- Waffe Staatsangehörigkeit -
Das sog. „zweite Deutsche Reich“ bzw. „Weimarer Republik“ von 1919 als
Vorbereitung zur Kolonisierung Deutschlands und in Folge Europas
9.11.1918 von ausländischen Agenten inszenierter Putsch - der römisch-deutsche Kaiser Wilhelm II. verlässt feige den Kommandostand und setzt sich hochverräterisch in Feindesland ab
1919 Weimarer Reichsverfassung - Einführung sog. „Länder“ aus den Kolonien. (Modellprojekt aus Deutsch-Ostafrika) - Beginn der Kolonialisierung Deutschlands
1920 – 1933: Rechts- und linkssozialistische Ideologien werden über die finanzierte „Opposition“ inszeniert und verhalfen Hitler zu Macht – Teile und herrsche Prinzip bis heute
Waffe Staatsangehörigkeit
1932 bis zur Gegenwart: der staatlose Adolf Hitler ergaunert sich durch Urkundenbetrug die inländische Staatsangehörigkeit des „Freistaates Braunschweig“, um plangemäß 1933 die Macht zu übernehmen.
Ergebnis 2021: weltweiter Krieg und Terror, Kolonisierung Europas, BRD-Staatenlosigkeit in Deutschland – Neue Welt Ordnung der satanischen Faschisten – Eugenik – Transhumanismus – Reduzierung und Versklavung der gesamten Menschheit – digitales Gefängnis
„Und Tschüß!“ - Verrat und Täuschung in den eigenen Reihen
Seit dem 11. November 1918 herrschen in Deutschland die Bedingungen der erfolgreichen Putschisten, welche den Versailler Vertrag als Treuhänder der übernommenen Staatsgewalt schlossen und den 1. Weltkrieg zum Vorteil der alliierten Entente beendeten.
Der römisch-deutsche Kaiser Wilhelm II. floh feige nach einem hochverräterischen Abkommen mit der alliierten Feindmächten nach Dorn in Holland.
Der Hochverräter Wilhelm II. verließ feige seinen Kommandostand und ließ die deutschen Stämme im Stich.
Den Putschisten im Status ausländischer Agent der alliierten Feindmächte fiel damit die staatliche Macht quasi in den Schoß. (Schlüsselübergabe)
Eine wirksame Abwehr des Putsches war wegen der fehlenden kaiserlich-einheitlichen Führung ausgeschaltet und das Verhängnis der Deutschen nahm seinen Lauf…
Wilhelm II. am belgisch-niederländischen Grenzübergang Eijsden, 10. November 1918
– Quelle: https://de.wikipedia.org/wiki/Abdankung_Wilhelms_II.
Telegramm mit Danksagung Wilhelm II. an die belgische Königin
– Quelle: https://de.wikipedia.org/wiki/Abdankung_Wilhelms_II
Der Kapitän 2.0 geht von Bord
Welche darfs denn sein? Eine Auswahl ungültiger Abdankungsurkunden (Faksimile) zum Kaiser Wilhelm II. mit (beabsichtigen?) Siegelbruch.
WO IST DAS ORIGINAL?
Quelle: https://de.wikipedia.org/wiki/Abdankung_Wilhelms_II.
Ausrufungen einer Republik am 9/11/1918 durch die ausländischen Agenten Karl Liebknecht und Philipp Scheidemann
Ausländischer Agent Karl Liebknecht ruft gegen 16 Uhr im Lustgarten vor dem Berliner Stadtschloss die „freie sozialistische Republik Deutschland“ und scheitert.
Quelle: https://de.wikipedia.org/wiki/Karl_Liebknecht
Ausländischer Agent Philipp Scheidemann ruft „die Republik“ aus und bekommt die Macht übergeben.
Quelle: https://de.wikipedia.org/wiki/Ausrufung_der_Republik_in_Deutschland
Grabmal u. a. von Karl Liebknecht in Berlin = Bauernopfer der sozialistischen Ideologie
Detaillierter Ablauf:
Die Heimatangehörigkeit darf völkerrechtlich keiner Person/ damit Menschen entzogen werden! In der Realität laufen die Dinge leider häufig anders…
Die deutschen Bundesstaaten wurden in der Weimarer Reichsverfassung (WRV) zu Ländern herabgestuft.
(Länder sind ein Koloniebegriff aus dem Schutzgebiet Deutsch-Ostafrika)
Das RuStAG vom 22. Juli 1913 bleibt in Anwendung- greift aber ins Leere.
Die in den Ländern des Reiches lebenden Deutschen haben jetzt eine vorgetäuschte inländische Heimatangehörigkeit in einem Land, Freistaat, freie und Hanse Stadt und bleiben damit weiterhin automatisch Angehörige des Deutschen Heimatreiches.
Um zu verstehen was sich nach den von dem Feindstaatenbündnis gegen das Deutsche Reich „Entente“ unterstützten Putsch (Regime Chance) vom 9. November 1918 und der damit verbundenen „Abdankung“ des römisch-deutschen Kaisers Wilhelm II. am 28.November 1918 (vorab verkündet vom Reichskanzler Max von Baden am 9. November 1918) auf der juristischen Ebene unserer Heimat ereignete, ist der Artikel 1 der Verfassung des Deutschen Reiches von 1871 zu lesen, welche illegal am 11. August 1919 durch die sog. „Weimarer Reichsverfassung“ (WRV) der Putschisten aufgehoben wurde.
Zudem sind auch die Artikel 2 und 178 der Weimarer Reichsverfassung zu zitieren.
Verfassung des Deutschen Reichs vom 16. April 1871
I. Bundesgebiet
Artikel 1 – Das „Bundesgebiet“ besteht aus den „Staaten“ Preußen mit Lauenburg, Bayern, Sachsen, Württemberg, Baden, Hessen, Mecklenburg-Schwerin, Sachsen-Weimar, Mecklenburg-Strelitz, Oldenburg, Braunschweig, Sachsen-Meiningen, Sachsen-Altenburg, Sachsen-Koburg-Gotha, Anhalt, Schwarzburg-Rudolstadt, Schwarzburg-Sondershausen, Waldeck, Reuß älterer Linie, Reuß jüngerer Linie, Schaumburg-Lippe, Lippe, Lübeck, Bremen und Hamburg.
Anmerkung:
[1] Das Herzogtum Lauenburg war nur bis 1876 in Personalunion mit Preußen verbunden. Durch Gesetz, betreffend die Einführung der Verfassung des Deutschen Reichs in Elsaß-Lothringen vom 25.06.1873 traten das Reichsland Elsaß-Lothringen sowie durch Reichsgesetz vom 15.12.1890 Helgoland dem Bundesgebiet des Deutschen Reichs hinzu.
Die in Artikel 1 genannten Staaten im Bundesgebiet sind sog. indigene Staatsangehörigkeiten, die bis heute gültig sind.
- siehe auch das Merkblatt Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit vom Bundesverwaltungsamt // auf der 3. Seite unten.
Am 11. 08.1919 wurde mit Inkraftsetzung der WRV deren Artikel 178 „wirksam„:
Art. 178 „Die Verfassung des Deutschen Reichs vom 16. April 1871 und das Gesetz über die vorläufige Reichsgewalt vom 10. Februar 1919 sind aufgehoben.“
Damit wurden die Deutschen Bundessaaten ab diesem Zeitpunkt von den jeweiligen „Ländern“ und deren „Landessverfassungen“ überlagert, die ihre Zugehörigkeit zum Deutschen Reich proklamierten.
Die WRV führte „Länder“ ein, die dem Deutschen Reich in freier Selbstbestimmung beitreten konnten:
Siehe Artikel 2 WRV:
Das „Reichsgebiet“ besteht aus den Gebieten der deutschen „Länder“.
Andere Gebiete können durch Reichsgesetz in das Reich aufgenommen werden, wenn es ihre Bevölkerung kraft des Selbstbestimmungsrechts begehrt.
Beispielsweise die Verfassung des Volksstaates Hessen.
Artikel 1: “Der Volksstaat Hessen bildet als selbständiges Land einen Bestandteil des Deutschen Reichs.“
Was die 1871er Verfassung von der Weimarer Reichsverfassung grundsätzlich unterscheidet sind die Begriffe „Bundesgebiet“ und „Reichsgebiet“.
In der 1871er Verfassung wird das Bundesgebiet von Staaten gebildet, von welchen die indigenen Eingeborenen Stammesangehörigen ihre jeweiligen Stammes-Staatsangehörigkeiten erhalten.
Bei der Weimarer Reichsverfassung wird das Reichsgebiet von Ländern gebildet, die dem Reich durch freiwilligen Beitritt angehörten. Daraus folgte, dass die Bürger der Weimarer Republik Reichsangehörige waren und nicht wie zuvor Staatsangehörige (siehe Reichsgebiet Art. 2, 7, 82, 112, 137 WRV).
Bleibt die Frage zu klären welche Reichsangehörigkeit galt im Deutschen Reich ab 1919?
Beginnen wir vor der Reichsgründung mit dem BuStAG (Bundesstaaten-Staatsangehörigkeitsgesetz) des Norddeutschen Bundes.
BuStAG vom 01. Juni 1870 (BGBl. S. 498)
Gültigkeit: Inland – §1.
Die Bundesangehörigkeit wird durch die Staatsangehörigkeit in einem Bundesstaate erworben und erlischt mit deren Verlust.
Der Name des Bundes wurde am 01.Januar 1871 in „Deutsches Reich“ umbenannt, damit wurde die Bundesangehörigkeit um eine sog. „mittelbare“ Reichsangehörigkeit ergänzt.
Deutsche, welche Bundesangehörige im Norddeutschen Bund waren, wurden somit auch Reichsangehörige im Deutschen Reich, das am 01. Januar 1871 konstituiert wurde. Jeder bundesstaatsangehörige Stammesdeutsche hatte damit die sog. mittelbare Reichsangehörigkeit (Rechtstellung als Stammes-Deutscher im jeweiligen Bundesstaat).
Bis zum 31. Dezember 1913 hatten alle bundesstaatsangehörige Stammesdeutschen auch die mittelbare Reichsangehörigkeit, welche sich am 01.Januar 1914 mit dem in Kraft treten des neuen RuStAG vom 22.07.1913 wie folgt veränderte:
RuStAG (de facto RoStAG) vom 22. Juli 1913 / Gültigkeit: Inland oder Ausland – § 1.:
Deutscher ist, wer die Staatsangehörigkeit in einem Bundesstaat (§ 3-32 Inland)
ODER die unmittelbare Reichsangehörigkeit (§§ 33-35 Ausland) besitzt.
Wichtig ist, dass die Reichsangehörigkeit keine eigene Staatsangehörigkeit ist.
Die Staatsangehörigkeit kommt aus den Bundesstaaten des „German Empire“ („Kaiserreich“), welches so großzügig war den Menschen in den Schutzgebieten (Kolonien) ab dem 01. Januar 1914 die unmittelbare Reichsangehörigkeit = Rechtsstellung als Deutscher zu verleihen.
Die Schutzbedürftigen waren keine Bundesstaatsangehörigen des Deutschen Reiches, sie gehörten mit ihren eigenen Staatsangehörigkeiten z. Bsp. Namibia (Deutsch-Südwest) zum Deutschen Reich, mit der Rechtstellung als Deutscher, aber ohne das Allgemeine Wahlrecht.
Diese Änderung ist erheblich, denn es wurde zwischen dem Inland (Staatsangehörigkeit im Bundesstaat) oder dem Ausland (unmittelbare Reichsangehörigkeit) unterschieden.
Fazit: Entweder die Person gehörte zum Inland oder zum Ausland.
Ein Deutscher war vor dem 01. Januar 1914 immer auch ein Reichsangehöriger des Staatenbundes, der sich am 01.Januar 1871 in Versailles konstituierte.
Entweder mittelbar, denn dann war die Person Bundesstaatsangehöriger Stammesdeutscher, früher Bundesangehöriger (01.07.1870)
oder unmittelbar, dann war er nach § 33 Abs. (1) RuStAG entweder ein Ausländer (z. Bsp. Namibier) im Schutzgebiet oder nach Absatz (2) ein ehemaliger Deutscher.
Die „unmittelbare“ Reichsangehörigkeit unterscheidet sich von den „mittelbaren“ Reichsangehörigkeit = Bundesstaatsangehörigkeit.
Erstens durch das fehlende Allgemeine Wahlrecht und
zweitens, durch einen exterritorialen Gebietsstand außerhalb des Bundes (der 25+1 Bundes- und Stadtstaaten), jedoch hatten alle unmittelbaren Reichsangehörigen fern der Heimat, die Rechtstellung als Deutsche.
Ein Deutscher ab dem 01.Januar 1914 war entweder Inländer (bundesstaatsangehöriger eingeborener Stammesdeutscher) oder Ausländer (unmittelbarer Reichsangehöriger).
Die neu geschaffenen deutschen „Länder“ nach Artikel 2 WRV, die dem Deutschen Reich beitreten konnten, waren damit Gebiete, welche die Bundesstaaten handelsrechtlich und nach dem Versailler Vertrag (Gebietsabtretungen), teilidentisch verwalteten, je nach Erwähnung und Abspaltung ihrer Gebiete.
Diese „Länder“ überlagerten fortan rechtlich die Bundes-Staaten.
Bildlich gesprochen hatte man eine fiktive juristische Oberfläche (Matrix), welche die Länder von den Staaten trennte.
Diese Rechtstellung findet sich in der Weimarer Reichsverfassung der Putschisten im Artikel 110 WRV.: „Die Staatsangehörigkeit im Reiche und in den Ländern wird nach den Bestimmungen eines Reichsgesetzes erworben und verloren. Jeder Angehörige eines Landes ist zugleich Reichsangehöriger. Jeder Deutsche hat in jedem Lande des Reichs die gleichen Rechte und Pflichten wie die Angehörigen des Landes selbst.“
Dazu kommt das sog. „Bezirke“(Verwaltungsregionen) erstmalig in den deutschen Kolonien / Schutzgebiet „deutsch-Ostafrika“ testweise eingeführt worden sein sollen.
Quelle: https://de.wikipedia.org/wiki/Deutsch-Ostafrika
Die Bundes-Staaten wurden zu (kolonialen) Ländern reduziert, um auch die Haager Landkriegsordnung (Artikel 55) zu unterlaufen, welche das Abtrennen von Staatsgebieten nicht vorsieht, jedoch die Verwaltung und den Nießbrauch besetzter Gebiete regelt.
Der schwarze Tag, der die Menschen des sog. „German Empire“ (1871) in die Kolonisierung brachte war in Wahrheit mit Inkrafttreten der WRV der 11. August 1919, durch die de facto Aufhebung des 1871er Staatenbundes gemäß Artikel 178 WRV erfolgte.
Konnten damit alle Deutsche in der Weimarer Republik de jure nur noch „unmittelbare Reichsangehörige“ sein?
Die Bundesstaaten wurden ab 1919 von den Putschisten durch die Erschaffung von Verwaltungsbezirken (Ländern) de jure aufgelöst.
Beweis: Einführung des Artikel 2 Absatz 1 der Weimarer Reichsverfassung - Beitritt der Länder:
"(1) Das Reichsgebiet besteht aus den Gebieten der deutschen Länder."
Beweis: Artikel 110 Absatz 1 der Weimarer Reichsverfassung:
"(1) Die Staatsangehörigkeit im Reiche und in den Ländern wird nach den Bestimmungen eines Reichsgesetzes erworben und verloren. Jeder Angehörige eines Landes ist zugleich Reichsangehöriger." (unmittelbare RAG-Kolonie)
Mit der Aufhebung der Staatsgebiete der 1871er Verfassung wurde auch der Schutz der Haager Landkriegsordnung (HLKO) für die Bundesstaaten aufgelöst und durch sog. koloniale „Länder“ ersetzt!
Da RuStAG vom 22. Juli 1913 auf der BUNDESSTAATSANGEHÖRIGKEIT basiert; wurden Deutschen bereist ab 1919 ihrer rechtmäßigen Heimatangehörigkeit beraubt und waren fortan nur noch Reichsangehörige aus den Kolonieen/ Schutzgebieten.
Damit existierte offenbar schon ab 1919 eine Treuhandverwaltung mit Kolonie-Personal auf deutschen Boden.
Weil die Haager Landkriegsordnung (HLKO) von 1907 Bundesstaatsangehörige und Reichsangehörige gleichermaßen schützte, verblieben aber die „mittelbaren Reichsangehörigen“ weiterhin unter dem Schutz der HLKO.
WAFFE Reichsangehörigkeit gegen Heimat-Staatsangehörigkeit 1919 - 1933
Beweis: Einführung des Artikel 2 Absatz 1 der Weimarer Reichsverfassung - Beitritt der Länder:
"(1) Das Reichsgebiet besteht aus den Gebieten der deutschen Länder."
Artikel 110 der Weimarer Reichsverfassung:
"(1) Die Staatsangehörigkeit im Reiche und in den Ländern wird nach den Bestimmungen eines Reichsgesetzes erworben und verloren. Jeder Angehörige eines Landes ist zugleich Reichsangehöriger."
Welche Staatsangehörigkeit in den Ländern? Deutsche Länder sind keine Bundesstaaten gemäß der RuStAG vom 22. Juli 1913.
- Beweis: Auszug Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913:
„Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.
verordnen im Namen des Deutschen Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats und des Reichstags, was folgt:
Erster Abschnitt.
Allgemein Vorschriften.
$ 1. Deutscher ist, wer die Staatsangehörigkeit in einem Bundesstaat (§§ 3 bis 32) oder die unmittelbare Reichsangehörigkeit (§§ 3 bis 35) besitzt.“
Damit wird es offenkundig:
Die „Länder“ im Deutschen Reich - Deutschland können nur die unmittelbare Reichsangehörigkeit der Kolonien repräsentieren, weil die RuStAG vom 22. Juli 1913 keine Landesstaatsangehörigkeit beinhaltet!
Damit wurden das Deutsche Reich – Deutschland und die Stammesdeutschen ab 1919 von der Putschisten-Regierung staatsrechtlich kolonisiert!
§ 1. Deutscher ist, wer die Staatsangehörigkeit in einem Bundesstaat (§§ 3 bis 32) oder die unmittelbare Reichsangehörigkeit (§§ 3 bis 35) besitzt.“
= KOLONIE-ANGEHÖRIGKEIT!
Dadurch begründet existierte von 1919 bis 1933 in Deutschland ein erheblicher staatsrechtlicher Widerspruch – ein sog. „Vakuum der Staatsangehörigkeit.“
Mit der nationalsozialistischen Zwangsverordnung der „unmittelbaren Reichsangehörigkeit“ in Form der „Deutschen Staatsangehörigkeit“ aus den Schutzgebieten wurde diesem staatsrechtlichen Widerspruch abgeholfen und damit die Kolonisierung in Deutschland ab 1934 erfolgreich vollendet.
Staatsangehörigkeitsausweise von 1919 bis 1933
Vorbereitung Staatenlosigkeit ab 1919
Der erste Schritt wurde erfolgreich vollbracht!
Statt Heimat-Staatsangehörigkeit Kolonie-Angehörigkeit in Deutschland!
Erste Personalausweise werden als Dienstausweise, Ausweise für staatenlose Personen bzw. auch bei Ausweisverlust ausgegeben!
Erste Personalausweise ab 1919 im Deutschen Reich – die sog. „Weimarer Republik“
Der Weg für Adolf Hitler war ab 1919 geebnet!
Ausländischer Agent Adolf Hitler beginnt ab 1920 in Deutschland seine Tätigkeit zur feindlichen Übernahme des Reiches!
Illegal- betrügerische Einbürgerung von Adolf Hitler
„Die Einbürgerung Adolf Hitlers, der bis 1925 österreichischer Staatsbürger war, in das Deutsche Reich erfolgte am 25. Februar 1932 durch den von DNVP und NSDAP regierten Freistaat Braunschweig. Bereits ab 1925 wurden von verschiedenen Seiten mindestens sieben Versuche unternommen, dem zu diesem Zeitpunkt auf eigenes Betreiben hin staatenlosen Adolf Hitler durch Einbürgerung die Staatsangehörigkeit eines der Gliedstaaten der Weimarer Republik zu verschaffen (eine einheitliche deutsche Staatsangehörigkeit gibt es erst seit der Verordnung über die deutsche Staatsangehörigkeit vom 5. Februar 1934[1] auf Grund des Gesetzes über den Neuaufbau des Reichs, mit dem die deutschen Länder gleichgeschaltet wurden).
Diese Versuche wurden anfänglich fast immer im Verborgenen unternommen, wobei die Initiatoren sowohl die Öffentlichkeit als auch politische Entscheidungsträger über die Vorgänge weitestgehend im Dunkeln ließen oder diese wenigstens zu vertuschen suchten.
So geschehen beim ersten Versuch in Thüringen und in Hildburghausen und zuletzt in Braunschweig, wo es durch massive Einflussnahme seitens Dietrich Klagges (NSDAP), des Innenministers des Freistaates Braunschweig, sowie durch Unterstützung der im Braunschweigischen Landtag vertretenen Deutschen Volkspartei (DVP) schließlich im Februar 1932 gelang, Hitler kurz vor der Reichspräsidentenwahl durch Ernennung zum Regierungsrat einzubürgern. In einigen Fällen sind die Initiatoren bzw. die Unterstützer der Einbürgerungsversuche bis heute nicht bekannt.[2]…“
Quelle: https://de.wikipedia.org/wiki/Einb%C3%BCrgerung_Adolf_Hitlers
Dieser Vorgang der „Einbürgerung“ von Adolf Hitler ereignet sich unter Rechtsbruch illegal und ist damit auch auf Grund des Potsdamer Abkommens nachträglich für UNGÜLTIG aufzuheben, was bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt NICHT passiert ist!
Anmeldung des staatenlosen Adolf Hitler in Braunschweig
Manipulierter Staatsangehörigkeitsausweis des staatlosen Adolf Hitler von 1932 zur dessen Vorbereitung als Reichskanzler
Ergebnisse des Putsches von 9/11/1918 und der Tätigkeit Adolf Hitlers ab 1933 bis in die Gegenwart
- Waffe Staatsangehörigkeit
- Kolonisierung und Versklavung aller Völker der Erde
- Megaritual Krieg und Terrorismus - Menschenopfer
- sozialistische Ideologien und satanische Religionen
- Transhumanismus, Faschismus, Nazismus und Militarismus
- feindliche Übernahme durch Vollprivatisierung der Nationen
- Staatenlosigkeit
- satanische Neue Welt Ordnung – Zukunft ohne Menschen - digitales Gefängnis