Nachlese - erfolgreicher Prozeß bzgl. illegale Privatisierung der BRD, illegale Anwendung von verbotenen Nazi - Recht
und Staatenlosigkeit des Personals der BRD in Deutschland am Niedersächsischen Finanzgericht 19.2.2015 –
Grundrechteverletzung durch die zwangsverordnete, bedingungslose Steuerpflicht:
Alle Musterschreiben dienen ausschließlich zur pers. uvb Information und als Vorschlag.
Jeder muß selbst entscheiden und verantworten, was er unternimmt oder unterläst.
Für juristisch unerfahrene Bürger empfiehlt sich grundsätzlich seriöser rechtlicher Beistand.
Der rechtliche Beistand ist dabei über diese juritischen Sachverhalte komplex zu informieren.
Finanzgericht Klage Mustervorlage
Beschwerde Steuer-Zurueckweisung
1. Präzedenzbeschluß –Staatenlosigkeit- wegen *Ausgeschlossene Personen kraft Gesetzes wegen Grundrechteverletzung* vom Amtsgericht Vechta 93 OWi 305/12
Liste aktuell illegal angewendeter Nazigesetze
staatenlos Präzidenzbeschluss Amtsgericht Vechta
Beschluss ohne Unterschrift nicht gültig
Deutsche Staatsangehögkeit=Reichsangehörigkeit
2. § Dokumentation Staatenlosigkeit 1 und 2
Eine der § Quellen:
Auszug:
"7. August 2012 - Liebe Leser, liebe Wutbürger! Der Tag begann heute ganz gut, denn es kam im Radio die Meldung, daß das Bundesverfassungsgericht wieder eine Entscheidung getroffen hat, die nach der Pressestelle im Tenor etwa so lautet:
Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts (Vors. Voßkuhle, L.S.) hat entschieden, dass die Ausgestaltung der Wahlberechtigung der Auslandsdeutschen durch § 12 Abs.2 S.1 BWG (Bundeswahlgesetz, L.S.) mit dem Grundsatz der Allgemeinheit der Wahl aus Art. 38 Abs.1 S.1 GG unvereinbar und nichtig ist.
Und dann: "Der festgestellte Wahlfehler führt jedoch nicht zur Ungültigkeit der Bundestagswahl 2009". Zitat Ende
Nachzulesen unter 'Bundesverfassungsgericht - Pressestelle - vom 4. Juli 2012'
Was dies im einzelnen bedeutet - außer einer weiteren Verfassungswidrigkeit des BWG, soll hier im Moment dahinstehen. Wir sehen aber, daß diese Entscheidung, obwohl anscheinend heute erst in den Medien, ausdrücklich diesen verfassungswidrigen Punkt nicht zum Anlaß nimmt, die Bundestagswahl von 2009 für ungültig zu erklären.
Dann nehmen wir uns die Entscheidung vom 25.7.2012, ebenfalls von der Pressestelle, vor und suchen nach einem entsprechenden Vermerk. Ergebnis: Es findet sich keiner!
Haben wir hier das berühmte 'beredte Schweigen'? Nach der Spruchlogik zu urteilen, mit Sicherheit.
Wenn also das Bundesverfassungsgericht im einen Falle, und zwar dem früheren, ausdrücklich sagt, daß die festgestellte Verfassungswidrigkeit des BWG keine Auswirkung auf die BT-Wahl 2009 hatte, und im zweiten Falle der nachfolgenden Entscheidung sich ausdrücklich über die Auswirkung auf die Wahl ausschweigt, dann kann man weiterhin getrost davon ausgehen, daß diese Auswirkung enorm sein muß.
Was ich daraus für Schlüsse gezogen habe, versuche ich in meiner Webseite laufend darzulegen. Ich bin weiterhin der Meinung, daß dem Wutbürger hier ein Allzweck-Werkzeug in die Hand gegeben wurde, mit dem so manche Nuß zu knacken ist, jedenfalls bis feststeht, was hier überhaupt noch an rechtlichen Grundlagen gültig ist.
Wie diese Erkenntnisse im täglichen Verzweiflungskampf umgesetzt werden könnten, zeige ich an ausgewählten Beispielen auf, die tatsächlich zur praktischen Anwendung kamen. Hier einmal wieder an den Gegner Finanzamt mit folgendem Auszug in Anlehnung an mein erstes Schreiben weiter oben:
(...) Mir liegt Ihr Schreiben an meinen Mandanten vom 27.7.2012 vor, in welchem Sie die Einleitung eines Steuerstrafverfahrens mitteilen. Nach Sachlage geht es um ESt und Soli für den Zeitraum 2006 bis 2011.
Der Fall bietet mehr oder weniger willkommenen Anlaß, ganz grundsätzliche Fragen abzuklären, die diesem Ermittlungsverfahren zugrunde liegen. Ihnen ist sicher nicht verborgen geblieben, daß u.a. die Steuerbürger der BRD durch entsprechende Informationen aus dem Internet inzwischen eine Art außerparlamentarische Opposition gebildet haben und sich auf das Widerstandsrecht des Art. 20 Abs.4 GG berufen, um ihren eigenen Untergang durch das wahnwitzige Agieren auf politischer Ebene noch zu verhindern. Weitere Recherchen haben ergeben, daß ganz erhebliche Zweifel an den rechtlichen Grundlagen einer Steuerpflicht nebst Nebenerscheinungen, insbesondere die Legitimität von Steuerstrafverfahren, bestehen. Im Mittelpunkt der rechtlichen Bedenken steht damit die AO von 1977.
1. Auch die Anwaltschaft wird zunehmend in Anspruch genommen und aufgefordert, sich mit den rechtlichen Grundlagen u.a. der Besteuerung zu befassen, da inzwischen verbreitet die wohl zutreffende Ansicht herrscht, daß der Bürger mit seinen eigenen beigetriebenen Steuerzahlungen in den alternativlosen Ruin geführt wird. Nur aus diesem berechtigten Grund heraus werden die Juristen in die Pflicht genommen mit dem Auftrag, diesen Zwangsmechanismen auf den rechtlichen Grund zu gehen.
Aus diesen Studien sind die bisherigen Argumente entstanden, die eine legitime Grundlage für eine Steuererhebung nebst den beliebten Zwangsmitteln rundweg bestreiten. Ich gehe davon aus, daß Ihnen diese Argumente restlos bekannt sind, zumal sich die eine oder andere OFD bereits die Mühe gemacht hat, entsprechende Zurückweisungstexte als Muster vorzugeben.
Bezüglich dieser Argumente kann ich mich daher kurz fassen. Die Anwaltschaft wird zunehmend in Anspruch genommen, sich mit diesen Argumenten auseinanderzusetzen und nach eigener Prüfung und Einschätzung vorzutragen. Ich gehe davon aus, daß sich jeder ernsthafte Jurist eingestehen muß, daß viele Punkte nicht wegzudiskutieren sind und daher sehr wohl als Begründung für Einsprüche und Rechtsmittel heranzuziehen sind. Es handelt sich bisher im wesentlichen um folgende Punkte:
a) Aus dem GG folgt keine unmittelbare Steuerpflicht. Diese war nur in der Weimarer Verfassung z.B. in Art. 134 WV enthalten und findet kein Gegenstück im GG. Die Artikel 104a bis 115 enthalten keinerlei Hinweise zur Auferlegung von Steuerpflichten für bestimmte Adressaten, sondern lediglich Regelungen zur konkurrierenden Gesetzgebung zwischen Bund und Ländern, Begriffsdefinitionen von Steuern sowie Handhabungsvorschriften.
b) Eine stillschweigende Steuerpflicht entspricht nicht den erforderlichen gesetzgeberischen Anforderungen nach Gegenstand, Adressat, Umfang, Geltungsbereich.
c) Da es sich um gravierende Eingriffsmöglichkeiten handelt, wären die vielfach tangierten und eingeschränkten Grundrechte nach Art. 19 Abs.1 S.2 GG ausdrücklich zu benennen. Eine solche Benennung ist nicht aufzufinden. Folge: Nichtigkeit des gesamten Gesetzes.
d) Aus der AO77 selbst ist nicht zu erkennen, wer steuerpflichtig sein soll. Ein Steuerpflichtiger wird nicht definiert, sondern dessen Existenz vorausgesetzt, ohne daß dafür ein höherrangiges Gesetz benannt wird.
e) Die AO gibt keinen Geltungsbereich an, sondern allenfalls einen sachlichen Anwendungsbereich. Ein Gesetz ohne räumlichen Geltungsbereich ist indes als nichtig anzusehen.
f) Dieselben Mängel treten auch bei den gesetzlichen Regelungen für die einzelnen Steuerarten auf. Auf die Problematik des neuen § 27b UStG wurde bereits ausführlich hingewiesen und gilt als weiteres Beispiel für einen Verstoß gegen das Zitiergebot. Im übrigen hat Prof. Kirchhof bereits ausführlich dargelegt, daß z.B. das EStG wegen absoluter Unverständlichkeit für den Bürger schon aus diesem Grunde nichtig ist. Niemand kann aus diesem Gesetzeswerk seine Rechte und Pflichten erkennen, so daß von gesetzlicher Unbestimmtheit auszugehen ist.
g) Zu demselben Thema schrieb der Kollege Singer aus Düsseldorf im Anwaltsmagazin vom 14.3.2007 u.a. (...) „Nunmehr hat der BFH die Gelegenheit ergriffen, der fortschreitenden Komplizierungswut des Gesetzgebers Einhalt zu gebieten, indem er mit seinem Beschluß vom 9.6.2006 – IX R 26/04, DStR 2006, 2019 = BFH/NV 2006, 2351 das Bundesverfassungsgericht angerufen hat, weil seiner Ansicht nach die bis zum 1.1.2004 geltenden Vorschriften zur Mindestbesteuerung (§§ 2 Abs.3, 10d EStG) wegen Verletzung des Grundsatzes der Normenklarheit (Art. 20 Abs.3, 19 Abs.4 GG) verfassungswidrig sind.“
Mit den Worten des BFH wird der Zustand wie folgt beschrieben:
Die Mindestbesteuerungsregelungen seien nicht verständlich, widersprüchlich, unpraktikabel und damit nicht mehr justiziabel; ihr chaotischer Wortlaut sei eine Meisterleistung an gesetzgeberischer Verschleierungskunst, deren Inhalt und Systematik sich bei hoher Fehleranfälligkeit allenfalls mit einer 'subtilen Sachkenntnis, außerordentlichen methodischen Fähigkeiten und einer gewissen Lust zur Lösung von Denksportaufgaben erschlössen.
2. Diese Argumente sind überzeugend und halten einer seriösen rechtlichen Prüfung durchaus stand. Aus naheliegenden Gründen tritt die Finanzverwaltung diesen Argumenten regelmäßig entgegen, wobei die jeweils angeführten Gegenargumente leider alles andere als überzeugend sind.
Seit dem 25.7.2012 kommt mit der erneuten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Verfassungswidrigkeit des Wahlrechts auf Bundesebene ein neues Argument von entscheidender Bedeutung hinzu:
Danach ist zwingend davon auszugehen, daß kein einziges Bundesgesetz unter der Geltung des bisherigen Bundeswahlgesetzes seit 1953 von „dem verfassungsmäßig legitimierten Bundesgesetzgeber“ verabschiedet worden ist.
Die AO77 fällt unter diese Kategorie. Ein Gesetz, das nicht von dem ordnungsgemäß dazu berufenen Gesetzgeber stammt, kann folglich kein rechtsstaatliches Gesetz mit dem Anspruch auf Gehorsam sein. Welche weiteren Konsequenzen die Entscheidung noch haben wird, bleibt abzuwarten. Die Wirkungen des ergangenen Urteils gehen jedenfalls durch die gesamte Nachkriegsrechtsordnung und sind auf jeden Fall in allen anhängigen Steuersachen zu berücksichtigen.
Da im vorliegenden Falle meines Mandanten jedenfalls vorläufig bis zur höchstrichterlichen Klärung von der Unwirksamkeit der AO77 ausgegangen wird, verbietet es sich, auf strafrechtliche Normen dieser AO zurückzugreifen. Bei der gegebenen Sach- und Rechtslage ist das Verfahren einzustellen, bzw. unbefristet auszusetzen, bis höchstrichterlich entschieden ist, welche konkreten Konsequenzen der Spruch aus Karlsruhe vom 25.7.2012 – 2 BvE 9/11 auch für das Steuerstrafrecht hat.
Insoweit bestehen begründete ganz erhebliche Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der in Bezug genommenen materiellen und verfahrensrechtlichen Normen insbesondere der AO, auf deren Grundlage somit rechtsstaatlich derzeit kein Verfahren nach §§ 370 ff betrieben werden kann.
Das Verfahren ist daher mangels gesetzlicher Grundlage einzustellen!
Zu 2 Sofortige Beschwerde mit Antrag und Forderung auf Prüfung und Erfüllung:
Steuern & SteuerrechtAbgabenordnung 1977 ungültig
Wirtschaft & Finanzen: Steuern & SteuerrechtAbgabenordnung 1977 ungültig, Finanzämter stehen ab sofort vor unlösbarem Problem.
In der nationalsozialistischen Finanzverwaltung waren am Ende des Krieges 1945 3/4 NSDAP-Mitglieder und die haben weitergemacht. Die haben auch weitergemacht als das Grundgesetz zum 23.05.1949 in Kraft getreten ist, denn man hatte ja keine anderen.
Man hat sie entnazifiziert, das muss man sich wahrscheinlich so vorstellen, als wenn jemand entlaust wird.
Der Gesit dieser Leute war aber geprägt durch deren in der Vergangenheit angerichtetes - ohne daß diese dafür zur Rechenschaft gezogen worden sind.
Unrecht bekam dadurch seine Bestätigung als Recht. Weil es an anderen Gesetzen mangelte, wurden die alten Gesetze sogar mit gleichlautendem Namen weiter als Arbeitsgrundlage benutzt. Reichsabgabenordnung z. B. zusammen mit den Steueranpassungsgesetz von 1934, gültig geblieben in Deutschland bis zum 31.12.1976.
Nicht durch den Filter des Artikel 123 Abs. 1 GG gefallen, danach durfte Recht nur weiter bestehen, wenn es mit dem Grundgesetz vereinbar war.
In der Reichsabgabenordnung wurde selbstverständlich nicht dem Zitiergebot gemäß Artikel 19 Abs. 1 Satz 2 GG genügt, es hieß lapidar, es ist vorkonstitutionelles Recht und der damalige Gesetzgeber im Reich konnte ja die Regeln des späteren Grundgesetzes vor dessen Verabschiedung nicht kennen.
Eine Ausrede, die nur Tätern einfallen kann, um etwas nicht tun zu müssen was man nicht tun will, würde es einen doch am weiteren Tun nur hindern.
Und den Fiskus irgendwie behindern, das kam doch auf gar keinen Fall in Frage.
Zum 01.01.1977 trat dann die AO 1977 in Kraft. Im § 413 AO erfüllt das Gesetz scheinbar die Zitierpflicht gemäß Artikel 19 Abs. 1 Satz 2 GG, denn der § steht unter der Überschrift "Einschränkung von Grundrechten".
Bei näherem Hinsehen hat der einfache Gesetzgeber aber aus welchen Gründen auch immer, den Artikel 14 GG nicht zitiert, dabei greifen die Finanzämter gerade in das Grundrecht auf Eigentum beim sog. Steuerpflichtigen regelmäßig ein.
Nicht allein durch den regelmäßig erteilten Bescheid, sondern insbesondere dann, wenn es um Zwang, also um Vollstreckung eines Verwaltungsaktes geht.
Ein solcher Eingriff ist eine Einschränkung des Grundrechtes, so wie es im Artikel 19 Abs. 1 Satz 1 GG geschrieben steht.
Die Folge ist das zwingende Gebot, das Grundrecht unter Angabe des Artikels im Gesetz, also der AO 1977 zu nennen.
Die Folge ist, wird nicht zitiert, die Ungültigkeit des Gesetzes, ohne wenn und aber.
Damit steht fest, dass die AO 1977 seit dem 01.01.1977 wegen dieses nachträglich unheilbaren Verstoßes gegen das grundgesetzlich zwingend vorgeschriebene Zitiergebot gemäß Artikel 19 Abs. 1 Satz 2 GG ungültig und nichtig ist.
Alle Verwaltungsakte, die auf der AO 1977 basieren, sind ebenfalls nichtig. Ein weiteres Dilemma.
Damit wird der Rechtsstaat Deutschland, dessen Repräsentanten sich regelmäßig damit brüsten, ein weiteres Mal in Frage gestellt.
Erste Stimmen aus den Finanzämtern lauten, Artikel 14 GG bräuchte nicht zitiert werden, da es ja um das Vermögen und nicht das Eigentum ginge, das man den Menschen ggfl. zwangsweise wegnehme.
Man vergisst dort einfach mal in einen Kommentar zu schauen, in dem zum Vermögen und Eigentum folgendes geschrieben steht: "Vermögen ist grds. die Gesamtheit aller geldwerten Güter einer natürlichen oder juristischen Person, abzüglich der Verbindlichkeiten (§ 263 Rn.55). Beispielhaft aufgeführt sind: Eigentum, Besitz, dingliche Rechte, Forderungen....".
Das Problem, das sich da jedoch zeigt ist, dass weder der Gesetzgeber noch die vollziehende Gewalt oder gar die Gerichte tatsächlich auf dem Boden des Grundgesetzes stehen, alles scheint mehr eine große und inzwischen 60 Jahre andauernde Heuchelei zu sein.
Nun gilt es, den Finanzämter, respektive den einzelnen Finanzbeamten auf der Ebene des Grundgesetzes als Grundrechtsträger zu begegnen und da hat gemäß Artikel 1.3 GG der Grundrechtsträger sowie die Grundrechte absoluten Vorrang."
Auszug Ende
Das Finanzamt 19091 Schwerin in Mecklenburg tätigte gegenüber einen Mandanten folgende Ausführung: Schreiben vom 04.10.2012 AZ 090/232/01116 RB01
".... Die geltend gemachten Einwendungen beschränken sich auf den Vortrag, die Staatsangehörigkeit Ihres Mandanten sei ungeklärt. Die Steuerpflicht gem. den Regelungen des Einkommenssteuergesetzes knüpft an natürLiche Personen, die ihren Wohnsitz im Inland haben. Diese sind unbeschränkt einkommensteuerpflichtig. Die Staatsangehörigkeit dieser Personen ist ohne Belang."
Das ist richtig, aber in diesen Fall nicht zutreffend: Jeder BRD- Bundes-Bürger ist seit dem 8.12.2010 durch Gesetzesbereinigung STAATENLOS! (geheimer Staatsstreich durch Löschung der unmittelbaren Reichsangehörigkeit als das Fundament der deutschen Staatsangehörigkeit R = STAG) D. H. der Bundes-Bürger hat seit dem 8.12.2010 KEINE Staatsangehörigkeit mehr. Bis heute hat keine der angeschalteten zuständigen BRD - Verwaltungsstellen das Gegenteil bewiesen! Was für den Beschwerdeführer gilt, ist für alle Bundesbürger mit der *deutschen Staatsangehörigkeit* 1934 mit der Glaubhaftmachung *DEUTSCH* zutreffend.
Die Verordnung vom 05. II. 1934 über die deutsche Staatsangehörigkeit R=StAG ist mit der Kapitulation des III Reiches nicht ersatzlos untergegangen
( Neues Staatsrecht (Verfassung 1934) Auflage 1936 - Seite 54 - )
Der Artikel 116 GG verstößt gegen Artikel 139 GG.
Die Rechtslage für die BRD hat sich am 08.12.2010 durch Beseitigung der unmittelbaren Reichsangehörigkeit von 1934 erneut geändert.
2010 Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG 1913) BGBl. I S. 1864 08.12.2010
Bundesgesetzblatt Teil III vom 01. August 1959
102 . 2 R = StAG 1934 Reichsangehörigkeit = unmittelbare deutsche Staatsangehörigkeit, ist beseitigt
102 . 1 StAG 1913 unmittelbare deutsche Staatsangehörigkeit ?
§ 1 Deutscher im Sinne dieses Gesetzes ist, wer die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt.
§ 2 Deutscher ist, wer die unmittelbare Reichsangehörigkeit besitzt. (weggefallen 1999)
!!! Das gleichgeschaltete Volk ist seit dem 08.12.2010 Staatenlos !!!
Der Artikel 16 Bonner Militär – Grund- Gesetz (GG) wurde am 08.12.2010 durch täuschen beseitigt!
Darüber hinaus wurde die Finanzämter bereits ab 1990 juristisch vollkommen entstaatlicht - privatisiert. Damit haben die heutigen Zweigstellen der Bundesfinanzagentur GmbH (BRD- Finanzämter) ihre staatlich amtliche Legitimation und darüber hinaus durch STAATENLOSIGKEIT alle See- handelsrechtlichen Rechtsgrundlagen (Abgabenordnung usw.) Ihre Wirksamkeit verloren. Die tragende Staatssäule *das Staatsvolk* (Staatsvölker vor 1933) wurde am 8.12. 2010 in der BRD juristisch Staats- und völkerrechtlich beseitigt.
Damit hat sich die BRD als Staat selbst das Genick gebrochen.
Die wenigen Gesetze, die jetzt noch Gültigkeit haben, sind die heute in der Rechtsrealität nur noch die zutreffenden Militärgesetze der Alliierten und die dazu entsprechenden Artikel aus dem Bonner Militär Grund – Gesetz (GG)!
z.B. die Rechtsvorschriften aus Artikel 139 Bonner Militär- Grundgesetz FÜR die Bundesrepublik Deutschland.
Staatenloses HAUPTUNTERNEHMEN der staatenlosen BUNDESFINANZAGENTUR GmbH und deren ZWEIGSTELLEN: Die BRD- Finanzämter und die BRD- Finanzministerien als private Kontrollinstanzen:
http://www.deutsche-finanzagentur.de
http://www.deutsche-finanzagentur.de/foot-navigation/agb/
Auszug aus o. g. Webseite der Bundesrepublik Deutschland - Finanzagentur GmbH:
Die Bundesrepublik Deutschland - Finanzagentur GmbH ist ein Ende 2000 gegründetes Unternehmen des Bundes mit Sitz in Frankfurt/Main. Alleiniger Gesellschafter ist die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium der Finanzen.
Die Bundesrepublik Deutschland - Finanzagentur GmbH ist bei ihren Geld- und Kapitalmarktgeschäften nur und ausschließlich im Namen und für Rechnung der Bundesrepublik Deutschland oder ihrer Sondervermögen tätig.
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Allgemeine Geschäftsbedingungen
§ 928
Aufgabe des Eigentums, Aneignung des Fiskus
(1) Das Eigentum an einem Grundstück kann dadurch aufgegeben werden, dass der Eigentümer den Verzicht dem Grundbuchamt gegenüber erklärt und der Verzicht in das Grundbuch eingetragen wird.
(2) Das Recht zur Aneignung des aufgegebenen Grundstücks steht dem Fiskus des Landes zu, in dem das Grundstück liegt. Der Fiskus erwirbt das Eigentum dadurch, dass er sich als Eigentümer in das Grundbuch eintragen lässt.
Fiskus
Der Staat in seinen auf privatrechtlichem Gebiet liegenden Vermögensverhältnissen heißt Fiskus und ist als solcher den Vorschriften des Privatrechts und dem Urteilsspruch der Gerichte in der selben Weise unterworfen wie jeder Privatmann.
Handbuch der Verfassung und Verwaltung in Preußen und dem deutschen Reich
Hue de Grais, Robert (1927)
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