deren Kulturen, Traditionen, Sprachen, Moral und Sittlichkeit, Zugang zu Gott – satanische Vernichtung der Schöpfung Gottes!

Siehe COVID-19: Der Große Umbruch (German Edition) Taschenbuch – 25. September 2020
Deutsch Ausgabe von Klaus Schwab (Author), Thierry Malleret (Author)

Zitat: “Mit seinem Erscheinen hat Covid-19 die bisherige Regierungsführung der Länder, unser Zusammenleben und die Weltwirtschaft als Ganzes gehörig durcheinander gebracht. Covid-19: Der große Umbruch ist ein Leitfaden für alle, die verstehen möchten, wie das neuartige Coronavirus so viel Zerstörung und Leid anrichten konnte und welche Änderungen für eine integrativere, robustere und nachhaltigere Welt erforderlich sind. Das Buch bietet eine besorgniserregende, dennoch zuversichtliche Analyse. Covid-19, die größte Gesundheitsbedrohung des Jahrhunderts, hat enorme wirtschaftliche Schäden verursacht und bestehende Ungleichheiten verschlimmert. Die Macht des Menschen liegt jedoch in seinem Weitblick, Einfallsreichtum und - zumindest in einem gewissen Maße - Vermögen, das Schicksal selbst in die Hand zu nehmen und eine bessere Zukunft zu planen. Dieses Buch zeigt uns, wo wir beginnen müssen. Professor Klaus Schwab ist der Gründer und Vorstandsvorsitzende des Weltwirtschaftsforums. Er ist Verfasser verschiedener Bücher, darunter „Die Vierte Industrielle Revolution“ und langjähriger Verfechter des „Stakeholder-Kapitalismus“. Thierry Malleret ist geschäftsführender Partner von Monthly Barometer, einer prägnanten, prädiktiven Analyse. Er ist Autor mehrerer Bücher zu wirtschaftlichen

Allgemeine Hinweise:
Alle Ausführungen auf dieser wissenschaftlichen Kunst-Webseite beruhen auf Annahme öffentlich zugänglicher menschlicher Kunstwerke in Form von Texten, Quellen und beweiskräftigen Dokumente bis gegebenenfalls das Gegenteil in Beweislastumkehr unter uneingeschränkter persönlicher, kommerzieller Haftungsübernahme bewiesen ist.
Es wird sich ausdrücklich auf das Naturrecht der freien Meinungsäußerung, Freiheit der Kunst, Wissenschaft Forschung und der Berichterstattung (Pressefreiheit) berufen –
auch gemäß öffentlichen Recht Artikel 5 Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - Zitat:
"Artikel 5. (1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei.
- Quelle: https://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_5.html

Für die Richtigkeit der menschlichen Kunstwerke in Form von Ausführungen, Quellen und beweiskräftigen Dokumente kann selbstverständlich keiner Gewähr übernommen werden.
Alle Ausführungen gelten als Anregung zum eigenen Nachdenken, forschen und Prüfen.
Ob die Ausführungen so richtig sind, wird sich früher oder später klären.
Alle verantwortungsbewußten Menschen sind daher aufgefordert an der Wahrheitsfindung mitzuwirken!

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Was ist die einheimisch-indigene Minderheit in Deutschland?

Auswahl Filmempfehlungen zur Aktivierung des inneren Zeichens der Erbinformation („genetischer Code“)

 

Heimat-Schulungsfilme:

 

Auswahl aktueller Filmempfehlungen zum Erwachen

 

Heimat-Schulungsfilme:

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