Revision des "Zwei+Vier"-Vertrages!
(„Vertrag vom 12. September 1990 über die abschließende Regelung in Bezug auf Deutschland“)
Grundsatz:
Mit nationalsozialistischen Terrorbanditen bzw. Nazi- und Kriegsverbrechern darf gemäß der höchsten völkerrechtlichen Rechtsnorm "Potsdamer Abkommen" weder diskutiert noch verhandelt werden.
Deren Worte sind wie Gift! Sie kennen nur Lug, Betrug, Heimtücke, Arglistigkeit, Täuschung, Verrat, Krieg und Terror und ihren niederen Monopol- Kapitalistischen Profit! Im Kampf gegen deren satanischen Lügen-Geist ist eine dauerhafte Aufklärung notwendig, weil die Nazi-Teufel alles unternehmen, um den seit 1945 fortbestehenden völkerrechtlichen Zustand Deutschlands zu verhüllen!
Die übergeordnete völkerrechtliche Faktenlage seit 1945 bis heute:
Das Potsdamer Abkommen ist „ius cogens“
Zitat: „Unter ius cogens (lateinisch für zwingendes Recht, auch jus cogens geschrieben) versteht man den Teil der Rechtsordnung, der nicht abbedungen (durch andere Vereinbarungen oder Erklärungen geändert) werden darf. Neben dem Privatrecht wird der Begriff vor allem im Völkerrecht verwendet.“ - Quelle: https://de.wikipedia.org/wiki/Ius_cogens
Die komplexen völkerrechtlichen Beschlüsse des Potsdamer Abkommens sind eine solche „zwingende Norm“ („ius cogens“) des allgemeinen Völkerrechts!
Das Potsdamer Abkommen ist am 2. August 1945 von den drei alliierten Hauptsiegermächten des „Zweiten Weltkrieges“ - die Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken, das Vereinigte Königreich Großbritannien und die Vereinigten Staaten von Amerika auf der höchsten Schicksalsebene für alle Nationen für alle Zeiten rechtsverbindlich beschlossen worden.
Es regelt insbesondere die ab 1945 weitere Vorgehensweise mit dem militärisch niedergeworfenen Feindstaat Deutschland (das sog. „Deutsche Reich“), um zu gegebener Zeit der internationale Kriegszustand des „Zweiten Weltkrieges zu beenden.
Der völkerrechtliche Staat Deutschland besteht bis heute im Rechts- und Gebietszustand vom 31. Dezember 1937 völkerrechtlich offiziell weiter fort!
Dieser Staat „Deutschland“ ist seit der Verhaftung der „Reichregierung“ von Karl Dönitz am 23. Mai 1945 bis heute ohne eine eigene, handlungsfähige Regierung.
Die Handlungsunfähigkeit des Staates Deutschland kann gemäß dem Potsdamer Abkommen Teil II nur durch die anerkannten Einsatz einer neuen deutschen Regierung aus geeigneten Deutschen beendet werden!
In den jeweiligen alliierten Besatzungszonen ist neben dem Abschluss der Friedensverträge zur endgültigen und dauerhaften Beendigung des „Zweiten Weltkrieges“ die Entnazifizierung der gesamten nazifizierten BRD-Bevölkerung gemäß den Bestimmungen des Potsdamer Abkommens Teil III und dem „Gesetz zur Befreiung von Nationalsozialismus und Militarismus“ mit diesen dafür geeigneten Deutschen durchzuführen!
Grundsatz: Diese Rechtsprechung ist eine absolut zwingende Norm des allgemeinen Völkerrechts und wurde von der internationalen Staatengemeinschaft in ihrer Gesamtheit 1945 vorbehaltlos angenommen und uneingeschränkt anerkannt.
Damit ist des Potsdamer Abkommen eine völkerrechtlich- zwingende höchste Rechtsnorm, von der nicht abgewichen werden darf!
Die Nazi-Teufel unternehmen seit 1945 alles, um die Erfüllung der konkreten Beschlüsse des Potsdamer Abkommens zu sabotieren und vollständig aus den Gedanken wichtiger alliierter Entscheidungsträger fernzuhalten bzw. zu löschen!
Das Pamphlet der „Wissenschaftlichen Dienste“ der „BRD“ vom 8. Februar 2024 zum „2+4“-Vertrag und die psychologische Kriegsführung dahinter!
Der Fachbereich „WD 2: Auswärtiges, Völkerrecht, wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung, Verteidigung, Menschenrechte und humanitäre Hilfe“ geht in einem gewaltigen Pamphlet der Frage nach, ob und inwieweit eine Kündigung des Vertrags vom 12. September 1990 über die abschließende Regelung in Bezug auf Deutschland (sogenannter „Zwei-plus-Vier-Vertrag“) völkerrechtlich möglich ist.
Für die Russische Föderation gilt die sog. „Wiener Vertragsrechtskonvention“
bzw. das „Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge“ vom 23. Mai 1969
Zitat: „Das Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge (WÜRV) vom 23. Mai 1969 (…) regelt den Abschluss, das Inkrafttreten, die Anwendung, die Auslegung, die Änderung sowie die Anfechtung und Beendigung von Verträgen zwischen Staaten.“
Quelle: https://de.wikipedia.org/wiki/Wiener_%C3%9Cbereinkommen_%C3%BCber_das_Recht_der_Vertr%C3%A4ge
Die Wiener Vertragsrechtskonvention (WVRK) vom 23. Mai 1969 enthält insgesamt 85 Artikel und ist am 29. April 1986 von der UdSSR (heute Russische Föderation) ratifiziert worden.
Die sog. „Wissenschaftlichen Dienste“ der Tarnorganisation „BRD“ haben zielgerichtet jene rechtsverbindlichen Artikel aus dem Wiener Übereinkommen vom 23. Mai 1969 herangezogen, welche die Unmöglichkeit eines Rücktritts, Kündigung, Beendigung oder Suspendierung einer Vertragspartei bezüglich des “2+4“-Vertrages begründen sollen.
Die beliebigen Ausführungen der „Wissenschaftlichen Dienste“ der „BRD“ erscheinen ohne nähere Überprüfung logisch und nachvollziehbar! Ohne eine nähere Untersuchung fällt der oberflächliche Leser auf die Kriegslist der „Wissenschaftlichen BRD-Dienste“ hinein!
Nicht ohne Grund unterschlagen die „Wissenschaftlichen Dienste“ der „BRD“ in ihren Pamphlet den entscheidenden Artikel 53 aus dem Wiener Übereinkommen bezüglich „Verträge im Widerspruch zu einer zwingenden Norm des allgemeinen Völkerrechts“!
Artikel 53 der Wiener Vertragsrechtskonvention (WVRK) vom 23. Mai 1969:
Zitat: „Ein Vertrag ist nichtig, wenn er im Zeitpunkt seines Abschlusses im Widerspruch zu einer zwingenden Norm des allgemeinen Völkerrechts steht. Im Sinne dieses Übereinkommens ist eine zwingende Norm des allgemeinen Völkerrechts eine Norm, die von der internationalen Staatengemeinschaft in ihrer Gesamtheit angenommen und anerkannt wird als eine Norm, von der nicht abgewichen werden darf und die nur durch eine spätere Norm des allgemeinen Völkerrechts derselben Rechtsnatur geändert werden kann.“
Quelle: https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/1990/1112_1112_1112/de
Damit ist in Wahrheit der gesamte „2+4“-Vertrag nichtig und ohne jegliche Rechtsfolgen!!!
Die arglistige, trickbetrügerische Arbeitsweise zeigt sich in den Auszügen aus dem Pamphlet der „Wissenschaftlichen Dienste“ des sog. „Deutschen Bundestages“!
1. Auszug aus der BRD-Analyse:
„Zur Loslösung von völkerrechtlichen Verträgen –Untertitel: am Beispiel des Zwei-plus-Vier-Vertrags“
Zitat: „Möglichkeiten für eine Loslösung von völkerrechtlichen Verträgen
Gegenstand des vorliegenden Sachstandes ist die Frage, ob und inwieweit eine Kündigung des Vertrags vom 12. September 1990 über die abschließende Regelung in Bezug auf Deutschland (sogenannter „Zwei-plus-Vier-Vertrag“) völkerrechtlich möglich ist. (…)
Bei dem Zwei-plus-Vier-Vertrag handelt es sich um einen völkerrechtlichen Vertrag i.S.v. Art. 59 Abs. 2 S. 1 Alt. 1 GG.2 Die Wiener Vertragsrechtskonvention (folgend: WVRK) regelt das zwischenstaatliche Recht der Verträge inklusive der – untechnisch gesprochen – temporären oder endgültigen Loslösung von Verträgen. Grundsätzlich binden Verträge nur jene Staaten, die sie ratifiziert haben. Von den Parteien des Zwei-plus-Vier-Vertrags haben die Sowjetunion als Vorgängerstaat der Russischen Föderation, die Bundesrepublik Deutschland, Großbritannien (und die DDR4) die WVRK ratifiziert. Die USA haben sie unterschrieben, jedoch nicht ratifiziert. Frankreich hat die WVRK weder unterzeichnet noch ratifiziert. Jedoch stellt die WVRK größtenteils Völkerrechtsgewohnheitsrecht dar, sodass nahezu sämtliche Regelungen der Konvention inklusive der Regelungen über die Kündigung oder den Rücktritt von Verträgen für alle Staaten rechtsverbindlich sind.“ - Quelle:
https://www.bundestag.de/resource/blob/994502/45c7c30f0e77c87864fb899413cf67fa/WD-2-008-24-pdf.pdf
2. Auszug aus der BRD-Analyse:
Zitat: „Im Folgenden soll untersucht werden, ob eine Möglichkeit für eine Vertragspartei besteht, sich vom Zwei-plus-Vier-Vertrag zu lösen.
1.1. Beendigung, Kündigung oder Rücktritt
Art. 54 WVRK regelt die Beendigung eines Vertrags und den Rücktritt von einem Vertrag aufgrund von Bestimmungen im Vertrag oder bei Vorliegen eines Einvernehmens zwischen den beiden Vertragsparteien.
Die Norm lautet in der deutschen Übersetzung:
„Die Beendigung eines Vertrags oder der Rücktritt einer Vertragspartei vom Vertrag können erfolgen
a) nach Maßgabe der Vertragsbestimmungen oder
b) jederzeit durch Einvernehmen zwischen allen Vertragsparteien nach Konsultierung der anderen Vertragsstaaten.“
Im Zwei-plus-Vier-Vertrag besteht keine Möglichkeit, das Abkommen nach Maßgabe spezieller Vertragsbestimmungen, wie von Art. 54 a) WVRK vorgesehen, zu kündigen. Eine Kündigung im Einvernehmen aller Vertragsparteien (vgl. Art. 54 b) kommt in der Praxis kaum vor.
Art. 56 WVRK enthält Regelungen für den Fall, dass eine Kündigung, eine Beendigung oder ein Rücktritt beabsichtigt werden, obwohl der Vertrag keine diesbezüglichen Regelungen enthält:
„(1) Ein Vertrag, der keine Bestimmung über seine Beendigung enthält und eine Kündigung oder einen Rücktritt nicht vorsieht, unterliegt weder der Kündigung noch dem Rücktritt, sofern a) nicht feststeht, daß die Vertragsparteien die Möglichkeit einer Kündigung oder eines Rücktritts zuzulassen beabsichtigten, oder
b) ein Kündigungs- oder Rücktrittsrecht sich nicht aus der Natur des Vertrags herleiten läßt.
(2) Eine Vertragspartei hat ihre Absicht, nach Absatz 1 einen Vertrag zu kündigen oder von einem Vertrag zurückzutreten, mindestens zwölf Monate im Voraus zu notifizieren.“
Enthält der Vertrag keine Regelungen über die Loslösung vom Vertrag, so gilt also grundsätzlich, dass Kündigung oder Rücktritt nicht möglich sind.
Eine Loslösung vom Vertrag ist nur möglich, wenn die Voraussetzungen von Art. 56 Abs. 1 a) oder Abs. 1 b) WVRK erfüllt sind. Der Zwei-plus-Vier-Vertrag enthält aber keine Formulierungen, die implizite Kündigungs-, Beendigungs- oder Rücktrittsmöglichkeiten suggerieren. Im Gegenteil wird an vielen verschiedenen Stellen – u.a. bereits im Titel des Vertrags – von dem „abschließenden“ Charakter der Regelungen des Vertrags gesprochen. Dies spricht dafür, dass gerade keine impliziten Kündigungs-, Beendigungs- oder Rücktrittsmöglichkeiten gewollt waren. Somit scheidet eine Anwendung von Art. 56 WVRK aus.
1.2. Suspendierung
Art. 57 WVRK regelt den Fall der Suspendierung eines Vertrags aufgrund von Bestimmungen im Vertrag oder bei Vorliegen eines Einvernehmens zwischen den beiden Vertragsparteien. Art. 57 WVRK lautet in seiner deutschen Übersetzung:
„Ein Vertrag kann gegenüber allen oder einzelnen Vertragsparteien suspendiert werden a) nach Maßgabe der Vertragsbestimmungen oder b) jederzeit durch Einvernehmen zwischen allen Vertragsparteien nach Konsultierung der anderen Vertragsstaaten.“
Da der Zwei-plus-Vier-Vertrag keine Regelung zur Suspendierung enthält, ist eine einseitige Suspendierung – gleich aus welchen Gründen – gem. Art. 57 a) WVRK nicht möglich.
usw. (…) usw. (…) Ferner kann ein Vertrag gem. Art. 59 WVRK durch den Abschluss eines neuen Vertrags suspendiert oder beendet werden. Dies setzt jedoch ein allseitiges Einverständnis voraus. (…) usw. (…)“ - Quelle:
https://www.bundestag.de/resource/blob/994502/45c7c30f0e77c87864fb899413cf67fa/WD-2-008-24-pdf.pdf
3. Auszug aus der BRD- Analyse:
„Fazit und Ausblick“
Zitat: „Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass eine einseitige vertragliche Loslösung vom Zwei-plus-Vier-Vertrag lediglich mit Zustimmung der anderen Vertragsparteien möglich sein dürfte. Eine solche Einigung mit den anderen Vertragsparteien zu erzielen, erscheint (weil politisch gar nicht gewollt) so gut wie ausgeschlossen.
Im Zwei-plus-Vier-Vertrag selbst ist keine explizite Möglichkeit zur Beendigung des Vertrags vorgesehen. Aufgrund der Tatsache, dass im Zwei-plus-Vier-Vertrag wiederholt – u.a. im Titel des Vertrags – auf den „abschließenden“ Charakter der Regelungen verwiesen wird, liegt es nahe, dass die Vertragsparteien keine Kündigungsmöglichkeiten intendieren wollten. Rechtlich eher abwegig erscheint es auch, dass sich eine Vertragspartei von dem Zwei-plus-Vier-Vertrag aufgrund einer erheblichen Vertragsverletzung einer anderen Vertragspartei (Art. 60 WVRK) oder wegen der grundlegenden Änderung von externen und objektiven Umständen (Art. 62 WVRK) lösen könnte.
Zudem ist nicht ersichtlich, dass eine Suspendierung oder Beendigung des Zwei-plus-Vier-Vertrags für die ehemaligen Siegermächte des Zweiten Weltkrieges (als Vertragsparteien des Zwei-plus-Vier-Vertrags) – und insbesondere für die Russische Föderation als Fortsetzerstaat der ehemaligen Sowjetunion – rechtlich greifbare Konsequenzen hätte. Gem. Art. 70 WVRK bewirkt eine Beendigung des Vertrags lediglich, dass die Vertragsparteien ihre Pflichten nicht weiterhin erfüllen müssen. Die Beendigung und gem. Art. 72 WVRK auch die Suspendierung eines Vertrags haben also nur ex-nunc Wirkung für die Gegenwart und Zukunft, aber keine Rückwirkung.
Wie bereits erwähnt (s.o. 1.3.), sind die vertraglichen Verpflichtungen der ehemaligen Siegermächte des Zweiten Weltkrieges aus Art. 5 und 7 des Zwei-plus-Vier-Vertrags – mit Ausnahme des Verbots einer Stationierung von Atomwaffen auf dem Gebiet der ehemaligen DDR – mittlerweile obsolet* bzw. haben sich faktisch „erledigt“.“ Quelle:
https://www.bundestag.de/resource/blob/994502/45c7c30f0e77c87864fb899413cf67fa/WD-2-008-24-pdf.pdf
Feststellungen:
*Das Wort „Obsolet“ bedeutet nur weggelegt bzw. veraltet und berührt dessen Gültigkeit nicht! Mit der Formulierung „ehemaligen Siegermächte“ stellt der „Wissenschaftliche Dienst“ der „BRD“ dreist den militärischen Sieg der alliierten Siegermachte und damit die Ergebnisse des „Zweiten Weltkrieges“ in Frage!
Auswertung:
Die Verschlagenheit der Nazi-Teufel zeichnet sich immer wieder dadurch aus, dass sie ihre Argumentation und Beweisführung auf einer falschen Annahme aufbauen!
Es kann gemäß der wissenschaftlichen „Aussagenlogik“ aus einer falschen Annahme heraus, keine Wahrheit hergeleitet werden!
Siehe dazu den Leitspruch der Aussagenlogik: „Ex falso quodlibet“ („aus Falschem folgt Beliebiges“)
Quelle: https://de.wikipedia.org/wiki/Ex_falso_quodlibet
Die falsche Annahme der „Wissenschaftlichen Dienste“ der „BRD“ ist, dass es einen gültigen und rechtswirksamen „2+4-Vertrag“ gäbe!
Feststellung:
In der Rechtsrealität ist der „Zwei-plus-Vier-Vertrag“ nichtig und hat keinerlei Rechtsfolgen!
Aus der Sichtweise des Völkerrechts gibt es keinen gültigen oder geltenden „Zwei-plus-Vier-Vertrag“ mit Rechtsfolgen, weil der sog. „Zwei-plus-Vier-Vertrag“ aufgrund des Widerspruchs zur „zwingenden Norm“ des völkerrechtlichen Potsdamer Abkommen tatsächlich völkerrechtlich nichtig ist!
1. Der Artikel 7 des „Zwei+Vier“-Vertrages widerspricht der zwingenden Norm vom 2. August 1945, auf welche sich die Staatengemeinschaft vollumfänglich geeinigt hat.
2. Weder die Regierungen der BRD noch die der DDR sind deutsche Regierungen im Sinne des Staats- und Völkerrechts gemäß dem Potsdamer Abkommen Teil II vom 2. August 1945!
3. Der völkerrechtliche Rechtstitel für die Deutschen mit der „Deutschen Staatsangehörigkeit“ vom 5. Februar 1934 zur Erfüllung des Potsdamer Abkommens bleibt bestehen.
Diese übergeordnete Rechtsprechung und zwingende Norm des allgemeinen Völkerrechts werden im Artikel 25 und im Artikel 139 „Grundgesetz für die BRD“ wiedergegeben.
4. Die Gründung der angloamerikanischen Besatzungsverwaltung „BRD“ im Jahr 1949 war von Anfang an eine „Operation unter falscher Flagge“!
Die angloamerikanischen Mächte haben für ihre Tarnorganisation „BRD“ die Reichsflagge Schwarz-Rot-Gold des „Deutschen Reiches“ („Deutschland“) verwendet. Durch die Errichtung dieser Staatssimulation bzw. Tranorganisation haben die angloamerikanischen Westmächte einen heimtückischen „Deutschland“-Identitätsdiebstahl begannen, um im Zentrum von Europa eine eigene nichtstaatliche Verwaltungsorganisation bzw. römische Provinz dauerhaft zu betreiben.
5. Die in der „BRD“ reorganisierten Nazis täuschten ab 1990 eine angebliche „Wiedervereinigung“ Deutschlands vor, obwohl Deutschland völkerrechtlich als Ganzes im Rechts- und Gebietszustand vom 31.12.1937 (!) bis heute ununterbrochen weiter existiert!
Zudem gab es nie einen Beitritt der DDR zur „BRD“, sondern nur eine Überleitung des BRD-„Bundesrechtes“ auf das Gebiet der illegal von der „BRD“ okkupierten und ausgeplünderten DDR!
Beweis:
Insbesondere durch den absurden Artikel 7 des „Zwei+Vier“-Vertrages wird der Widerspruch zur zwingenden Norm des allgemeinen Völkerrechts ausgelöst:
Zitat: „Artikel 7
(1) Die Französische Republik, die Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken, das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland und die Vereinigten Staaten von Amerika beenden hiermit ihre Rechte und Verantwortlichkeiten in Bezug auf Berlin und Deutschland als Ganzes. Als Ergebnis werden die entsprechenden, damit zusammenhängenden vierseitigen Vereinbarungen, Beschlüsse und Praktiken beendet und alle entsprechenden Einrichtungen der Vier Mächte aufgelöst.
(2) Das vereinte Deutschland hat demgemäß volle Souveränität über seine inneren und äußeren Angelegenheiten.“
Die alliierten Siegermächte können "ihre Rechte und Verantwortlichkeiten in Bezug auf Berlin und Deutschland als Ganzes" nicht rechtswirksam für beendet erklären, wenn diese verbrieften zwingend notwendigen Verantwortlichkeiten nicht erfüllt wurden!
Außerdem kann die Souveränität Deutschlands ausschließlich nur durch die konkrete Erfüllung des Potsdamer Abkommens Teil II wiederhegestellt werden und nicht anders!
(„zwingende Norm“ des allgemeinen Völkerrechts „ius cogens“)
Damit ist dieser Zwei-plus-Vier-Vertrag vom 12. September 1990 ein völkerrechtlich- illegaler und nichtiger Generalbetrug unter Beteiligung des NSDAP-Mitgliedes Genscher und der Schewardnadse-Gorbatschow Regierung der alliierten Hauptsiegermacht UdSSR!
Siehe dazu u.a. Artikel 53 der „Wiener Vertragsrechtskonvention“ vom 23. Mai 1969
bezüglich Verträge im Widerspruch zu einer zwingenden Norm des allgemeinen Völkerrechts.
Zitat: “Ein Vertrag ist nichtig, wenn er im Zeitpunkt seines Abschlusses im Widerspruch zu einer zwingenden Norm des allgemeinen Völkerrechts steht. Im Sinne dieses Übereinkommens ist eine zwingende Norm des allgemeinen Völkerrechts eine Norm, die von der internationalen Staatengemeinschaft in ihrer Gesamtheit angenommen und anerkannt wird als eine Norm, von der nicht abgewichen werden darf und die nur durch eine spätere Norm des allgemeinen Völkerrechts derselben Rechtsnatur geändert werden kann.“
Quelle: https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/1990/1112_1112_1112/de
"Nichtigkeit steht für: Unwirksamkeit, Rechtsbegriff"
Quelle: https://de.wikipedia.org/wiki/Nichtigkeit
„Der Rechtsbegriff Unwirksamkeit bedeutet, dass ein Vertrag oder eine seiner Klauseln oder die dem Vertrag zugrundeliegenden Willenserklärungen keine Rechtsfolgen entfalten.“
Quelle: https://de.wikipedia.org/wiki/Unwirksamkeit
Der Versuch durch den „2+4“-Vertrag den Nazismus, Militarismus, Krieg und Terror zu schützen:
Für das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland: Douglas Hurd
Für die Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken: Eduard Schewardnadse
Für die Französische Republik: Roland Dumas
Für die Vereinigten Staaten von Amerika: Baker
Für die Deutsche Demokratische Republik: Lothar de Maizière
Für die Bundesrepublik Deutschland: Hans-Dietrich Genscher
NSDAP-Mitgliedsnummer 10.123.636 (20. April 1944)
Quelle: https://de.wikipedia.org/wiki/Liste_von_NSDAP-Parteimitgliedsnummern
Wenn man einmal die Vorgehensweise der Trickbetrüger durchschaut hat, sind deren satanisch- arglistigen Betrugsmanöver (Verdrehen, Verspiegeln) leicht zu durchschauen!
Zum vorläufigen Abschluss der 4. Auszug aus der BRD-Analyse:
Zitat: „Eine Beendigung / Kündigung des Zwei-plus-Vier-Vertrags würde also weder die Vorrechte der Alliierten in Bezug auf Berlin wiederaufleben oder die untergegangene DDR „wiederauferstehen“ lassen noch Russland das Recht geben, erneut Truppen auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zu stationieren.“
Diese Aussage ist wahr. Der Trick bei diesem Auszug ist die arglistige Formulierung vom Teil einer Wahrheit, aber das gezielte Verschweigen des Ganzen:
1. Ein nichtiger Vertrag muss nicht beendet oder gekündigt werden! Ein nichtiger Vertrag hat keine Rechtsfolgen und kann aufgrund des Widerspruchs zur geltenden Rechtsnorm problemlos angefochten werden.
2. Die Vorrechte der Alliierten oder die „DDR“ müssen auch gar nicht „wiederaufleben“ oder „wiederauferstehen“, weil beides seit 1945 ununterbrochen lebendig vorhanden ist! Ein nichtiger Vertrag hat keine Rechtsfolgen!
3. Auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland darf Russland keine Truppen stationieren, weil das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland aus der übergeordneten völkerrechtlichen Sicht die sog. „Trizone“ ist, mit Hauptsitz in Bonn.
Es gab juristisch keine „Deutsche Einheit“ im Sinne eines „Beitritts der DDR zur BRD“, weil unter arglistiger Täuschung einfach das nazifizierte BRD-„Bundesrecht“ auf das weiter bestehende DDR-Gebiet „übergeleitet“ wurde.
Der Betrug zum „Einigungsvertrag“ vom 31. August 1990 zwischen der „BRD“ und DDR unter zahlreichen Rechtsbrüchen und juristischen Unmöglichkeiten ist offenkundig!