Das Minderheitenschutzrecht!

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Das Minderheitenrecht verleiht allen indigenen Völkern, Eingeborenen, Zugehörigen eines Volkstums und weiteren Minderheiten die Möglichkeit, ihre Rechte durchsetzen zu können!
Grundsätzlich haben sich die Nationen durch die Ratifizierung völkerrechtlich-verbindlicher Verträge gegenseitig zur Wahrung der Rechte von Minderheiten geeinigt.
Regierungen, die in einem Gebiet hoheitliche Rechte der Verwaltung ausüben, sind zur Einhaltung verpflichtet!

Indigene Völker, Eingeborene oder Zugehörige eines Volkstums dürfen gemäß ratifizierten völkerrechtlichen Verträgen bei der Ausübung ihrer Rechte in ihrer Heimat nicht eingeschränkt werden!

Sollten sich derartige Minderheiten unter fremder Verwaltung oder sich in Treuhandgebieten befinden, dann dürfen die Einheimischen bei der Ausübung ihrer Rechte ebenfalls nicht durch die Verwaltung eingeschränkt werden.

Kolonial- oder Besatzungsmächte tragen die völkerrechtlich verbindliche Aufgabe, mit Beteiligung der betreffenden Minderheiten koordinierte und planvolle Maßnahmen auszuarbeiten, um die Rechte dieser Minderheiten zu schützen.

Die Verwirklichung des Rechts auf Selbstbestimmung muss beachtet und sogar gefördert werden.

Das Gefühl der Eingeborenen-, Stammes- bzw. Kultur-Zugehörigkeit ist als ein grundlegendes Kriterium für die Bestimmung einer kollektiven Minderheit anzusehen.

Indigene Völker, Eingeborene oder Zugehörige eines Volkstums dürfen nicht ihrer natürlichen Lebensgrundlagen beraubt werden und die Achtung ihrer Unversehrtheit muss sichergestellt sein.

Quellen:
Der Internationaler Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (
kurz UN-Sozialpakt oder IPwskR, in der Schweiz auch UNO-Pakt I genannt
Quelle: https://www.institut-fuer-menschenrechte.de/fileadmin/Redaktion/PDF/DB_Menschenrechtsschutz/ICESCR/ICESCR_Pakt.pdf

Internationales Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung (kurz UN-Rassendiskriminierungskonvention; internationale Abkürzung ICERD) Abgeschlossen in New York am 21. Dezember 1965 - s. BRD-Bundesgesetzblatt (BGBL) 1969 II Seite 961
Quelle: Download-Link des Vertrages: https://fedlex.data.admin.ch/filestore/fedlex.data.admin.ch/eli/cc/1995/1164_1164_1164/20191104/de/pdf-a/fedlex-data-admin-ch-eli-cc-1995-1164_1164_1164-20191104-de-pdf-a.pdf

Übereinkommen über eingeborene und in Stämmen lebende Völker in unabhängigen Ländern, 1989
Quelle://www.ilo.org/wcmsp5/groups/public/@ed_norm/@normes/documents/publication/wcms_100900.pdf">https://www.ilo.org/wcmsp5/groups/public/@ed_norm/@normes/documents/publication/wcms_100900.pdf

 

Detaillierte Rechtsgrundlagen:

Der UN-Pakt über bürgerliche und politische Rechte vom 19. Dezember 1966,  die Erklärung der Vereinten Nationen über die Rechte der indigenen Völker vom 13. September 2007, das "Kopenhagener Abschlussdokument über die menschliche Dimension" der Konferenz für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (KSZE) vom 29. Juni 1990:
Teil IV der Kopenhagener Dokumente geht detailliert auf die kollektiven Rechte der Angehörigen nationaler Minderheiten ein: Sie sollen ihre Menschenrechte und Grundfreiheiten in voller Gleichheit vor dem Gesetz ausüben können. Außerdem sollten sich die OSZE-Mitgliedsstaaten verpflichten, „besondere Maßnahmen zur Sicherung der Gleichstellung mit anderen Staatsangehörigen zu ergreifen“.
Einer Person soll zudem das Recht zugestanden werden, selbst zu entscheiden, ob sie einer nationalen Minderheit zugehörig ist oder nicht.
Das Abschlussdokument der Kopenhagener Dokumente enthält darüber hinaus die so genannten individuellen Minderheitenrechte: Gebrauch der Muttersprache, freie Religionsausübung, Garantie grenzüberschreitender Kontakte zu Angehörigen der eigenen Volksgruppe, Vereinigungsfreiheit, das Recht auf Ausübung kultureller Aktivitäten, Schulunterricht in der Muttersprache oder mit der Muttersprache als Unterrichtssprache, Schutz und Förderung der Identität nationaler Minderheiten und die Einrichtung lokaler und autonomer Verwaltungseinheiten.
Die Europäische Konvention für den Schutz von Minderheiten vom 8. Februar 1991. Darin wird der Begriff „Minderheit“ klar definiert, und es wird klargestellt, dass ausländische Staatsangehörige nicht miteinbezogen werden sollen. Die Zugehörigkeit zu einer Minderheit soll von der Entscheidung des Individuums abhängen. Des Weiteren wird ein kollektives Recht von Minderheiten anerkannt, und den Staaten werden Verpflichtungen auferlegt, die einer Kombination von Individual- und Gruppenrechten entsprechen.
Weiter die Deklaration über die Rechte von Minderheiten, welche die Staaten verpflichtet, die Identität nationaler oder ethnischer, kultureller, religiöser und sprachlicher Minderheiten durch den Erlass entsprechender Maßnahmen zu wahren und zu fördern. Den Angehörigen solcher Minderheiten muss das Recht auf freien Gebrauch ihrer Sprache im privaten und öffentlichen Bereich und eine angemessene Beteiligung an den sie betreffenden Entscheidungen garantiert werden." 
- Quelle: https://de.wikipedia.org/wiki/Minderheitenschutz

Artikel 14 Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK)
Die Europäische Menschenrechtskonvention erwähnt an einer Stelle die nationalen Minderheiten.
Unter den Merkmalen für eine Diskriminierung nach Art. 14 EMRK ist auch die Zugehörigkeit zu einer „nationalen Minderheit“ aufgelistet:
„Art. 14 Verbot der Benachteiligung. Der Genuss der in der vorliegenden Konvention festgelegten Rechte und Freiheiten muss ohne Unterschied des Geschlechts, der Rasse, Hautfarbe, Sprache, Religion, politischen oder sonstigen Anschauungen, nationaler oder sozialer Herkunft, Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt oder des sonstigen Status gewährleistet werden.“
104 Art. 14 EMRK stellt ein akzessorisch gewährtes Recht dar, d.h. das Diskriminierungsverbot beschränkt sich auf die durch die EMRK gewährten Rechte und Freiheiten.
Das Diskriminierungsverbot kann deshalb nicht separat geprüft werden, sondern erscheint in den Urteilen des Europäischen Gerichtshofes für die Menschenrechte nur zusammen in Prüfung mit der Verletzung eines anderen Artikels der Konvention. Die Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit stellt ein Merkmal für die Nichtgewährung eines EMRK-Rechts oder einer EMRK konformen Freiheit dar.
Die EMRK ist individualrechtlich gestaltet und nicht auf kollektive oder Minderheitenrechte ausgerichtet.
Entscheidend für die Auslegung, ob eine Diskriminierung auf Grund der individuellen Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit erfolgt sei, sind die Urteile der Europäischen Menschenrechtskommission und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte sowie das daraus abgeleitete case law. Klagen von Vertretern von Minderheiten wurden von der früheren Menschenrechtskommission, der Vorgängerin des Straßburger Gerichtshofes, mit der Begründung abgewiesen, die EMRK enthalte keine spezifischen Schutzrechte für Minderheiten.
Diese müssen sich zum Beispiel in einer Klage wegen Beeinträchtigung ihres traditionellen Lebensstils auf Art. 8 EMRK berufen.
Zur neusten Rechtsprechung siehe - Quelle: https://dejure.org/gesetze/MRK

Das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland verbietet auch jede Form von Diskriminierung wegen der Sprache oder auf Grund von Heimat und Herkunft (Artikel 3 Abs. 3 Satz 1 Grundgesetz). Daran sind neben der Gesetzgebung auch die Verwaltung auf allen staatlichen Ebenen sowie die Rechtsprechung gebunden. Bereits dadurch sind Minderheiten auch in Deutschland geschützt. Darüber hinaus gibt es weitere Regelungen und Vereinbarungen.

Das Rahmenübereinkommen zum Schutz nationaler Minderheiten:
Das Übereinkommen des Europarats zum Schutz nationaler Minderheiten verbietet jede Diskriminierung einer Person wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit. Ebenso schützt es die Angehörigen dieser Minderheiten vor einer Assimilierung gegen ihren Willen. Ferner verpflichtet es die Mitgliedstaaten zum Schutz der Freiheitsrechte und zu umfänglichen Fördermaßnahmen zu Gunsten der nationalen Minderheiten.
Für Deutschland ist das Rahmenübereinkommen am 1. Februar 1998 in Kraft getreten und hat Geltung im Rang eines Bundesgesetzes.
Die Unterzeichnerstaaten müssen innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten den Europarat umfassend über die Umsetzung informieren. Danach müssen sie alle fünf Jahre Bericht erstatten. Ein beratender Ausschuss unabhängiger Experten unterstützt den Europarat bei seinen Kontrollaufgaben.
Quelle: https://www.bmi.bund.de/DE/themen/heimat-integration/minderheiten/minderheitenrecht/minderheitenrecht-node.html

Erklärung der Vereinten Nationen über die Rechte der indigenen Völker
- Quelle: http://www.humanitaeres-voelkerrecht.de/ERiV.pdf

 

Auszüge:

Artikel 1
Indigene Völker haben das Recht als Kollektiv wie auch auf der Ebene des Individuums, alle in der Charta der Vereinten Nationen, der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte und den internationalen Menschenrechtsnormen anerkannten Menschenrechte und Grundfreiheiten uneingeschränkt zu genießen.

Artikel 2
Indigene Völker und Menschen sind frei und allen anderen Völkern und Menschen gleichgestellt und haben das Recht, bei der Ausübung ihrer Rechte keinerlei Diskriminierung ausgesetzt zu sein, insbesondere nicht auf Grund ihrer indigenen Herkunft oder Identität.

Artikel 3
Indigene Völker haben das Recht auf Selbstbestimmung. Kraft dieses Rechts entscheiden sie frei über ihren politischen Status und gestalten in Freiheit ihre wirtschaftliche, soziale und kulturelle Entwicklung.

Artikel 4
Bei der Ausübung ihres Rechts auf Selbstbestimmung haben indigene Völker das Recht auf Autonomie oder Selbstverwaltung in Fragen, die ihre inneren und lokalen Angelegenheiten betreffen, sowie das Recht, über die Mittel zur Finanzierung ihrer autonomen Aufgaben zu verfügen.

Artikel 5
Indigene Völker haben das Recht, ihre eigenen politischen, rechtlichen, wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Institutionen zu bewahren und zu stärken, während sie gleichzeitig das Recht behalten, uneingeschränkt am politischen, wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Leben des Staates teilzunehmen, sofern sie dies wünschen.

Artikel 6
Jeder indigene Mensch hat das Recht auf eine Staatsangehörigkeit.

Artikel 7

  1. Indigene Menschen haben das Recht auf Leben, körperliche und seelische Unversehrtheit, Freiheit und Sicherheit der Person.
  2. Indigene Völker haben das kollektive Recht, als eigenständige Völker in Freiheit, Frieden und Sicherheit zu leben, und dürfen keinen Völkermordhandlungen oder sonstigen Gewalthandlungen, einschließlich der gewaltsamen Überführung von Kindern der Gruppe in eine andere Gruppe, ausgesetzt werden.

Artikel 8

  1. Indigene Völker und Menschen haben das Recht, keiner Zwangsassimilation oder Zerstörung ihrer Kultur ausgesetzt zu werden.
  2. Die Staaten richten wirksame Mechanismen zur Verhütung und Wiedergutmachung der folgenden Handlungen ein:
    1. jeder Handlung, die zum Ziel oder zur Folge hat, dass indigene Völker und Menschen ihrer Integrität als eigenständige Völker oder ihrer kulturellen Werte oder ihrer ethnischen Identität beraubt werden;
    2. jeder Handlung, die zum Ziel oder zur Folge hat, dass ihnen der Besitz ihres Landes, ihrer Gebiete oder ihrer Ressourcen entzogen wird;
    3. jeder Form der zwangsweisen Überführung der Bevölkerung, die zum Ziel oder zur Folge hat, dass ihre Rechte verletzt oder untergraben werden;
    4. jeder Form der Zwangsassimilation oder Zwangsintegration;
    5. jeder Form der Propaganda, die darauf abzielt, rassische oder ethnische Diskriminierung, die sich gegen sie richtet, zu fördern oder dazu aufzustacheln.

Artikel 11

  1. Indigene Völker haben das Recht, ihre kulturellen Traditionen und Bräuche zu pflegen und wiederzubeleben. Dazu gehört das Recht, die vergangenen, gegenwärtigen und künftigen Erscheinungsformen ihrer Kultur, wie beispielsweise archäologische und historische Stätten, Artefakte, Muster, Riten, Techniken, bildende und darstellende Künste und Literatur, zu bewahren, zu schützen und weiterzuentwickeln.
  2. Die Staaten haben durch gemeinsam mit den indigenen Völkern entwickelte wirksame Mechanismen, die gegebenenfalls die Rückerstattung einschließen, Wiedergutmachung zu leisten für das kulturelle, geistige, religiöse und spirituelle Eigentum, das diesen Völkern ohne ihre freiwillige und in Kenntnis der Sachlage erteilte, vorherige Zustimmung oder unter Verstoß gegen ihre Gesetze, Traditionen und Bräuche entzogen wurde.

Artikel 13
1. Indigene Völker haben das Recht, ihre Geschichte, ihre Sprache, ihre mündlichen Überlieferungen, ihre Denkweisen, ihre Schriftsysteme und ihre Literatur wiederzubeleben, zu nutzen, zu entwickeln und an künftige Generationen weiterzugeben sowie ihren Gemeinschaften, Orten und Personen eigene Namen zu geben und diese zu behalten.
2. Die Staaten ergreifen wirksame Maßnahmen, um den Schutz dieses Rechts zu gewährleisten und sicherzustellen, dass indigene Völker politische, Rechts- und Verwaltungsverfahren verstehen und dabei verstanden werden, nötigenfalls durch die Bereitstellung von Dolmetschdiensten oder sonstige geeignete Mittel.

Artikel 14
1. Indigene Völker haben das Recht, ihre eigenen Bildungssysteme und -institutionen  einzurichten und zu kontrollieren, in denen in ihrer eigenen Sprache und in einer ihren kulturspezifischen Lehr- und Lernmethoden entsprechenden Weise unterrichtet wird.
2. Indigene Menschen, insbesondere Kinder, haben das Recht auf Zugang zu allen Ebenen und Formen der öffentlichen Bildung ohne Diskriminierung.
3. Die Staaten ergreifen gemeinsam mit den indigenen Völkern wirksame Maßnahmen, um sicherzustellen, dass indigene Menschen, insbesondere Kinder, einschließlich derjenigen, die außerhalb ihrer Gemeinschaften leben, nach Möglichkeit Zugang zu Bildung in ihrer eigenen Kultur und in ihrer eigenen Sprache haben.

Artikel 18
Indigene Völker haben das Recht, an Entscheidungsprozessen in Angelegenheiten, die ihre Rechte berühren können, durch von ihnen selbst gemäß ihren eigenen Verfahren gewählte Vertreter mitzuwirken und ihre eigenen indigenen Entscheidungsinstitutionen zu bewahren und weiterzuentwickeln.

Artikel 20

  1. Indigene Völker haben das Recht, ihre politischen, wirtschaftlichen und sozialen Systeme oder Institutionen zu bewahren und weiterzuentwickeln, ihre eigenen Existenz- und Entwicklungsmittel in Sicherheit zu genießen und ungehindert allen ihren traditionellen und sonstigen wirtschaftlichen Tätigkeiten nachzugehen.
  2. Indigene Völker, die ihrer Existenz- und Entwicklungsmittel beraubt wurden, haben Anspruch auf gerechte und angemessene Wiedergutmachung.

Artikel 25
„Indigene Völker haben das Recht, ihre besondere spirituelle Beziehung zu dem Land und den Gebieten, Gewässern und Küstenmeeren und sonstigen Ressourcen, die sie traditionell besessen oder auf andere Weise innegehabt und genutzt haben, zu bewahren und zu stärken und in dieser Hinsicht ihrer Verantwortung gegenüber den künftigen Generationen nachzukommen.“

Artikel 26

  1.  Indigene Völker haben das Recht auf das Land, die Gebiete und die Ressourcen, die sie traditionell besessen, innegehabt oder auf andere Weise genutzt oder erworben haben.
  2. Indigene Völker haben das Recht, das Land, die Gebiete und die Ressourcen, die sie besitzen, weil sie ihnen traditionell gehören oder sie sie auf sonstige Weise traditionell innehaben oder nutzen, sowie die, die sie auf andere Weise erworben haben, zu besitzen, zu nutzen, zu erschließen und darüber zu verfügen.“

Der internationale Pakt über bürgerliche und politische Rechte vom 19.Dezember 1966 (BGBl. 1973 II 1553
Quelle: https://www.institut-fuer-menschenrechte.de/fileadmin/Redaktion/PDF/DB_Menschenrechtsschutz/ICCPR/ICCPR_Pakt.pdf

Die allgemeine Erklärung der Menschenrechte: https://www.humanrights.ch/de/ipf/grundlagen/rechtsquellen-instrumente/aemr/