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Ermächtigungsgesetz und Umsturz der Weimarer Reichsverfassung vom 20. Juli 1932

Das Gesetz über den Neuaufbau des Reichs vom 30. Januar 1934[1] war eine Änderung der Weimarer Verfassung im Zuge der vom NS-Regime betriebenen Gleichschaltung. Sie wurde vom Reichstag beschlossen und von Reichspräsident Paul von Hindenburg, Reichskanzler Adolf Hitler und Reichsminister des Innern Wilhelm Frick ausgefertigt.
Durch das Gleichschaltungs-Gesetz wurde das Selbstbestimmungsrecht in den sog. „ Länder“ des Deutschen Reichs von 1919 aufgehoben, welche nun direkt der Reichsregierung unterstanden. Bereits mit dem sogenannten Preußenschlag vom 20. Juli 1932 hatte der damalige Reichskanzler Franz von Papen die von der SPD geführte Regierung des größten Landes, des Freistaats Preußen, durch einen Reichskommissar ersetzt. Seit dem Ermächtigungsgesetz vom 23. März 1933 fungierte neben dem Reichstag und dem Reichsrat die Reichsregierung als Gesetzgeber.
Durch das „Gesetz über den Neuaufbau des Reiches“ wurde auch der Reichsrat überflüssig und schließlich mit Gesetz vom 14. Februar 1934 aufgehoben. Durch diese Umstellung wandelte sich das Deutsche Reich von einem Bundesstaat endgültig zu einem gleichgeschalteten Zentralstaat nach altrömischen Muster, und die diktatorischen Rechte der NSDAP wurden noch einmal erweitert.

Mit dem Erlöschen der „Souveränität der Länder“ entfiel auch deren Recht, ihren Bürgern die jeweilige Landes-Staatsangehörigkeit zu verleihen.
Dazu ist es wichtig zu wissen, dass die sog. „Landesangehörigkeit“ auch nur noch reine fantastische Täuschung war, weil die RuStAG vom 22. Juli 1913 für das Inland nur die Staatsangehörigkeit in einen der damaligen Bundesstaaten beinhaltet und nicht in einen „Bundesland“ bzw. „Land“.

 

Gleichschaltung

ist ein Begriff, welcher der nationalsozialistischen Terminologie entstammt. Das Wort entstand 1933, als der Prozess der Vereinheitlichung des gesamten gesellschaftlichen und politischen Lebens also des öffentlichen und privaten Lebens. In der Machteroberungsphase in Deutschland eingeleitet wurde. Ziel war es, bis 1934 den als Zerrissenheit verstandenen Pluralismus in Staat und Gesellschaft aufzuheben.
Mit der Gleichschaltung strebte man an, die Aktivitäten der Völker in großen gemeinsamen Organisationen zusammenzufassen, die zugleich dem nationalsozialistischen Verständnis des Volkswillens entsprechen sollten.
Praktisch bedeutete die Gleichschaltung die Überführung von Organisationen in die bestehenden NS-Organisationen. Entweder erfolgte die Gleichschaltung auf Anweisung oder in vorauseilendem Gehorsam durch sogenannte Selbstgleichschaltung. Andere Verbände und Organisationen reagierten auf den Druck mit der ersatzlosen Auflösung und Beendigung ihrer Tätigkeit. Allgemein betrachtet war damit die Einschränkung oder der Verlust der individuellen Persönlichkeit, der Unabhängigkeit, Mündigkeit und Freiheit eines Menschen durch Regeln und Gesetze sowie sonstige Maßnahmen der Gleichsetzung und Vereinheitlichung der Massen verbunden.
Wichtige Schritte der Gleichschaltung: Ausgangspunkt waren die zwei Gleichschaltungsgesetze vom 31. März 1933 und vom 7. April 1933, mit denen zuerst die Länder ihrer relativen Souveränität beraubt wurden und später die Entsendung von Reichsstatthaltern beschlossen wurde. Mit dem Gesetz über den Neuaufbau des Reichs vom 30. Januar 1934 wurde der Entzug der Hoheitsrechte der Länder vollendet. Die Regelung der Staatsangehörigkeit wurde jetzt Angelegenheit des Zentralstaats, so dass laut Verordnung vom 5. Februar 1934 der Eintrag in den Standesregistern auf die deutsche Staatsangehörigkeit vereinheitlicht wurde. Bis dahin verliehen die Länder ihre jeweilige Staatsangehörigkeit, so dass es in Deutschland Bayern, Braunschweiger, Badener, Preußen, Sachsen usw. gab, aber trotz des seit 1871 bestehenden deutschen Nationalstaates noch keine als Deutsche ausgewiesenen Staatsbürger.
Der Abschluss der .Gleichschaltung der Länder kann auf den 14. Februar 1934 mit der Auflösung des Reichsrates und der Übernahme der Landesjustizverwaltungen datiert werden. Legalisiert wurde die Gleichschaltung der Länder über § 2 der Reichstagsbrandverordnung, wonach die Reichsregierung in die Kompetenzen der Länder eingreifen konnte, sofern diese nicht für Ordnung und Sicherheit sorgen konnten.
Die Gleichschaltung von Partei und Staat. erfolgte am 1. August 1934 mit der Auflösung aller Parteien und der Erklärung der NSDAP zur Körperschaft öffentlichen Rechts.
Zudem wurde das Amt des Reichspräsidenten mit dem des Reichskanzlers verschmolzen.
Weitere bedeutende Maßnahmen der Gleichschaltung war die Beseitigung der pluralen Gesellschaft mit der Auflösung der Gewerkschaften in die Deutsche Arbeitsfront und der Zwangsvereinigung der Agrarverbände in den Reichsnährstand. Mit der Ernennung von Joseph Goebbels zum Reichsminister für Volksaufklärung und Propaganda am 13. März 1933 wurde zudem mit der Errichtung der Reichskulturkammer die Gleichschaltung des kulturellen Lebens begonnen. Die entscheidende Voraussetzung für die Maßnahmen war das Ermächtigungsgesetz vom 24. März 1933, das Hitler gesetzgeberische und vertragliche Vollmachten verschaffte, die er dann zur weiteren Beseitigung des Pluralismus und der Demokratie einsetzte. Auf die Gleichschaltung reagierten die betroffenen Vereine und Organisationen oftmals mit einer nachgiebigen Position, um einem Verbot und der Auflösung zu entgehen, was natürlich erfolglos blieb. Beispiele dafür sind z. B. der Allgemeine Deutsche Gewerkschaftsbund oder die Organisationen der Arbeiterkultur.

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Auch die Regelung der Staatsangehörigkeit wurde jetzt Angelegenheit des Zentralstaats.
So erfolgte am 5. Februar 1934 die NS-Zwangs-Verordnung über die „deutsche Staatsangehörigkeit.[2] In § 1 heißt es: Die Staatsangehörigkeit in den Ländern fällt weg. Es gebe nur noch eine einheitliche deutsche Staatsangehörigkeit (Reichsangehörigkeit).“ So ergab sich aus der Gleichschaltung der Länder die Einführung der ausschließlich deutschen Staatsangehörigkeit. Bis dahin waren die Bürger Badener, Bayern, Hessen, Preußen usw., die mit ihrer Landesstaatsangehörigkeit gleichzeitig die mittelbare Reichsangehörigkeit (Angehörigkeit zum Reich als Staatenbund) inne hatten.

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Auf der Grundlage dieses Gesetzes wurde 1934 der Reichsrat aufgehoben sowie Adolf Hitler in die Funktionen des Reichspräsidenten eingesetzt. Die Vorschrift des Ermächtigungsgesetzes, die Existenz des Reichsrates und die Rechte des Reichspräsidenten unangetastet zu lassen, wurde damit formal umgangen. Man muss jedoch bedenken, dass der Ein-Parteien-Reichstag vom November 1933 seinerseits ein Produkt der Gleichschaltung war, diese aber auf Grund des Ermächtigungsgesetzes erfolgt ist.
Daher kann die Ausweitung der Verfassungsänderungsbefugnisse über jenes Gesetz hinaus zwar durch einen Reichstag geschehen sein, ist aber letztlich doch auf das Ermächtigungsgesetz zurückzuführen und kann daher als Verfassungsbruch bezeichnet werden.

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In der NS-Terminologie ist dies Ermächtigen heutzutage mit den Selbstermächtigung von den völlig willkürlichen Corona- Notstandsverordnungen und nachfolgenden Gesetzesänderungen zu den sog. „Coronamaßnahmen“ durch die Verantwortlichen der Rechtsnachfolgerin des „3. Reiches“ Bundesrepublik Deutschland (BRD).
Auch seit Januar 2020 liegt auch hier Verfassungsbruch durch Selbst-Ermächtigung vor!
Zu beachten ist allerdings hierbei das der 2. Weltkrieg mangels Friedensverträge nicht beendet worden ist und in Deutschland quasi Kriegszustand unter Waffenstillstandsbedingungen herrscht.

Darüber ist Deutschland heutzutage immer noch im Rechtszustand von 1934, immer noch besetzt und wird der BRD treuhänderisch im Auftrag der alliierten Siegermächte fremdverwaltet.

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Ergebnis ist die Weiterführung einer totalitären Diktatur in Deutschland!

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