Bekanntmachung

der Nationalen Befreiungsbewegung Deutschland
- staatenlos.info -
als Vertreter der indigenen Deutschen

GELEITET VON DEM WUNSCH
als deutsche Minderheit, Vertreter und Verfechter von völkerrechtlichen Pflichten Anerkennung zu finden,

IM UNABLÄSSIGEN BESTREBEN,
die hohen Ziele der völkerrechtlichen Beschlüsse des Potsdamer Abkommens
vom 02. August 1945 vollumfänglich zu erreichen,

VOM FREIEN WILLEN BESEELT,
dem fortgeführten satanischen Nazismus und Militarismus zu trotzen und mit Hilfe der hohen Mächte dieses andauernde Übel siegreich zu überwinden,

VON DER ERKENNTNIS BEFLÜGELT,
dass die völkerrechtliche Verantwortung zur Erreichung des Welt-Friedens bei den letzten Deutschen liegt,

KOMMEN DIE DEUTSCHEN HIERMIT
als Nationale Befreiungsbewegung Deutschland - staatenlos.info ihren geerbten, auferlegten völkerrechtlichen Pflichten nach und

VERKÜNDEN FEIERLICH:

  1. DEN WILLEN zur Übernahme der Verantwortung, gemäß dem Potsdamer Abkommen Teil II vom 2. August 1945, zur Bildung einer geeigneten Regierung für den handlungsunfähigen Staat Deutschland, um zu gegebener Zeit Friedensverträge zur Beendigung des Kriegszustandes mit allen kriegsbeteiligten Nationen abzuschließen.

  2. DIE BEREITSCHAFT zur Umsetzung des „Gesetzes zur Befreiung von Nationalsozialismus und Militarismus“ in den jeweiligen Besatzungszonen, um die beschlossene Wirkung des Potsdamer Abkommens herbeizuführen.

  3. DIE INNERE GEWISSHEIT über die Notwendigkeit der Umsetzung des Heimat- und Friedensprogramms zur Wiedererrichtung und Reform der ursprünglichen deutschen Kulturpfeiler.

  4. DEN HEILIGEN SCHWUR, ehrlich und zuverlässig ihren auferlegten Pflichten und der hohen Verantwortung einer Übernahme hoheitlicher Befugnisse vollumfänglich gerecht zu werden.

Diese Proklamation der Deutschen und deren Nationalen Befreiungsbewegung Deutschland - staatenlos.info ist vollumfänglich rechtens.
Sie erfolgt pflichtgemäß dem internationalen Recht, u.a. das Potsdamer Abkommen vom 02. August 1945 Teil II und Teil III, in Bezug auf die völkerrechtlichen Pflichten der alliierten Mächte und dem „Deutschen Volk“.

Selbstbekenntnis der Deutschen:

Die Vertreter und unablässigen Mitwirkenden der Nationalen Befreiungsbewegung Deutschland - staatenlos.info stehen in einem engen Verhältnis zur Wirklichkeit und sammeln ihre Erkenntnisse auf dem Boden der Tatsachen.

Die Erkenntnis über die völkerrechtlich gültigen Tatsachen in Bezug auf Deutschland offenbart nicht nur die Ursache aller Notstände, sondern auch die generelle Lösung aller Probleme!

Nur die Deutschen können den andauernden weltweiten Kriegszustand beenden, der durch das sog. „Nazi-Deutschland“ entfesselt wurde.
Wenn die letzten Deutschen vernichtet werden, kann der Kriegszustand mit Deutschland nicht mehr beendet werden. In Folge würden auch alle anderen Völker der satanischen Vernichtung hoffnungslos anheimfallen!

Um dieses Schicksal abzuwenden, haben die alliierten Mächte am 02. August 1945 das Potsdamer Abkommen als völkerrechtliches Instrument beschlossen und verkündet. Dieses international uneingeschränkt gültige Abkommen wurde bis heute nicht erfüllt!

Die Nationale Befreiungsbewegung Deutschland - staatenlos.info hat sich auf der Grundlage des Potsdamer Abkommens organisiert, um die Erfüllung dieser völkerrechtlichen Bestimmungen zu verwirklichen.

In gemeinsamer Übereinstimmung hat sich die Nationale Befreiungsbewegung Deutschland - staatenlos.info folgende Ziele gesetzt:

J. hat gesagt: „Die Deutschen werden dem Personen-Sklaven-Status der „deutschen Staatsangehörigkeit“ von Adolf Hitler entfliehen, welche sie als entrechtete und entmachtete Feinde gefangen hält. Die Deutschen werden ihre Traditionen entsprechend ihrer Abstammung wieder in Freiheit leben und lieben lernen.“

G. hat gesagt: „Wir werden eine menschliche Gesellschaft errichten, in der jeder Einzelne wieder als Mensch wahrgenommen wird. Ein menschliches Kollektiv, in der jeder entsprechend seiner Veranlagung seine Fähig- und Fertigkeiten ausbilden kann und sie zum Wohle der Gemeinschaft einbringt.“

T. hat gesagt: „Die Deutschen werden nicht mehr bevormundet sein. Sie werden wieder selbstbestimmt und frei für ihre Kultur leben können. Dieses Leben wird wieder von einer natürlichen Umgebung geprägt sein. Der Missbrauch und die Vernichtung der Natur werden beendet. Die Natur wird entsiegelt - von Beton, Glas und Stahl befreit. Die Deutschen werden sich als Kollektiv um die geschundene Natur kümmern.“

P. G. hat gesagt: „Die Deutschen werden im wahrhaftigen Frieden leben. Sie werden sichere Höfe und sichere Grenzen haben. Die Grenzen um Haus und Hof und die Grenzen der eigenen Heimat sind den Deutschen wichtig. Ein Leben in der ursprünglichen Heimat, ohne Drangsal, das ist für die Deutschen das größte Glück.“

C. hat gesagt: „Die Deutschen werden auf der Grundlage ihrer hohen moralischen und sittlichen Werte Leben. Aus dem Bewusstsein dieser Werte heraus, wird sich eine friedliche Gesamthaltung ergeben, die in der Völkergemeinschaft positiv wahrgenommen werden wird.“

P. A. hat gesagt: „So wird es den Deutschen gelingen, ihre Seelen zu retten. Sie werden aus der Vergangenheit lernen, nicht zugrunde gehen, sondern überleben!“

S. hat gesagt: „Die Deutschen werden die Herrschaft von Satan beenden! Sie haben das völkerrechtliche Instrument, das Potsdamer Abkommen, zu diesem Zweck bekommen. Der Ausgleich und die Harmonie sind ein wesentlicher Bestandteil in der Natur. Das bedeutet, dass die Gerechtigkeit eintreten wird. Das Recht wird sich durchsetzen.“

B. W. hat gesagt: „Die deutschen Kulturpfeiler werden wieder entstehen, das Geldsystem wird verschwinden, der Krieg wird beendet werden und die Menschen wieder in die Ruhe kommen.“

M. hat gesagt: „Durch die Achtung und Umsetzung des Völkerrechts werden alle Völker gleichberechtigt ihre Rechte in ihrer eigenen Kultur leben können. Es wird ein System wie ein großes Haus für alle Völker dieser Welt entstehen. Die Völker werden die Lebendigkeit ihrer eigenen Kulturen wieder entdecken und ungestört zum Leben erwecken.“

J. Z. hat gesagt: „Es wird unser Frieden sein. Durch die Erfüllung des Potsdamer Abkommens wird der wahrhaftige Frieden einkehren. So wird dem bösartigen Feind seine Grundlage genommen. Unser Frieden ist der Sieg über das Böse. Das enttarnte Böse wird vollständig gebannt und ausgemerzt, so dass Erde, Wasser und Luft in ihrem natürlichen Zustand zurückkehren.“

 

Rüdiger Hoffmann:
„Zurück zur natürlich-göttlichen Ordnung! Schrittweise Verwirklichung des Heimat- und Friedensprogramms - staatenlos.info!“

Das Verhalten der Vertreter und Mitwirkenden der Nationalen Befreiungsbewegung Deutschland - staatenlos.info basiert unablässig auf dem Erreichen dieser positiven Ziele.
Ihr gemeinsamer positiver Geist entwickelt geeignete Programme, Projekte und Maßnahmen für eine lebenswerte Zukunft der Deutschen und steht dadurch für eine lebenswerte Zukunft der gesamten Menschheit!

 

Die völkerrechtliche General-Lösung!

Die notwendige Aufhebung des General-Betruges der rechtswidrigen Vereinbarungen von 1990 ist zwingend notwendig!
Das bedeutet zunächst als 1. Schritt zur Befreiung vom Nazismus und Militarismus die Wiederherstellung der ursprünglichen rechtlichen Ausgangsverhältnisse der „Deutschen Demokratischen Republik“ („DDR“) und der „Bundesrepublik Deutschland“ („BRD“) auf deutschem Boden!

Begründung:
Die angloamerikanischen Hintergrundmächte der BRD dürfen keine hoheitlichen Rechte unter Betrug, Täuschung und Machtmissbrauch in der sowjetischen Besatzungszone ausüben.
Die Russische Föderation hat als Rechtsnachfolger der UdSSR das verbriefte Recht und die Pflicht, in ihrer geerbten Besatzungszone eine ordnungsgemäße Besatzungsverwaltung wie die „DDR“ zu betreiben.
Daher ist die Verwaltungs-Ordnung auf deutschem Boden vor 1990 wieder herzustellen, um pflichtgemäß schrittweise die Umsetzung des Potsdamer Abkommens vom 02. August 1945 in den jeweiligen Besatzungszonen zu Wege zu bringen.

Die Nationale Befreiungsbewegung Deutschland - staatenlos.info fordert hiermit die verantwortlichen alliierten Siegermächte des „Zweiten Weltkrieges“ auf:

  1. Umgehende, bedingungslose Umsetzung des Potsdamer Abkommen Teil II und Teil III Deutschland in den jeweiligen Besatzungszonen!

  2. Bildung einer geeigneten Regierung für Deutschland durch die Nationale Befreiungsbewegung Deutschland - staatenlos.info!
    Begründung: Es erfolgte 1990 keine zwingend notwendige Regierungsbildung für den völkerrechtlichen Vollstaat Deutschland durch dafür geeignete Menschen!
    Dadurch konnte kein Abschluss der zwingend notwendigen Friedensverträge zur Wiederherstellung des Welt-Friedens erfolgen! Stattdessen wurde lediglich über Partei-Wahlen eine neue Verwaltungsregierung für die auf das Gebiet der DDR ausgedehnte, angloamerikanische Besatzungsverwaltung „BRD“ aufgestellt.
    Dieses neu installierte BRD-Besatzungsregime wurde ab 1990 vollprivatisiert und verlor endgültig seinen sog. „staatsfragmentarischen Charakter“. (siehe „ausländische Investoren“)

  3. Diese geeignete Regierung für Deutschland wird dann alle weiteren notwendigen Schritte zur Entnazifizierung und Entmilitarisierung Deutschlands, den Abschluss der Friedensverträge zur Wiederherstellung des Welt-Friedens zusammen mit den zuständigen alliierten Partnern und allen weiteren vom Krieg betroffenen Nationen veranlassen!

  4. Als innerstaatliche Angelegenheit wird dann schrittweise die notwendige, tiefgründige gesamtgesellschaftliche Reform in Deutschland unter den Regeln des humanitären Völkerrechts und der Völkerfreundschaft vollzogen! (stufenweise Realisierung Heimat- und Friedensprogramm staatenlos.info)

 

Feststellung!

Die indigenen Deutschen können das Potsdamer Abkommen ohne die Hilfe der alliierten Siegermächte – einschließlich der Russischen Föderation als Rechtsnachfolger der alliierten Hauptsiegermacht UdSSR NICHT umsetzen!
Wie bereits der Völkerbund sind die „Vereinten Nationen“ („UN“) bis heute offenbar ein angloamerikanisches Instrument und zusätzlich ein Feindstaatenbündnis gegen den handlungsunfähigen Staat „Deutschland“.
Die UN propagieren in Artikel 1 der UN-Charta unter Anwendung von Kriegslisten einen völlig absurden „Welt-Frieden“, der in Wahrheit völkerrechtlich nie vollbracht worden ist!

Unter Ausnutzung des seit 1939 andauernden Kriegszustandes zwischen dem seit dem 23. Mai 1945 handlungsunfähigen Deutschland und allen kriegsbeteiligten Nationen, haben die UN-Sonderorganisationen „Internationaler Währungsfonds“ („IWF“) und „Weltbank“ alle Mitgliedsstaaten auf handelsrechtlicher Ebene völlig abhängig gemacht! (versklavt)

Alle Schieflagen sind die Auswirkungen des Kriegszustandes im Kriegsvölkerrecht mit dem handlungsunfähigen „Nazi-Deutschland“ bis zum heutigen Tage und können nicht durch Bündnisse oder Verträge auf handelsrechtlicher Grundlage gelöst werden!

Das Potsdamer Abkommen ist die völkerrechtlich-verbindliche Festlegung zur Beendigung des fortwährenden Kriegszustandes für die alliierten Siegermächte des „Zweiten Weltkrieges“!
Damit ist das Potsdamer Abkommen auch völkerrechtlich-verbindlich für die „Russische Föderation“ als Rechtsnachfolger der alliierten Hauptsiegermacht UdSSR!

Die Umsetzung des Potsdamer Abkommens wird durch die Beendigung des dauerhaften Kriegszustandes den herrschenden Kreisen der faschistischen Macht-Eliten die Grundlage für deren satanische „Welt-Herrschaft“ dauerhaft entziehen!
Wenn die indigenen Deutschen endgültig ausgerottet werden, ist Europa und die gesamte Menschheit in einem ewigen Weltkrieg und satanischer Verdammnis für immer verloren!
In Teil II der völkerrechtlichen Bestimmungen des Potsdamer Abkommens ist vorgesehen, dass zu gegebener Zeit eine Regierung für den Staat Deutschland gebildet werden muss.

Auch gemäß den Bestimmungen des humanitären Völkerrechts, dem Minderheitenrecht und der Rechte von eingeborenen Völkern haben die letzten Deutschen auf ihrem Heimatboden ihre völkerrechtlich-verbrieften Rechte zur Durchführung der Entnazifizierung, zwecks Rückerlangung ihrer Freiheit, Selbstbestimmung und zur Wiederherstellung des Welt-Friedens wahrzunehmen!

 

Das Minderheitenschutzrecht!

01

Das Minderheitenrecht verleiht allen indigenen Völkern, Eingeborenen, Zugehörigen eines Volkstums und weiteren Minderheiten die Möglichkeit, ihre Rechte durchsetzen zu können!
Grundsätzlich haben sich die Nationen durch die Ratifizierung völkerrechtlich-verbindlicher Verträge gegenseitig zur Wahrung der Rechte von Minderheiten geeinigt.
Regierungen, die in einem Gebiet hoheitliche Rechte der Verwaltung ausüben, sind zu deren Einhaltung verpflichtet!

Indigene Völker, Eingeborene oder Zugehörige eines Volkstums dürfen gemäß den ratifizierten völkerrechtlichen Verträgen bei der Ausübung ihrer Rechte in ihrer Heimat nicht eingeschränkt werden!

Sollten sich derartige Minderheiten unter fremder Verwaltung oder sich in Treuhandgebieten befinden, dürfen die Einheimischen bei der Ausübung ihrer Rechte ebenfalls nicht durch die Verwaltung eingeschränkt werden.

Kolonial- oder Besatzungsmächte tragen die völkerrechtlich verbindliche Aufgabe, unter Beteiligung der betreffenden Minderheiten koordinierte Maßnahmen auszuarbeiten, um die Rechte dieser Minderheiten durchzusetzen und zu schützen.

Die Verwirklichung des Rechts auf Selbstbestimmung muss beachtet und gefördert werden.

Das Gefühl der Eingeborenen-, Stammes- bzw. Kultur-Zugehörigkeit ist als grundlegendes Kriterium für die Bestimmung einer kollektiven Minderheit anzusehen.

Indigene Völker, Eingeborene oder Zugehörige eines Volkstums dürfen nicht ihrer natürlichen Lebensgrundlagen beraubt werden. Die Achtung ihrer Unversehrtheit ist sicherzustellen!

 

Juristische Beweis-Anlagen


Aktuelle Rechtsgrundlagen gemäß dem aktuellen völkerrechtlichen Sachstand in Bezug auf den Staat Deutschland:

Gesetz Nr. 52 Artikel VII 9. e) "Deutschland" bedeutet das Deutsche Reich, wie es am 31. Dezember 1937 bestanden hat.

Gesetz Nr. 53 Artikel VII g) Der Ausdruck "Deutschland" bedeutet das Gebiet, aus welchem am 31. Dezember das "Deutsche Reich" bestand.

Gesetz Nr. 161 2. Der Ausdruck "Grenzen des Deutschen Reiches" der in diesem Gesetz gebraucht wird, bedeutet die Grenzen, wie sie am 31. Dezember 1937 bestanden haben. Quelle: https://archive.org/details/SHAEF-Gesetz_1-161

30.06.2015 Auswärtiges - Antwort - hib 340/2015 Völkerrechtssubjekt „Deutsches Reich“
Berlin: (hib/AHE)
Das Bundesverfassungsgericht hat in ständiger Rechtsprechung festgestellt, dass das Völkerrechtssubjekt „Deutsches Reich“ nicht untergegangen (…) ist.
Quelle: https://www.bundestag.de/webarchiv/presse/hib/2015_06/380964-380964 

Artikel 116 Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
Deutscher
im Sinne dieses Grundgesetzes ist vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelung, wer die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt (Ergänzung: vom 05.02.1934 von Adolf Hitler) oder als Flüchtling oder Vertriebener deutscher Volkszugehörigkeit oder als dessen Ehegatte oder Abkömmling in dem Gebiet des Deutschen Reiches nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 Aufnahme gefunden hat.

$ 185 - Bundesbeamtengesetzes in der bis zum 11. Februar 2009 geltenden Fassung (BBG) Als Reichsgebiet im Sinne dieses Gesetzes gilt das Gebiet des Deutschen Reiches bis zum 31. Dezember 1937 in seinen jeweiligen Grenzen, nach diesem Zeitpunkt in den Grenzen vom 31. Dezember 1937.
Quelle: https://www.buzer.de/gesetz/885/a12049.htm

Verwaltungsgericht Köln, Urteil vom 22.12.2022 - 13 K 2736/19Z Tenor: Es wird festgestellt, dass die Äußerung des Bundesamtes für Verfassungsschutz in Bezug auf den Kläger "[Er] versteigt sich zu der Aussage, dass das „Deutsche Reich“ 1945 nicht untergegangen sei." rechtswidrig war.
Quelle: https://openjur.de/u/2461088.html

Artikel 139 Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
„Fortgelten der Vorschriften über Entnazifizierung:
Die zur „Befreiung des Deutschen Volkes vom Nationalsozialismus und Militarismus“ erlassenen Rechtsvorschriften werden von den Bestimmungen dieses Grundgesetzes nicht berührt.“

Erfüllung der völkerrechtlichen Verantwortung der Vertragsparteien -
die Deutschen betreffend:

Teil III Deutschland (Original-Wortlaut)

„Alliierte Armeen führen die Besetzung von ganz Deutschland durch und das deutsche Volk fängt an, die furchtbaren Verbrechen zu büßen, die unter der Leitung derer, welche es zurzeit ihrer Erfolge offen gebilligt hat und denen es blind gehorcht hat, begangen wurden. Auf der Konferenz wurde eine Übereinkunft erzielt über die politischen und wirtschaftlichen Grundsätze der gleichgeschalteten Politik der Alliierten in Bezug auf das besiegte Deutschland in der Periode der alliierten Kontrolle.

Das Ziel dieser Übereinkunft bildet die Durchführung der Krim-Deklaration über Deutschland.
Der deutsche Militarismus und Nazismus werden ausgerottet, und die Alliierten treffen nach gegenseitiger Vereinbarung in der Gegenwart und in der Zukunft auch andere Maßnahmen, die notwendig sind, damit Deutschland niemals mehr seine Nachbarn oder die Erhaltung des Friedens in der ganzen Welt bedrohen kann.

(…)Entsprechend der Übereinkunft über das Kontrollsystem in Deutschland wird die höchste Regierungsgewalt in Deutschland durch die Oberbefehlshaber der Streitkräfte der Vereinigten Staaten von Amerika, des Vereinigten Königreichs, der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken und der Französischen Republik nach den Weisungen ihrer entsprechenden Regierungen ausgeübt und zwar von jedem in seiner Besatzungszone sowie gemeinsam in ihrer Eigenschaft als Mitglieder des Kontrollrates in den Deutschland als Ganzes betreffenden Fragen. (…)“

„Es ist nicht die Absicht der Alliierten, das deutsche Volk zu vernichten oder zu versklaven. Die Alliierten wollen dem deutschen Volk die Möglichkeit geben, sich darauf vorzubereiten, sein Leben auf einer demokratischen und friedlichen Grundlage von neuem wiederaufzubauen.
Wenn die eigenen Anstrengungen des deutschen Volkes unablässig auf die Erreichung dieses Zieles gerichtet sein werden, wird es ihm möglich sein, zu gegebener Zeit seinen Platz unter den freien und friedlichen Völkern der Welt einzunehmen.“

Die Umsetzung der beschlossenen politischen Grundsätze der Entnazifizierung und Entmilitarisierung Deutschlands ist somit völkerrechtliche Pflicht und Verantwortung der Alliierten Mächte und auch für die indigenen Deutschen geworden.

Dazu wurden Entnazifizierungsvorschriften völkerrechtlich-verbindlich erlassen wie zum Beispiel das umfangreiche „Gesetz Nr. 104 zur Befreiung von Nationalsozialismus und Militarismus“.
Diese Beschlüsse gelten bis heute weiter fort!

Durch diesen unveränderten völkerrechtlichen Zustand sind die indigenen Deutschen auch heute noch völkerrechtlich-verbindlich aufgefordert und verpflichtet, unablässig ihren friedfertigen und freiheitlichen Willen zur Abkehr vom Nationalsozialismus/ Nazismus, Militarismus zwecks Erfüllung des Potsdamer Abkommens zu zeigen!
Dieser Verpflichtung kommt die Nationale Befreiungsbewegung Deutschland - staatenlos.info als deutsche Minderheit mit aller Entschlossenheit unablässig nach.

Die alliierten Siegermächte USA, Großbritannien und die Russische Föderation als Rechtsnachfolger der UdSSR sind gemäß diesem völkerrechtlichen Sachstand zur Umsetzung der politischen Grundsätze (Teil III) verpflichtet und darüber hinaus auch dazu verpflichtet (Teil II und Teil III), die unablässigen Bemühungen dieser deutschen Minderheit völkerrechtlich anzuerkennen!

Erfüllung der völkerrechtlichen Verantwortung der Vertragsparteien -
Die insgesamt fünf Alliierten Mächte betreffend:
„Teil II: Die Einrichtung eines Rates der Außenminister (originaler Wortlaut)

Die Konferenz erreichte eine Einigung über die Errichtung eines Rates der

Außenminister, welche die fünf Hauptmächte vertreten zur Fortsetzung der notwendigen vorbereitenden Arbeit zur friedlichen Regelung und zur Beratung anderer Fragen, welche nach Übereinstimmung zwischen den Teilnehmern in dem Rat der Regierungen von Zeit zu Zeit an den Rat übertragen werden können.
Der Text der Übereinkunft über die Errichtung des Rates der Außenminister lautet:

1. Es ist ein Rat zu errichten, bestehend aus den Außenministern des Vereinigten Königreiches, der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken, Chinas, Frankreichs und der Vereinigten Staaten von Amerika (…).

3. (I) Als eine vordringliche und wichtige Aufgabe des Rates wird ihm aufgetragen, Friedensverträge für Italien, Rumänien, Bulgarien, Ungarn und Finnland aufzusetzen, um sie den Vereinten Nationen vorzulegen und Vorschläge zur Regelung der ungelösten territorialen Fragen, die in Verbindung mit der Beendigung des Krieges in Europa entstehen, auszuarbeiten.
Der Rat wird zur Vorbereitung einer friedlichen Regelung für Deutschland benutzt werden, damit das entsprechende Dokument durch die für diesen Zweck geeignete Regierung Deutschlands angenommen werden kann, nachdem eine solche Regierung gebildet sein wird.“
Quelle: https://www.1000dokumente.de/pdf/dok_0011_pot_de.pdf

Und die Quelle: //www.ilo.org/wcmsp5/groups/public/@ed_norm/@normes/documents/publication/wcms_100900.pdf">https://www.ilo.org/wcmsp5/groups/public/@ed_norm/@normes/documents/publication/wcms_100900.pdf
http://www.humanitaeres-voelkerrecht.de/ERiV.pdf

Das Völkerrecht hat Vorrang!

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland Art 25 
„Die allgemeinen Regeln des Völkerrechtes sind Bestandteil des Bundesrechtes. Sie gehen den Gesetzen vor und erzeugen Rechte und Pflichten unmittelbar für die Bewohner des Bundesgebietes.“

SHAEF-Gesetz Nr.1 Artikel III 4.
„Die Auslegung oder Anwendung des deutschen Rechtes nach nationalsozialistischen Grundsätzen, gleichgültig wann und wo dieselben kundgemacht wurden, ist verboten.“

Völkerrechtlich-verbindliche Beschlüsse vom 02. August 1945 in Bezug auf Deutschland:

Das Potsdamer Abkommen ist ein komplexes völkerrechtlich-verbindliches Vertragswerk zwischen den alliierten Siegermächten des „Zweiten Weltkrieges“ Groß-Britannien, den Vereinigten Staaten von Amerika (USA) und der Union der sozialistischen Sowjetrepubliken (UdSSR) - heute als Rechtsnachfolger die Russische Föderation - zur Ausrottung des Nazismus und Militarismus in den Besatzungszonen und der Beendigung des Kriegszustandes zwischen allen kriegsbeteiligten Nationen und Völkern.

In Bezug auf Deutschland gilt seither völkerrechtlich folgendes:
Der deutsche Nazismus und Militarismus müssen ausgerottet werden. (Teil III). Dies soll in den Besatzungszonen vollzogen werden.
Alle nationalsozialistischen Gesetze sollen aufgehoben und die Urheber, Repräsentanten und Anhänger zur Verantwortung gezogen werden.
Von Deutschland soll nie wieder eine Gefahr für die freien Völker und den Welt-Frieden ausgehen.
Dies wurden völkerrechtlich-verbindliche Vereinbarungen, die in den jeweiligen Besatzungszonen hätten vollzogen werden müssen.
Zu gegebener Zeit soll schließlich eine geeignete Regierung für ganz Deutschland eingesetzt werden mit dem Ziel der Entgegennahme und Zeichnung von Friedensverträgen zur Beendigung des Kriegszustandes. (Teil II).

Zur völkerrechtlichen Umsetzung der Potsdamer Beschlüsse aus Teil III wurden die indigenen Deutschen und deren Nachfahren auch nach dem 08. Mai 1945 bis heute in diesen völkerrechtlichen Prozess rechtsverbindlich eingebunden.
Die Deutschen wurden in ihrer Gesamtheit für den blinden Gehorsam und die offene Billigung der nationalsozialistischen Herrschaft und deren Verbrechen mitverantwortlich gemacht. (Teil III).
Ihre völkerrechtlich-auferlegte Aufgabe ist es, unablässig ihren Willen auf die Erreichung der Ziele des Potsdamer Abkommens auszurichten.

 

Das Minderheitenschutzrecht:

Der Internationaler Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (kurz UN-Sozialpakt oder IPwskR, in der Schweiz auch UNO-Pakt I genannt
Quelle: https://www.institut-fuer-menschenrechte.de/fileadmin/Redaktion/PDF/DB_Menschenrechtsschutz/ICESCR/ICESCR_Pakt.pdf

Internationales Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung (kurz UN-Rassendiskriminierungskonvention; internationale Abkürzung ICERD) Abgeschlossen in New York am 21. Dezember 1965 - s. BRD-Bundesgesetzblatt (BGBL) 1969 II Seite 961

Quelle: Download-Link des Vertrages: https://fedlex.data.admin.ch/filestore/fedlex.data.admin.ch/eli/cc/1995/1164_1164_1164/20191104/de/pdf-a/fedlex-data-admin-ch-eli-cc-1995-1164_1164_1164-20191104-de-pdf-a.pdf

Übereinkommen über eingeborene und in Stämmen lebende

Völker in unabhängigen Ländern, 1989
Quelle://www.ilo.org/wcmsp5/groups/public/@ed_norm/@normes/documents/publication/wcms_100900.pdf">https://www.ilo.org/wcmsp5/groups/public/@ed_norm/@normes/documents/publication/wcms_100900.pdf

 

Detaillierte Rechtsgrundlagen zum Schutz von Minderheiten:

Der UN-Pakt über bürgerliche und politische Rechte vom 19. Dezember 1966,  die Erklärung der Vereinten Nationen über die Rechte der indigenen Völker vom 13. September 2007, das "Kopenhagener Abschlussdokument über die menschliche Dimension" der Konferenz für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (KSZE) vom 29. Juni 1990:
Teil IV der Kopenhagener Dokumente geht detailliert auf die kollektiven Rechte der Angehörigen nationaler Minderheiten ein: Sie sollen ihre Menschenrechte und Grundfreiheiten in voller Gleichheit vor dem Gesetz ausüben können. Außerdem sollten sich die OSZE-Mitgliedsstaaten verpflichten, „besondere Maßnahmen zur Sicherung der Gleichstellung mit anderen Staatsangehörigen zu ergreifen“.
Einer Person soll zudem das Recht zugestanden werden, selbst zu entscheiden, ob sie einer nationalen Minderheit zugehörig ist oder nicht.
Das Abschlussdokument der Kopenhagener Dokumente enthält darüber hinaus die so genannten individuellen Minderheitenrechte: Gebrauch der Muttersprache, freie Religionsausübung, Garantie grenzüberschreitender Kontakte zu Angehörigen der eigenen Volksgruppe, Vereinigungsfreiheit, das Recht auf Ausübung kultureller Aktivitäten, Schulunterricht in der Muttersprache oder mit der Muttersprache als Unterrichtssprache, Schutz und Förderung der Identität nationaler Minderheiten und die Einrichtung lokaler und autonomer Verwaltungseinheiten.
Die Europäische Konvention für den Schutz von Minderheiten vom 8. Februar 1991. Darin wird der Begriff „Minderheit“ klar definiert, und es wird klargestellt, dass ausländische Staatsangehörige nicht miteinbezogen werden sollen. Die Zugehörigkeit zu einer Minderheit soll von der Entscheidung des Individuums abhängen. Des Weiteren wird ein kollektives Recht von Minderheiten anerkannt, und den Staaten werden Verpflichtungen auferlegt, die einer Kombination von Individual- und Gruppenrechten entsprechen.
Weiter die Deklaration über die Rechte von Minderheiten, welche die Staaten verpflichtet, die Identität nationaler oder ethnischer, kultureller, religiöser und sprachlicher Minderheiten durch den Erlass entsprechender Maßnahmen zu wahren und zu fördern. Den Angehörigen solcher Minderheiten muss das Recht auf freien Gebrauch ihrer Sprache im privaten und öffentlichen Bereich und eine angemessene Beteiligung an den sie betreffenden Entscheidungen garantiert werden."
- Quelle: https://de.wikipedia.org/wiki/Minderheitenschutz

Artikel 14 Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK)
Die Europäische Menschenrechtskonvention erwähnt an einer Stelle die nationalen Minderheiten.
Unter den Merkmalen für eine Diskriminierung nach Art. 14 EMRK ist auch die Zugehörigkeit zu einer „nationalen Minderheit“ aufgelistet:
„Art. 14 Verbot der Benachteiligung. Der Genuss der in der vorliegenden Konvention festgelegten Rechte und Freiheiten muss ohne Unterschied des Geschlechts, der Rasse, Hautfarbe, Sprache, Religion, politischen oder sonstigen Anschauungen, nationaler oder sozialer Herkunft, Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt oder des sonstigen Status gewährleistet werden.“
104 Art. 14 EMRK stellt ein akzessorisch gewährtes Recht dar, d.h. das Diskriminierungsverbot beschränkt sich auf die durch die EMRK gewährten Rechte und Freiheiten.
Das Diskriminierungsverbot kann deshalb nicht separat geprüft werden, sondern erscheint in den Urteilen des Europäischen Gerichtshofes für die Menschenrechte nur zusammen in Prüfung mit der Verletzung eines anderen Artikels der Konvention. Die Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit stellt ein Merkmal für die Nichtgewährung eines EMRK-Rechts oder einer EMRK konformen Freiheit dar.
Die EMRK ist individualrechtlich gestaltet und nicht auf kollektive oder Minderheitenrechte ausgerichtet.
Entscheidend für die Auslegung, ob eine Diskriminierung auf Grund der individuellen Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit erfolgt sei, sind die Urteile der Europäischen Menschenrechtskommission und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte sowie das daraus abgeleitete case law. Klagen von Vertretern von Minderheiten wurden von der früheren Menschenrechtskommission, der Vorgängerin des Straßburger Gerichtshofes, mit der Begründung abgewiesen, die EMRK enthalte keine spezifischen Schutzrechte für Minderheiten.
Diese müssen sich zum Beispiel in einer Klage wegen Beeinträchtigung ihres traditionellen Lebensstils auf Art. 8 EMRK berufen.
Zur neusten Rechtsprechung siehe - Quelle: https://dejure.org/gesetze/MRK

Das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland verbietet auch jede Form von Diskriminierung wegen der Sprache oder auf Grund von Heimat und Herkunft (Artikel 3 Abs. 3 Satz 1 Grundgesetz). Daran sind neben der Gesetzgebung auch die Verwaltung auf allen staatlichen Ebenen sowie die Rechtsprechung gebunden. Bereits dadurch sind Minderheiten auch in Deutschland geschützt. Darüber hinaus gibt es weitere Regelungen und Vereinbarungen.

Das Rahmenübereinkommen zum Schutz nationaler Minderheiten:
Das Übereinkommen des Europarats zum Schutz nationaler Minderheiten verbietet jede Diskriminierung einer Person wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit. Ebenso schützt es die Angehörigen dieser Minderheiten vor einer Assimilierung gegen ihren Willen. Ferner verpflichtet es die Mitgliedstaaten zum Schutz der Freiheitsrechte und zu umfänglichen Fördermaßnahmen zu Gunsten der nationalen Minderheiten.
Für Deutschland ist das Rahmenübereinkommen am 1. Februar 1998 in Kraft getreten und hat Geltung im Rang eines Bundesgesetzes.
Die Unterzeichnerstaaten müssen innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten den Europarat umfassend über die Umsetzung informieren. Danach müssen sie alle fünf Jahre Bericht erstatten. Ein beratender Ausschuss unabhängiger Experten unterstützt den Europarat bei seinen Kontrollaufgaben.
Quelle: https://www.bmi.bund.de/DE/themen/heimat-integration/minderheiten/minderheitenrecht/minderheitenrecht-node.html

Erklärung der Vereinten Nationen über die Rechte der indigenen Völker
- Quelle: http://www.humanitaeres-voelkerrecht.de/ERiV.pdf

 

Auszüge:

Artikel 1
Indigene Völker haben das Recht als Kollektiv wie auch auf der Ebene des Individuums, alle in der Charta der Vereinten Nationen, der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte und den internationalen Menschenrechtsnormen anerkannten Menschenrechte und Grundfreiheiten uneingeschränkt zu genießen.

Artikel 2
Indigene Völker und Menschen sind frei und allen anderen Völkern und Menschen gleichgestellt und haben das Recht, bei der Ausübung ihrer Rechte keinerlei Diskriminierung ausgesetzt zu sein, insbesondere nicht auf Grund ihrer indigenen Herkunft oder Identität.

Artikel 3
Indigene Völker haben das Recht auf Selbstbestimmung. Kraft dieses Rechts entscheiden sie frei über ihren politischen Status und gestalten in Freiheit ihre wirtschaftliche, soziale und kulturelle Entwicklung.

Artikel 4
Bei der Ausübung ihres Rechts auf Selbstbestimmung haben indigene Völker das Recht auf Autonomie oder Selbstverwaltung in Fragen, die ihre inneren und lokalen Angelegenheiten betreffen, sowie das Recht, über die Mittel zur Finanzierung ihrer autonomen Aufgaben zu verfügen.

Artikel 5
Indigene Völker haben das Recht, ihre eigenen politischen, rechtlichen, wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Institutionen zu bewahren und zu stärken, während sie gleichzeitig das Recht behalten, uneingeschränkt am politischen, wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Leben des Staates teilzunehmen, sofern sie dies wünschen.

Artikel 6
Jeder indigene Mensch hat das Recht auf eine Staatsangehörigkeit.

Artikel 7

  1. Indigene Menschen haben das Recht auf Leben, körperliche und seelische Unversehrtheit, Freiheit und Sicherheit der Person.
  2. Indigene Völker haben das kollektive Recht, als eigenständige Völker in Freiheit, Frieden und Sicherheit zu leben, und dürfen keinen Völkermordhandlungen oder sonstigen Gewalthandlungen, einschließlich der gewaltsamen Überführung von Kindern der Gruppe in eine andere Gruppe, ausgesetzt werden.

Artikel 8

  1. Indigene Völker und Menschen haben das Recht, keiner Zwangsassimilation oder Zerstörung ihrer Kultur ausgesetzt zu werden.
  2. Die Staaten richten wirksame Mechanismen zur Verhütung und Wiedergutmachung der folgenden Handlungen ein:
    1. jeder Handlung, die zum Ziel oder zur Folge hat, dass indigene Völker und Menschen ihrer Integrität als eigenständige Völker oder ihrer kulturellen Werte oder ihrer ethnischen Identität beraubt werden;
    2. jeder Handlung, die zum Ziel oder zur Folge hat, dass ihnen der Besitz ihres Landes, ihrer Gebiete oder ihrer Ressourcen entzogen wird;
    3. jeder Form der zwangsweisen Überführung der Bevölkerung, die zum Ziel oder zur Folge hat, dass ihre Rechte verletzt oder untergraben werden;
    4. jeder Form der Zwangsassimilation oder Zwangsintegration;
    5. jeder Form der Propaganda, die darauf abzielt, rassische oder ethnische Diskriminierung, die sich gegen sie richtet, zu fördern oder dazu aufzustacheln.

Artikel 11

  1. Indigene Völker haben das Recht, ihre kulturellen Traditionen und Bräuche zu pflegen und wiederzubeleben. Dazu gehört das Recht, die vergangenen, gegenwärtigen und künftigen Erscheinungsformen ihrer Kultur, wie beispielsweise archäologische und historische Stätten, Artefakte, Muster, Riten, Techniken, bildende und darstellende Künste und Literatur, zu bewahren, zu schützen und weiterzuentwickeln.
  2. Die Staaten haben durch gemeinsam mit den indigenen Völkern entwickelte wirksame Mechanismen, die gegebenenfalls die Rückerstattung einschließen, Wiedergutmachung zu leisten für das kulturelle, geistige, religiöse und spirituelle Eigentum, das diesen Völkern ohne ihre freiwillige und in Kenntnis der Sachlage erteilte, vorherige Zustimmung oder unter Verstoß gegen ihre Gesetze, Traditionen und Bräuche entzogen wurde.

Artikel 13

  1. Indigene Völker haben das Recht, ihre Geschichte, ihre Sprache, ihre mündlichen Überlieferungen, ihre Denkweisen, ihre Schriftsysteme und ihre Literatur wiederzubeleben, zu nutzen, zu entwickeln und an künftige Generationen weiterzugeben sowie ihren Gemeinschaften, Orten und Personen eigene Namen zu geben und diese zu behalten.
  2. Die Staaten ergreifen wirksame Maßnahmen, um den Schutz dieses Rechts zu gewährleisten und sicherzustellen, dass indigene Völker politische, Rechts- und Verwaltungsverfahren verstehen und dabei verstanden werden, nötigenfalls durch die Bereitstellung von Dolmetschdiensten oder sonstige geeignete Mittel.

Artikel 14

  1. Indigene Völker haben das Recht, ihre eigenen Bildungssysteme und -institutionen  einzurichten und zu kontrollieren, in denen in ihrer eigenen Sprache und in einer ihren kulturspezifischen Lehr- und Lernmethoden entsprechenden Weise unterrichtet wird.
  2. Indigene Menschen, insbesondere Kinder, haben das Recht auf Zugang zu allen Ebenen und Formen der öffentlichen Bildung ohne Diskriminierung.
  3. Die Staaten ergreifen gemeinsam mit den indigenen Völkern wirksame Maßnahmen, um sicherzustellen, dass indigene Menschen, insbesondere Kinder, einschließlich derjenigen, die außerhalb ihrer Gemeinschaften leben, nach Möglichkeit Zugang zu Bildung in ihrer eigenen Kultur und in ihrer eigenen Sprache haben.

Artikel 18
Indigene Völker haben das Recht, an Entscheidungsprozessen in Angelegenheiten, die ihre Rechte berühren können, durch von ihnen selbst gemäß ihren eigenen Verfahren gewählte Vertreter mitzuwirken und ihre eigenen indigenen Entscheidungsinstitutionen zu bewahren und weiterzuentwickeln.

Artikel 20

  1. Indigene Völker haben das Recht, ihre politischen, wirtschaftlichen und sozialen Systeme oder Institutionen zu bewahren und weiterzuentwickeln, ihre eigenen Existenz- und Entwicklungsmittel in Sicherheit zu genießen und ungehindert allen ihren traditionellen und sonstigen wirtschaftlichen Tätigkeiten nachzugehen.
  2. Indigene Völker, die ihrer Existenz- und Entwicklungsmittel beraubt wurden, haben Anspruch auf gerechte und angemessene Wiedergutmachung.

Artikel 25
„Indigene Völker haben das Recht, ihre besondere spirituelle Beziehung zu dem Land und den Gebieten, Gewässern und Küstenmeeren und sonstigen Ressourcen, die sie traditionell besessen oder auf andere Weise innegehabt und genutzt haben, zu bewahren und zu stärken und in dieser Hinsicht ihrer Verantwortung gegenüber den künftigen Generationen nachzukommen.“

Artikel 26

  1.  Indigene Völker haben das Recht auf das Land, die Gebiete und die Ressourcen, die sie traditionell besessen, innegehabt oder auf andere Weise genutzt oder erworben haben.
  2. Indigene Völker haben das Recht, das Land, die Gebiete und die Ressourcen, die sie besitzen, weil sie ihnen traditionell gehören oder sie sie auf sonstige Weise traditionell innehaben oder nutzen, sowie die, die sie auf andere Weise erworben haben, zu besitzen, zu nutzen, zu erschließen und darüber zu verfügen.“

Der internationale Pakt über bürgerliche und politische Rechte vom 19.Dezember 1966 (BGBl. 1973 II 1553
Quelle: https://www.institut-fuer-menschenrechte.de/fileadmin/Redaktion/PDF/DB_Menschenrechtsschutz/ICCPR/ICCPR_Pakt.pdf

Allgemeine Erklärung der Menschenrechte:
https://www.humanrights.ch/de/ipf/grundlagen/rechtsquellen-instrumente/aemr/

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