Varianten der notwendigen Entnazifizierung von Deutschland

Rechtliche Voraussetzungen und Feststellungen in Bezug auf Deutschland:

Erstens:

Der völkerrechtliche Vollstaat „Deutschland“ = das „Deutsche Reich“ unterliegt weiterhin der sog. „Feindstaatenklausel“ (Artikel 53 der UN-Charta) und befindet sich noch immer im Kriegszustand mit über 54 kriegsbeteiligten Nationen.
Dies führt in Bezug auf dieses „Deutschland“ automatisch zur Anwendung des „humanitären Völkerrechts“ (Kriegsvölkerrecht) und damit für alle eingeborenen Deutschen und eingebürgerten Migranten zur Anwendung des Artikels 24 der Haager Landkriegsordnung von 1907.

Haager Landkriegsordnung (HLKO) - Artikel 24 Kriegslisten sind erlaubt – Zitat:

Kriegslisten und die Anwendung der notwendigen Mittel, um sich Nachrichten über den Gegner und das Gelände zu verschaffen, sind erlaubt.
Beweis-Quelle: https://www.1000dokumente.de/index.html?c=dokument_de&dokument=0201_haa&object=translation&l=de

Die Anwendungen von Lug und Trug, Täuschungen, Tarnungen (falscher Anschein), Glaubhaftmachungen, Scheinstellungen, Attrappen, irreführende Falschinformationen im Rahmen der psychologischen Kampfführung, um den Gegner zu unvorsichtigen Handlungen zu veranlassen, Ängste zu schüren oder falsche Hoffnungen zu wecken u.s.w. gelten allesamt als erlaubte Kriegslisten bei der fortgesetzten Kriegsführung gegen die Deutschen, eingebürgerte Migranten und die gesamte internationale Weltgemeinschaft.

  1. irreführende Falschinformation/ Lüge:
    „Die Bundesrepublik Deutschland (BRD) ist der bis heute weiter existierende völkerrechtlich Staat Deutschland = das Deutsche Reich.“

    Die Wahrheit: Die „Bundesrepublik Deutschland“ (BRD) wurde am 23. Mai 1949 im Rahmen des Besatzungsstatutes der westalliierten Siegermächte auf westdeutschem Boden (sog. „Trizone“) gegründet.
    Die provisorische angloamerikanische Treuhandverwaltung BRD ist NICHT der völkerrechtliche Vollstaat Deutschland!
    „Deutschland“ ist der völkerrechtliche Vollstaat „Deutsches Reich“ im Gebiets- und Rechtsstand vom 31.12.1937 = beide Begriffe bedeuten ein und dasselbe – siehe dazu u. a. die SHAEF Gesetze Nr. 52, 53 und 161.

    Tarnung, Scheinstellung und irreführende Information als angewendete Kriegslisten: Die irreführende Bezeichnung „Bundesrepublik Deutschland“ täuscht der internationalen Weltgemeinschaft vor, dass die angloamerikanische Besatzungs-Treuhandverwaltung „Bundesrepublik Deutschland“ der deutsche Vollstaat Deutschland = das Deutsche Reich sei.
    Zwecks dieser Täuschung werden auch staatliche Symbole und Hoheitszeichen, wie z. Bsp. die Schwarz-Rot-Goldene Staatsflagge und Hoheitsadler des Deutschen Reiches = Deutschland mißbräuchlich eingesetzt.

  2. irreführende Falschinformation/ Lüge:

    „Die Europäische Union ist Europa und ein völkerrechtlicher Staat.“

    Wahrheit: Die private Interessensgemeinschaft „Europäische Union“, das NSDAP-Projekt Walter Hallstein-Plan „Europa“, ist nicht der Kontinent „Europa“, sondern befindet sich nur auf demselben. Das private Konstrukt „Europäische Union“ – NS-Projekt „Europa“ ist und wird kein völkerrechtlicher Vollstaat.

  3. irreführende Falschinformation/ Lüge:

    „Dritter Weltkrieg“

    Wahrheit: Der Zweite Weltkrieg wurde offenkundig wegen fehlender Friedensverträge mit über 54 kriegsbeteiligten Staaten bzw. Nationen NICHT beendet!
    Heute sind es 193 Staaten als Mitglieder der „Vereinten Nationen – UN“, die als Feindstaatenbündnis gegen Deutschland gegründet wurde!
    Der „Zweite Welt-Krieg“ läuft bis heute als sog. „kalter Krieg“ mit partiell „heißen“ Kriegsschauplätzen weiter!

    Sefton Delmer (1904-1979) – bedeutender englischer Journalist:
    "Jeder
    Griff ist erlaubt. Je übler, um so besser. Lügen, Betrug – alles."
    Quelle: Die Deutschen und ich, Hamburg 1963, S. 590

Zweitens:

Ein Staatsvolk ist die Summe aller Staatsangehörigen.

„Ein Staatsangehöriger eines Staates oder einer Regierung bedeutet ein Untertan oder Staatsbürger sowie eine Personengesellschaft, Handelsgesellschaft, Körperschaft oder sonstige juristische Person, die auf Grund der Gesetze eines derartigen Staates oder einer derartigen Regierung besteht oder in dem Gebiet eines derartigen Staates oder einer derartigen Regierung eine Hauptniederlassung hat;“ - SHAEF-Gesetz Nr.52 VII Begriffsbestimmung 9d und Beschluss der Alliierten Militärregierung: Gesetz Nr. 52 „Sperre und Beaufsichtigung von Vermögen“ Artikel VII Begriffsbestimmungen

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Beweis-Quellen: https://archive.org/details/SHAEF-Gesetz_1-161 + https://archive.org/details/ShaefS.h.a.e.fDeutschlandGermanyWorldWar

Der Begriff „Deutschland“ und „Deutsches Reich“ sind im Sinne des Staatsbegriffs ein und dasselbe!

 

Drittens:

Das Deutsche Reich existiert im nationalsozialistischen Zustand - im Gebiets- und Rechtszustand vom 31. Dezember 1937 - weiter fort. Es ist seit dem 23. Mai 1945 handlungsunfähig und wird von der angloamerikanischen Treuhandverwaltung „Bundesrepublik Deutschland“ verwaltet und das Vermögen verwertet.
Das sog. Staatsvolk wurde als „entwaffnete Feinde“ entrechtet und entmachtet.

Die Hoheitsgewalt ist in Treuhänderschaft bzw. an die Besatzungsmächte übergegangen:

 

  1. Haager Landkriegsordnung Artikel 43.
    Nachdem die gesetzmäßige Gewalt tatsächlich in die Hände des Besetzenden übergegangen ist, hat dieser alle von ihm abhängenden Vorkehrungen zu treffen, um nach Möglichkeit die öffentliche Ordnung und das öffentliche Leben wiederherzustellen und aufrechtzuerhalten, und zwar, soweit kein zwingendes Hindernis besteht, unter Beachtung der Landesgesetze.

    Artikel 55.
    Der besetzende Staat hat sich nur als Verwalter und Nutznießer der öffentlichen Gebäude, Liegenschaften, Wälder und landwirtschaftlichen Betriebe zu betrachten, die dem feindlichen Staate gehören und sich in dem besetzten Gebiete befinden. Er soll den Bestand dieser Güter erhalten und sie nach den Regeln des Nießbrauchs verwalten.

  2. UN-Charta

    KAPITEL XII (römisch 12)

    DAS INTERNATIONALE TREUHANDSYSTEM

    Artikel 75
    Die Vereinten Nationen errichten unter ihrer Autorität ein internationales Treuhandsystem für die Verwaltung und Beaufsichtigung der Hoheitsgebiete, die aufgrund späterer Einzelabkommen in dieses System einbezogen werden. Diese Hoheitsgebiete werden im Folgenden als Treuhandgebiete bezeichnet.

Artikel 76
Im Einklang mit den in Artikel 1 dieser Charta dargelegten Zielen der Vereinten Nationen dient das Treuhandsystem hauptsächlich folgenden Zwecken:

  1. den Weltfrieden und die internationale Sicherheit zu festigen;

  2. den politischen, wirtschaftlichen, sozialen und erzieherischen Fortschritt der Einwohner der Treuhandgebiete und ihre fortschreitende Entwicklung zur Selbstregierung oder Unabhängigkeit so zu fördern, wie es den besonderen Verhältnissen eines jeden dieser Hoheitsgebiete und seiner Bevölkerung sowie deren frei geäußerten Wünschen entspricht und in dem diesbezüglichen Treuhandabkommen vorgesehen ist;

    Gemäß diesen Vorgaben liegt die Hoheitsgewalt für den handlungsunfähigen Staat „Deutschland“ bei der Besatzungs- und Treuhandverwaltung der westalliierten Siegermächte.
    Diese angloamerikanische Treuhand- und Besatzungsorganisation trägt die (irreführende) eigenständige Bezeichnung: „Bundesrepublik Deutschland“.

 

Viertens:

Mitteilung über die Dreimächtekonferenz von Berlin ("Potsdamer Abkommen") vom 2. August 1945 III. Deutschland

„Alliierte Armeen führen die Besetzung von ganz Deutschland durch und das deutsche Volk fängt an, die furchtbaren Verbrechen zu büßen, die es unter der Leitung derer, welche es zur Zeit ihrer Erfolge offen gebilligt und denen es blind gehorcht hat, begangen hat. Auf der Konferenz wurde eine Übereinkunft erzielt über die politischen und wirtschaftlichen Grundsätze der gleichgeschalteten Politik der Alliierten in Bezug auf das besiegte Deutschland in der Periode der alliierten Kontrolle.
Das Ziel dieser Übereinkunft bildet die Durchführung der Krim-Deklaration über Deutschland.
Der deutsche Militarismus und Nazismus werden ausgerottet und die Alliierten treffen nach gegenseitiger Vereinbarung in der Gegenwart und in der Zukunft auch andere Maßnahmen, die notwendig sind, damit Deutschland niemals mehr seine Nachbarn oder die Erhaltung des Friedens in der ganzen Welt bedrohen kann.

Es ist nicht die Absicht der Alliierten, das deutsche Volk zu vernichten oder zu versklaven. Die Alliierten wollen dem deutschen Volk die Möglichkeit geben, sich darauf vorzubereiten, sein Leben auf einer demokratischen und friedlichen Grundlage von neuem wiederaufzubauen. Wenn die eigenen Anstrengungen des deutschen Volkes unablässig auf die Erreichung dieses Zieles gerichtet sein werden, wird es ihm möglich sein, zu gegebener Zeit seinen Platz unter den freien und friedlichen Völkern der Welt einzunehmen.“

 

A. P o l i t i s c h e G r u n d s ä t z e

Entmilitarisierung
„3. Die Ziele der Besetzung Deutschlands, durch welche der Kontrollrat sich leiten lassen soll, sind:

(I) Völlige Abrüstung und Entmilitarisierung Deutschlands und die Ausschaltung der gesamten deutschen Industrie, welche für eine Kriegsproduktion benutzt werden kann oder deren Überwachung.“

Entnazifizierung:
„4. Alle nazistischen Gesetze, welche die Grundlagen für das Hitlerregime geliefert haben oder eine Diskriminierung auf Grund der Rasse, Religion oder politischer Überzeugung errichteten, müssen abgeschafft werden.

Keine solche Diskriminierung, weder eine rechtliche noch eine administrative oder irgendeiner anderen Art, wird geduldet werden.“
- Quelle: http://www.documentarchiv.de/in/1945/potsdamer-abkommen.html

Alle nationalsozialistischen Gesetze und Rechtsgrundlagen wurden durch die alliierten Siegermächte im rechtsgültigen SHAEF-Gesetz Nr. 1 Artikel III strafbewehrt verboten und aufgehoben -
SHAEF-Gesetz Nr. 1 Artikel III
„…Die Auslegung oder Anwendung deutschen Rechts nach nationalsozialistischen Lehren, gleichgültig wie und wann dieselben kundgemacht wurden, ist verboten!“

 

Folgen bei Nichterfüllung der Entnazifizierung und Entmilitarisierung Deutschlands:

Das Gesetz Nr. 104
„Gesetz zur Befreiung von Nationalsozialismus und Militarismus“ vom 05.03.1946 enthält zahlreiche Rechtsvorschriften.

1. Nationalsozialismus und Militarismus haben in Deutschland zwölf Jahre die Gewaltherrschaft ausgeübt, schwerste Verbrechen gegen das deutsche Volk und die Welt begangen, Deutschland in Not und Elend gestürzt und das Deutsche Reich zerstört. Die Befreiung von Nationalsozialismus und Militarismus ist eine unerläßliche Vorbedingung für den politischen, wirtschaftlichen und kulturellen Wiederaufbau…

3. Der Kontrollrat hat am 12. Januar 1946 für ganz Deutschland Richtlinien für diese Entfernung und den Ausschluß in der Anweisung Nr. 24 aufgestellt, die für die deutschen Regierungen und für das deutsche Volk verbindlich sind…“

Die mit dem Befreiungsgesetz vom Nationalsozialismus und Militarismus verbundene Kontrollratsdirektive Nr. 24, die die „Entfernung von Nationalsozialisten und Personen, die den Bestrebungen der Alliierten feindlich gegenüberstehen, aus Ämtern und verantwortlichen Stellungen“ vom 12. Januar 1946 vorsah, wurde in der BRD am 05. Mai 1955 und in der DDR am 20. September 1955 außer Wirkung gesetzt.

Die Vorschriften über Entnazifizierung sind offenbar bis heute weiter uneingeschränkt gültig:

Artikel 139 Grundgesetz für die BRD: Die zur "Befreiung des deutschen Volkes vom Nationalsozialismus und Militarismus" erlassenen Rechtsvorschriften werden von den Bestimmungen dieses Grundgesetzes nicht berührt.

Quellen:
https://www.verfassungen.de/de45-49/kr-direktive24.htm
https://www.verfassungen.de/bw/wuerttemberg-baden/befreiungsgesetz46.htm

Im März 1946 wurde das Gesetz zur Befreiung vom Nationalsozialismus und Militarismus erlassen.
Belastete Personen mussten sich, wie auf dieser Aufnahme gezeigt, vor Spruchkammern verantworten.
Für den demokratischen Neubeginn Nachkriegsdeutschlands war die Entnazifizierung von großer Bedeutung.
Die mit der Direktive JCS 1067 auf der Potsdamer Konferenz 1945 bekannt gegebene Absicht der Alliierten war die völlige Ausrottung der nationalsozialistischen Ideologie und deren Urheber, Repräsentanten und Anhänger zur Verantwortung zu ziehen – auf staatlicher, gesellschaftlicher und privatwirtschaftlicher Ebene -
Quelle: Paul Hoser Mainpost Verantwortlicher Walter Röder

Die alliierten Siegermächte haben am 02.08.1945 in Potsdam erklärt, dass sie das militärisch niedergeworfene Deutschland weder vernichten noch das Staatsvolk versklaven wollen:
Als Vorgehensweise wurden die Beschlüsse des Potsdamer Abkommens („…Teil III Deutschland“ usw.) die völkerrechtlich bindende Vereinbarung, die die vollständige Entnazifizierung und Entmilitarisierung Deutschlands mit einschließt.

 

Fünftens:

Umsetzung Potsdamer Abkommen

Sobald das Deutsche Reich im Rahmen der Erfüllung des Potsdamer Abkommens durch die indigenen berechtigten Deutschen unter Alliierter Aufsicht /Kontrolle/Absprache wieder handlungsfähig wird, tritt das „Grundgesetz FÜR die Bundesrepublik Deutschland“ automatisch außer Kraft, weil die Hoheitsgewalt Deutschlands ab diesem Moment bei der neu eingesetzten Regierung Deutschlands liegen würde und nicht mehr treuhänderisch von der Bundesrepublik Deutschland organisiert werden müsste. Zu diesem Zeitpunkt würde sich Deutschland weiterhin im Zustand vom 31. Dezember 1937 befinden.

1937 war die Verfassung des Deutschen Reiches vom 11.08.1919 die gesetzgebende Verfassung.
Diese Verfassung wurde allerdings von der nationalsozialistischen Gesetzgebung Adolf Hitlers NSDAP - dem Staatsgrundgesetz (sog. „Neuen Staatsrecht“) überlagert.

Nach dem Abschluss von Friedensverträgen mit allen UN-Mitgliedstaaten beginnt sofort die Entnazifizierung:

Erster Schritt:
Sofortige Bereinigung des Staates von allen nationalsozialistischen Rechtsinhalten, Verordnungen und Gesetzen insbesondere den Ersatz der „deutschen Staatsangehörigkeit“ vom 05.02.1934 mit der zu vorigen Staatsangehörigkeit!
Dadurch wird automatisch die Verfassung des Deutschen Reiches vom 11.08.1919 reaktiviert.

Das Deutsche Reich ist in diesem Zustand ein einziger Gesamtstaat, mit der Handelsflagge Schwarz-Rot-Gold als Nationalflagge und ein Bündnis, bestehend aus 26 Bundesländern Zuvor waren es die 26 Bundes-Staaten im Deutschen Reich, das vor 1919 noch ein Staatenbund aus 26 Einzel-Staaten war!
Diese Bundes-Staaten wurden in der Verfassung des Deutschen Reiches vom 11.08.1919 zu Bundes-Ländern herabgestuft.

Siehe dazu: Gesetz betreffend die Verfassung des Deutschen Reiches vom 16. April 1871

 

Artikel 1 Das Bundesgebiet besteht aus den Staaten Preußen mit Lauenburg, Bayern, Sachsen, Württemberg, Baden, Hessen, Mecklenburg-Schwerin, Sachsen-Weimar, Mecklenburg-Strelitz, Oldenburg, Braunschweig, Sachsen-Meiningen, Sachsen-Altenburg, Sachsen-Koburg-Gotha, Anhalt, Schwarzburg-Rudolstadt, Schwarzburg-Sondershausen, Waldeck, Reuß älterer Linie, Reuß jüngerer Linie, Schaumburg-Lippe, Lippe, Lübeck, Bremen und Hamburg.“

„Verfassung des Deutschen Reiches“ vom 11. August 1919:
Artikel 2 Das Reichsgebiet besteht aus den Gebieten der deutschen Länder. Andere Gebiete können durch Reichsgesetz in das Reich aufgenommen werden, wenn es ihre Bevölkerung kraft des Selbstbestimmungsrechts begehrt.

Das größte Land war Preußen, dann folgten Bayern, Sachsen, Württemberg, Baden, Thüringen und Hessen. Zu den Kleinstaaten gehörten Oldenburg, Braunschweig, Anhalt, Hamburg, Bremen, Lippe, Lübeck, Waldeck (ab 1929 zu Preußen), Schaumburg-Lippe, Mecklenburg-Schwerin und Mecklenburg-Strelitz - Quelle: https://www.zeitklicks.de/weimarer-republik/politik/typisch-weimar/die-laender-der-republik

Mit den Ergebnissen des ersten Weltkrieges, dem Versailler Vertrag, der Gründung des Völkerbundes am 10. Januar 1920 und der Aufnahme „Deutschlands“ in diesen Völkerbund am 8. September 1926 wurde dem ehemaligen Staatenbund „Deutsches Reich“ in Gestalt der „Weimarer Republik“ die Eigenschaft eines nationalen Gesamtstaats verliehen.

Regelung der Staatsangehörigkeit in der Verfassung des Deutschen Reiches vom 11. August 1919:

Artikel 110
Die Staatsangehörigkeit im Reiche und in den Ländern wird nach den Bestimmungen eines Reichsgesetzes erworben und verloren.

Jeder Angehörige eines Landes ist zugleich Reichsangehöriger.

Jeder Deutsche hat in jedem Lande des Reichs die gleichen Rechte und Pflichten

wie die Angehörigen des Landes selbst.

Da für den Artikel 110 das umsetzende Gesetz offenbar fehlt (?) müsste

ein Übergangsgesetz bzgl. der Staatsangehörigkeit hergestellt werden.
(Hinweis: Die sog. „unmittelbare“ bzw. „mittelbare Reichsangehörigkeit“ ist keine eigenständige Staatsangehörigkeit.)

Provisorische Regelung zum Erwerb der Staatsangehörigkeit in Deutschland bis zum endgültigen Abschluss der Entnazifizierung und Entmilitarisierung durch entsprechende Abänderung des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913:

$ 1 „Deutscher ist, wer die Angehörigkeit in einem Bundesland besitzt.
Die Angehörigkeit in einem Bundesland führt automatisch zum Besitz der Staatsangehörigkeit in Deutschland.“

Die Oder-Funktion „unmittelbare Reichsangehörigkeit“ entfällt gemäß Artikel 119 des Vertrags von Versailles (RGBl. I. S. 687), da Deutschland auf die deutschen Kolonien bzw. Schutzgebiete ab 1919 verzichtet hat und von der deutschen Minderheit auch nicht gewollt sind.

$ 2. Die Angehörigkeit in einem Bundesland wird erworben:
1. durch Geburt
2. durch Legitimation
3. durch Eheschließung
4. für einen Auslandsdeutschen durch Aufnahme
5. für einen Ausländer durch Einbürgerung über Ehrenbürgerschaft und durch Eheschließung

Eventuell mögliche Alternative:

Die indigenen Deutschen dürfen in Abstimmung mit den alliierten Siegermächten sofort die Reform der Verfassung des Deutschen Reiches vom 11. August 1919 durch Einführung des Stammesrechts im Sinne der Staatsangehörigkeit zum Heimatreich der Deutschen als der Rechtsnachfolger des Deutschen Reiches, gemäß dem internationalen Völkerrecht einschließlich des Minderheitenrechts.
Siehe dazu: „Sechstens: Die Reformation von Staatsaufbau und Staatsangehörigkeit (...)“
Siehe bisherige Entwicklung der Staatsangehörigkeit mit allen Bestimmungen – Stand 18.12.2022 – Quelle http://www.verfassungen.de/de67-18/rustag13.htm

 

Sechstens:

Reformation von Staatsaufbau und Staatsangehörigkeit durch die deutsche Minderheit

Allgemeine Erklärung zur Rechtslage und dem künftigen Staat auf deutschem Boden:
Zum erfolgreichen und unumkehrbaren Abschluss der Entnazifizierung und Entmilitarisierung Deutschlands, der Umsetzung der Beschlüsse von Potsdamer und der Krim-Deklaration, einschließlich der Ergebnisse des Nürnberger Tribunals sind folgende Punkte umzusetzen:

1. Zum Schutz der deutschen Minderheit, deren Kulturen, Traditionen, Sprache, Moral und Sittlichkeit und Religion, ist es zwingend notwendig die veraltete, von Mängeln und Defekten belastete „Verfassung des Deutschen Reiches“ vom 11. August 1919 entsprechend den Erfordernissen des künftigen gesellschaftlichen Zusammenlebens vollständig zu reformieren.

2. Die Entnazifizierung von Deutschland bedeutet in Folge ein völlig neues Staats- und Gesellschaftssystem.
Deutschland = das Deutsche Reich ist 1926 als völkerrechtlicher Staat in den damaligen Völkerbund aufgenommen worden und wurde ab 1933 durch Adolf Hitlers NSDAP schrittweise in den gleichgeschalteten, souveränen Nationalstaat „Deutschland“ = Deutsches Reich überführt.
Aktuell ist dieser Staat „Deutschland“ = das Deutsche Reich, handlungsunfähig und wird von der angloamerikanischen Treuhandverwaltung und Verwertungsgesellschaft „Bundesrepublik Deutschland“ (BRD) im Rechtszustand vom 31.12.1937 haftend weitergeführt.

3. Die Entnazifizierung von Deutschland bedeutet die komplette Beseitigung des gesamten verbotenen nationalsozialistischen Rechts und der gesamten unzulässigen NS-Staatsstruktur.
Damit bedeutet die Entnazifizierung von Deutschland auch den konkreten Ersatz des nationalsozialistischen Führungsstaates durch ein neues staatliches Gebilde in Rechtsnachfolge Deutschlands = dem Deutschen Reich.
Dieser Rechtsnachfolger trägt künftig die Bezeichnung „Heimatreich der Deutschen“.
Das Heimatreich der Deutschen ist ein föderativer Verbund der traditionellen deutschen Volksstämme und deren Heimatgebiete.
Daraus folgt, dass sich das künftige Staatsgebiet auf der Basis der natürlich-göttlichen Ordnung heraus entwickeln wird.

4. Im formellen Rahmen der „Vorschriften über Entnazifizierung“ wird das Staatsgebiet des Heimatreichs der Deutschen zunächst übergangsweise so bestehen, wie „Deutschland“ am 31.12.1937 bestanden hat, ohne dass die stammesdeutsche Minderheit Gebietsansprüche gegenüber den europäischen Nachbarvölkern erheben will und wird.
Das künftige Staatsgebiet des Heimatreichs der Deutschen entwickelt sich im Sinne der Völkerverständigung aus den deutschen Stämmen und deren Heimat-Stammesgebieten, welche dem Heimatreich der Deutschen zugehörig sein wollen.

 

 

1. Reform Staatsaufbau

Das griechisch-römische Demokratieprinzip wird durch die direkte Volksherrschaft mittels der Stammesversammlung (Thing) und der königlich- alt-germanischen Leistungsführung ersetzt.

Gesellschaftliche Naturregel:
Nur die weisesten und klügsten Führungspersönlichkeiten mit allumfassender Weitsicht auf allen Ebenen führen die gesamte Stammesgesellschaft und das Heimatreich der Deutschen!

Das Heimatreich der Deutschen ist als Gesamtstaat ein fester Stammesverbund mit einer gesamtdeutschen Verfassung, einer königlichen Gesamtführung und einem Bundesrat der einzelnen deutschen Volksstämme.

Der Bundesrat besteht aus den Führern der einzelnen deutschen Volksstämme,auf der Ebene der einzelnen Stammesgebiete den Stammesführern und den Stammesräten,auf der Ebene der Dörfer und Städte den Ortsführern mit den Ortsräten.

Der reformierte Staat der Deutschen ist ein föderativer Stammesverbund mit der Angehörigkeit der einzelnen deutschen Volksstämme im Heimatreich der Deutschen.
Dieser Stammesverbund gestaltet sich in dem Maße föderativ, dass jeder deutsche Stamm dem Heimatreich der Deutschen zugehörig und der gemeinsamen Verfassung des Heimatreichs der Deutschen verpflichtet ist.

Das Heimatreich der Deutschen wird demzufolge eine gemeinsame Verfassung als verbindliches Rechtsfundament haben, welches in allen Stammesgebieten im Heimatreich der Deutschen gleichermaßen das allgemeine Fundament allen Tuns und Handelns ist.
Das Heimatreich der Deutschen dient ausschließlich dem Schutz, der Sicherheit und der Stabilität der deutschen Stämme, deren Kulturen, Sprachen, Traditionen, Moral und Sittlichkeit, der Religion – dem geistigen Zugang zu Gott und der natürlich-göttlichen Ordnung.

2. Reform Staatsangehörigkeit

Die Staatsangehörigen im Heimatreich der Deutschen sind demnach die sog. Stammesdeutschen in ihren jeweiligen Heimat-Stammesgebieten.
Das nicht gleichgeschaltete „Staatsvolk als Ganzes“ im Heimatreich der Deutschen besteht demnach aus den Angehörigen bzw. Volkszugehörigen, die sich in ihrer Heimat zu ihrem eigenen traditionellen Volkstum bekannt haben und die Abstammung in dem jeweiligen deutschen Stamm und damit in ihren Heimat-Stammesgebiet innehaben.

§ 1 unveränderliche Staatsangehörigkeit:
Die Staatsangehörigkeit im Heimatreich der Deutschen wird ausschließlich über die Stammesangehörigkeit in einem der neudeutschen Stämme erworben:
Stammesdeutscher ist, wer die Zugehörigkeit in einem der neudeutschen Stämme besitzt.

§ 2 Die Stammesangehörigkeit wird verbindlich erworben:

  1. durch Geburt in einem der neudeutschen Stämme
  2. für einem im Ausland befindlichen Stammesdeutschen durch Aufnahme
  3. Die Angehörigkeit ergibt sich auch für den einzelnen Menschen mit dem seelisch-geistigen Zugehörigkeitsgefühl zu einem der neudeutschen Stämme mit Hinweis auf Zeichen der Erbinformation.
    Es bedarf zum Erwerb der Stammesangehörigkeit die uneingeschränkte Erfüllung aller zuvor aufgeführten Voraussetzungen.

§ 3 Stammesbürgerschaft
Eheschließung mit einem Ausländer, Ehrenzugehörigkeit:
Der Ausländer kann eine Stammesbürgerschaft und zeitgleich ein unbefristetes Aufenthaltsrecht erhalten.
Ein eingeheirateter Ausländer bürgt für die bedingungslose Einhaltung der verfassungsmäßigen Ordnung des deutschen Heimatreiches.

Die Stammesangehörigkeit bedeutet zudem auch die Angehörigkeit zum Heimatreich der Deutschen - indirekte Reichsangehörigkeit.

Neudeutsche Stämme:

Friesen

Holsteiner

Flamen

Niederfranken

Rheinländer

Luxemburger

Lothringer

Elsässer

Deutschschweizer

Schwaben

Pfälzer

Mosel

Rheinländer

Westfalen

Ostfalen

Niedersachsen

Mecklenburger

Brandenburger

Pommern

Preußen

Thüringer

Hessen

Franken

Oberpfälzer

Baiern

Tiroler

Kämtner

Steirer

Österreicher

Sudeten-deutsche

Nordsudetendeutsche = Erzgebirgler

Obersachsen

Schlesier

Altdeutsche Stämme:

Baiern

Schwaben

Franken

Sachsen

Thüringer

Friesen

 

3. Reform der menschlichen Gesellschaft in allen Bereichen und Ebenen des Lebens:

Siehe dazu das Heimat- und Friedensprogramm – das Reform-Programm für Deutschland, welches Bestandteil der reformierten Vollverfassung sein wird
Quelle: https://staatenlos.info/heimat-friedensprogramm

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Dieses völlig neue Heimat-Reich der Deutschen wird zusammen mit Russland und allen europäischen Nachbarvölkern ein Sicherheits- und Stabilitätsgarant in einem gemeinsamen Europa freier Nationen in der sog. „multipolaren Welt-Ordnung“ sein.
Nur so kann auch ein Zukunftsprojekt wie zum Beispiel eine „Eurasische Union“ im Sinne der göttlichen Ordnung Wirklichkeit werden.

 

3. Historische Beispiele traditioneller Gebiete deutscher Volksstämme:

Deutsche Neustämme in Deutschland ca. um 1100-1200 römische Zeitrechnung

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Übergang Alt-Stämme zu Neu-Stämme ca. um 1200 römische Zeitrechnung

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Historische Entwicklung Alt-Stämme zu Neu-Stämme ca. ab 1000 – 1600 römische Zeitrechnung

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Deutsche Altstämme in Deutschland ca. um 962 römische Zeitrechnung

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